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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_267/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. August 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erklärte mit Strafbefehl vom 23. März 2015 A.________ der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig. Dagegen erhob A.________ am 1. April 2015 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2015 verfügte, dass sie am Strafbefehl festhalte und dass die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen werden. 
Am 13. Juli 2015 gelangte A.________ mit einer Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Dieses trat mit Beschluss vom 23. Juli 2015 auf die Beschwerde nicht ein und wies das gegen die Verfahrensleiterin der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gerichtete Ausstandsgesuch ab. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 5. August 2015 (Postaufgabe 9. August 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer nicht auseinander und vermag mit seiner appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer in rechts- oder verfassungswidriger Weise auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und das Ausstandsgesuch abgewiesen hat. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli