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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 358/04 
 
Urteil vom 2. November 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, 1951, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 29. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1951 geborene K.________, ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin und Mutter von drei Kindern (geboren 1976, 1978 und 1982), meldete sich am 28. März 1996 unter Hinweis auf die Folgen eines am 20. März 1995 erlittenen Verkehrsunfalles (Verletzung der Halswirbelsäule [HWS]) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht, wobei insbesondere ein Bericht Haushalt vom 20. August 1996 veranlasst wurde, sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten auf der Basis einer Einschränkung in der vollen Haushaltstätigkeit von 47 % mit Verfügung vom 26. März 1997 rückwirkend ab 1. März 1996 eine Viertelsrente (samt dreier Kinderrenten) zu. Dieser Verwaltungsakt erwuchs in Rechtskraft. 
A.b Anlässlich des im Januar 1998 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle u.a. wiederum die Verhältnisse vor Ort abklären (Bericht Haushalt vom 7. April 1998). Unter Annahme einer im Gesundheitsfall nunmehr zu 50 % ausgeübten Erwerbstätigkeit ging sie von einer vollständigen erwerblichen Arbeitsunfähigkeit sowie einer Einschränkung im häuslichen Bereich von 44 % aus, woraus gewichtet eine Gesamtinvalidität von 72 % resultierte. Gestützt darauf verfügte sie am 25. Juni 1998 die Ausrichtung einer ganzen Rente (einschliesslich Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. Januar 1998, was ebenfalls unangefochten blieb. 
A.c Im Februar 2000 überprüfte die Verwaltung die Sachlage abermals unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten. Sie zog dabei namentlich einen Bericht des Hausarztes Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie FMH, vom 2. Oktober 2000 bei und führte erneut Erhebungen bezüglich der haushaltlichen Situation durch. Auf Grund der Ergebnisse des Abklärungsberichts Haushalt vom 18. Dezember 2000 stellte sie vorbescheidweise fest, dass K.________ lediglich noch in einem Ausmass von 14 % in der Verrichtung ihrer häuslichen Tätigkeiten beeinträchtigt sei, weshalb - bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen - ein gewichteter Invaliditätsgrad von insgesamt 57 % bestehe. Auf Einwendungen der Versicherten hin erhöhte die IV-Stelle die für den Haushaltsbereich angenommene Einschränkung auf 23 %, woraus sich eine Invalidität von 62 % ergab. Die bisherige ganze Rente wurde folglich per 1. April 2001 auf eine halbe herabgesetzt (Verfügung vom 29. März 2001 [welche diejenige vom 6. März 2001 insofern ersetzte, als nur noch Kinderrenten für den 1976 geborenen Sohn P.________ sowie die 1982 geborene Tochter T.________, nicht mehr aber für die 1978 geborene Tochter A.________, zugesprochen wurden]). Das dagegen angehobene Beschwerdeverfahren schrieb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 9. Juli 2001 zufolge Widerrufs der Verfügungen (vom 6. und 29. März 2001) durch die Verwaltung - zum Zwecke der vertieften medizinischen Abklärung - sowie Rückzugs des Rechtsmittels ab. Am 22. November 2001 verfügte die IV-Stelle unter Zugrundelegung des bisherigen Invaliditätsgrades von 72 % die Ausrichtung einer ganzen Rente (samt Kinderrenten für die beiden 1976 und 1982 geborenen Kinder) für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2001 sowie einer ganzen Rente (samt Kinderrente für die 1982 geborene jüngste Tochter) für die Zeit ab 1. Juni 2001. Sie beauftragte im Folgenden die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens, welches am 23. April 2003 erstattet wurde. Ferner holte sie u.a. einen Bericht des internen Berufsberaters vom 9. Dezember 2002 ein. Ausgehend von einer Einschränkung im Erwerbsanteil von 74 % sowie einer solchen im Haushalt von 23 % legte sie am 27. März 2003 eine gewichtete Gesamtinvalidität von 50 % fest und verfügte die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats. Auf Einsprache hin kündigte sie mit Schreiben vom 19. Mai 2003 die beabsichtigte Abänderung der Verfügung zu Ungunsten der Versicherten (tieferer Invaliditätsgrad) an und räumte dieser Gelegenheit zum allfälligen Rückzug der Rechtsvorkehr ein. Nachdem davon kein Gebrauch gemacht worden war, bezifferte die Verwaltung die erwerbliche Arbeitsunfähigkeit auf 40 % sowie die Behinderung in den Haushaltsverrichtungen auf 14 % und ermittelte eine - rentenausschliessende - Invalidität von gesamthaft 27 % (0,5 x 40 % + 0,5 x 14 %); auf dieser Grundlage hob sie die bisherige ganze Rente per Ende April 2003 auf (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides insofern teilweise gut, als es feststellte, dass die Versicherte ab 1. Mai 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Entscheid vom 29. April 2004). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
Während K.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der Rentenverfügung vom 25. Juni 1998 (Erhöhung der bisherigen halben auf eine ganze Invalidenrente rückwirkend auf den 1. Januar 1998) und dem Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 (Aufhebung der ganzen Rente per Ende April 2003) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt. Für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich sind demgegenüber, da lediglich den Verwaltungsakt vom 25. Juni 1998 hinsichtlich des Invaliditätsgrades bestätigend, die Verfügungen vom 22. November 2001 (BGE 109 V 265 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3 mit Hinweisen), zumal damit in erster Linie - per 1. April 2001 - die bisher für die 1978 geborene Tochter A.________ bzw., auf den 1. Juni 2001, die für den erstgeborenen Sohn P.________ zugesprochenen Kinderrenten aufgehoben werden sollten. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 5 Abs. 1 IVG), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [alle Normen in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV) sowie die Revision der Invalidenrente (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV [in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu präzisieren ist, dass das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG und dessen Ausführungsverordnungen hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachten (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG und ergibt sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27 Abs. 1 und 2 IVV: BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27bis Abs. 1 und 2 IVV: vgl. namentlich BGE 125 V 146; noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit Hinweis). 
3. 
Während das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ab 1998 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aufgenommen hätte - und damit die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt -, macht die IV-Stelle, wie auch schon in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort, geltend, angesichts der familiären sowie beruflichen Verhältnisse sei eine reine Beschäftigung im Haushalt anzunehmen und der Invaliditätsgrad folglich nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs zu ermitteln. 
3.1 Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass geben würde -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person - bei im Übrigen gleich gebliebenen Umständen - täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 104 V 150, 98 V 264 und 268 Erw. 1c). Diese Grundsätze gelten u.a. auch bei der Rentenrevision. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (vgl. BGE 105 V 30 mit Hinweisen und BGE 113 V 275 Erw. 1a), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt relevante Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen). 
3.2 
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin absolvierte nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschulen ab 1969 eine Ausbildung zur Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin, welche sie 1973 mit dem Lehrerpatent erfolgreich abschloss. In der Folge war sie in ihrem erlernten Beruf tätig (Primarschulgemeinde R.________), den sie auch nach ihrer Heirat im Juli 1975 beibehielt und erst 1976 allmählich reduzierte. Ab der Geburt ihres ersten Kindes im Mai 1976 war sie ausschliesslich im Haushalt tätig. Anlässlich des ersten, am 19. August 1996 durchgeführten Abklärungsverfahrens im Haushalt äusserte sich die Versicherte dahingehend, dass ursprünglich per 1998 der Wiedereinstieg in ihren früheren Beruf als Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin zu einem Pensum von ca. 50 % geplant gewesen sei, da ihre jüngste, 1982 geborene Tochter in diesem Zeitpunkt ihre Schulzeit beendet bzw. bereits ihre Lehre begonnen haben würde. Im Rahmen der Abklärung vor Ort vom 23. März 1998 wiederholte sie ihre Aussage aus dem Jahre 1996, wonach sie aktuell ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit im Ausmass von 50 % nachgehen würde. Die Kinder seien nun gross und sie habe sich gefreut, wieder eine Arbeit auszuüben. Die gleichen Angaben lassen sich ferner dem zwei Jahre später erstellten Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Dezember 2000, der persönlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den Ergebnissen der Haushaltserhebung sowie dem MEDAS-Gutachten vom 23. April 2002, namentlich dem neuropsychologischen Teilgutachten vom 13. März 2002, entnehmen. 
In konsequenter Umsetzung dieser in sich widerspruchsfreien und über die Jahre stets gleichlautenden Aussage zur beruflichen Situation bzw. zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall hat die Verwaltung ihrer mit Verfügung vom 26. März 1997 vorgenommenen Invaliditätsbemessung eine - seitens der Versicherten unwidersprochen gebliebene - 100 %ige Haushaltsbeschäftigung zugrunde gelegt. Erst anlässlich der mit Verwaltungsakt vom 25. Juni 1998 durchgeführten Revision wurde alsdann eine hälftige Teilung der Aufgabenbereiche Erwerbs- und Haushaltstätigkeit angenommen und in der Folge beibehalten (vgl. die aufgehobene Verfügung vom 6. März 2001; Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003). 
3.2.2 Dieses Vorgehen lässt sich, wie bereits das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung erkannt hat, im Lichte der zuvor wiedergegebenen Aktenlage nicht beanstanden. Sofern die IV-Stelle letzt- wie vorinstanzlich im Rahmen der Beschwerdeantwort nunmehr geltend macht, der ohne gesundheitliche Beeinträchtigung behauptete berufliche Wiedereinstieg erscheine unwahrscheinlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere geht das Argument, die Beschwerdegegnerin habe im Zeitpunkt des Unfalles vom 20. März 1995 nicht gearbeitet, obwohl die Kinder damals schon relativ unabhängig gewesen seien, fehl. Die Versicherte hat auf die Frage, ob sie als Valide erwerbstätig wäre, stets betont, dass sie auf Grund ihrer Erfahrungen als Lehrerin bis zur Beendigung der obligatorischen Schulzeit der Kinder für diese habe da sein wollen (vgl. u.a. die Stellungnahme der Versicherten vom 14. Dezember 2000). Sie wäre somit jedenfalls bis im Jahre 1998, in welchem die jüngste Tochter das 16. Altersjahr erreichte, auch bei guter Gesundheit keiner beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Was die Folgezeit anbelangt, in welcher ihr gemäss MEDAS-Expertise vom 23. April 2002 - unbestrittenermassen (vgl. Erw. 4.1 hiernach) - eine Arbeitsfähigkeit in einer stressfreien, selbstständig organisierbaren kaufmännisch-administrativen Tätigkeit von 60 % attestiert wurde, scheint sie das ihr verbliebene Leistungsvermögen bevorzugt in die Führung eines möglichst reibungslosen Haushalts sowie die optimale Unterstützung ihrer Kinder investiert zu haben. Wie den verschiedenen Aussagen der Versicherten zu ihrer Haushaltsbeschäftigung entnommen werden kann, legt sie grossen Wert auf eine gepflegte Umgebung, strebt nach einem "perfekten Haushalt" und bezeichnet sich selber als sehr "pingelig". Um dieses Ziel, welches unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Leidens der Beschwerdegegnerin einen um einiges grösseren zeitlichen Aufwand als vor dem Unfall erfordert, verwirklichen zu können, benötigt sie glaubhaft alle ihr noch zur Verfügung stehenden Kraft- und Zeitreserven. Aus ökonomischer Sicht besteht zudem offenbar kein zwingend notwendiger Bedarf an zusätzlichen finanziellen Mitteln, der einen beruflichen Wiedereinstieg erforderlich gemacht hätte. Nach dem Unfall hat sich die Versicherte, wie sie gegenüber den Ärzten der MEDAS ausführte, somit primär darauf konzentriert, die Haushaltsführung so gut wie möglich wieder selbst zu erledigen. Daraus indessen den Schluss ziehen zu wollen, dass sie ohne Gesundheitsschaden ebenfalls einer rein haushaltlichen Tätigkeit nachginge, hiesse dem ausweislich der Akten doch beträchtlichen Leistungspotential der Beschwerdegegnerin vor dem Unfall (Führung eines Fünfpersonenhaushalts [6-Zimmer-Einfamilienhaus auf drei Etagen mit grossem Umschwung [Früchte- und Gemüsegarten] samt Hund, Betreuung der Schwiegereltern, Aktuarstätigkeit im Turnverein, Sport, diverse gemeinnützige Aktivitäten etc.) nicht gerecht zu werden. 
 
Es ist demnach mit dem kantonalen Gericht eine im Gesundheitsfall je hälftige Teilung der Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt anzunehmen, wovon im Übrigen auch die Verwaltung über Jahre hinweg ausgegangen ist. 
4. 
4.1 Gestützt auf die unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Unterlagen erhobenen spezialärztlichen Untersuchungsbefunde - abgeklärt wurden namentlich der internistische, der neurologische, der neuropsychologische und der psychiatrische Status - waren die MEDAS-Gutachter im Rahmen ihrer multidisziplinären Konsens-Konferenz vom 18. April 2002 zum Ergebnis gelangt, dass die Versicherte an einem Zustand nach Verkehrsunfall am 20. März 1995 mit/bei milder traumatischer Hirnverletzung, möglicher Distorsion der HWS, aktuell leichter kognitiver Leistungsminderung sowie intermittierend auftretenden, zervikogen getriggerten Spannungskopfschmerzen leide. Zur Arbeitsfähigkeit befragt gaben die Ärzte an, dass die Explorandin auf Grund der neuropsychologischen Defizite zwar nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als Hauswirtschaftslehrerin arbeiten könne, ihr jedoch eine leidensangepasste kaufmännisch-administrative Tätigkeit im Ausmass von 60 % zumutbar sei. Dieser Beurteilung wird zu Recht von keiner Seite opponiert. 
4.2 Zu prüfen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens, wobei die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich im Zeitpunkt der vorliegend fraglichen revisionsrechtlichen Änderung des Invaliditätsgrades, d.h. im Jahr 2003, dargestellt haben. 
4.2.1 Hinsichtlich des Einkommens, das die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Einschränkung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist zu berücksichtigen, dass seit der Geburt des ersten Kindes im Mai 1976 keine entgeltliche ausserhäusliche Tätigkeit mehr aufgenommen worden ist. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung erscheint ein Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit als Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin angesichts der beinahe dreissigjährigen Berufsabstinenz als wenig wahrscheinlich, zumal es den Beruf in der von der Versicherten erlernten Form heute wohl kaum mehr gibt. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre ehemals erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Handarbeit und Hauswirtschaft durch die Führung eines grossen Haushalts, die dabei gewonnene praktische Übung sowie die freiwillige Weitergabe ihres Wissens an Schülerinnen und Schüler im Schulhaus ihres als Lehrer und Rektor tätigen Ehemannes beibehalten hat, ebenso wenig etwas zu ändern, wie ihr grundsätzliches Weiterbildungsinteresse (Patent in Turnen und Schwimmen). Wie nachfolgend indes aufgezeigt wird (vgl. Erw. 4.2.2 in fine und 6), kann letztlich offen bleiben, ob der vom kantonalen Gericht gewählte Ansatz gemäss der Besoldungsordnung für Volksschullehrer im Kanton St. Gallen (Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer vom 30. November 1971 [sGS 213.51]), unter die auch Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen fallen, oder aber der von der IV-Stelle im Rahmen ihrer Verfügung vom 27. März 2003 - gestützt auf die Empfehlungen des Berufsberaters vom 9. Dezember 2002 - herangezogene schweizerische Durchschnittslohn gelernter und ungelernter Arbeitnehmerinnen im Jahr 2003 von Fr. 69'500.- zur Anwendung gelangt. In Bezug auf die lohnmässige kantonale Anfangseinstufung, welche die Vorinstanz, in Anrechnung von 13 Dienstjahren für die frühere Berufstätigkeit und die Kindererziehung in der Familie (zwei Jahre Kindererziehung entsprechen laut Art. 13 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte vom 23. Februar 1999 [sGS 213.14] einem anrechenbaren Dienstjahr), unter Zugrundelegung der Besoldungsstufe C1 vorgenommen hat, bleibt anzumerken, dass, wenn überhaupt, nicht die Besoldungszahlen für 2004 (Fr. 89'327.35 [mit 13. Monatsgehalt] gemäss Anhang des Regierungsbeschlusses über die Besoldungsansätze für die Volksschul-Lehrkräfte im Jahr 2004 vom 2. Dezember 2003 [sGS 213.513]), sondern diejenigen des Jahres 2003 zu berücksichtigen wären (Fr. 82'456.- für die Besoldungsstufe C1 nach dem IX. Nachtrag zum Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer vom 3. April 2003 [sGS 213.51]). Als Basis für das Valideneinkommen sicherlich nicht gerechtfertigt ist demgegenüber das im Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 für massgeblich erachtete Jahreseinkommen von Hilfsarbeiterinnen gemäss Anhang 2 der IVG-Ausgabe des BSV im Jahre 2001 in Höhe von Fr. 46'911.-. Wie namentlich der IV-Berufsberater in seinem Bericht vom 9. Dezember 2002 überzeugend dargelegt hat, wäre die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall wahrscheinlich in einem ihrem erlernten Beruf verwandten, neigungskonformen Bereich tätig bzw. hätte einen entsprechenden, ihrer Berufsqualifikation nahe kommenden Wiedereinstieg gesucht und sich zusätzlich qualifiziert. Es erscheint dagegen wenig glaubwürdig, dass die Versicherte sich - wie im Einspracheentscheid angedeutet - im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte mit einer einfachen Hilfsarbeiterinnenstelle begnügt hätte. 
4.2.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da die Beschwerdegegnerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) beizuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherten stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen (vgl. die exemplarische Aufstellung möglicher Beschäftigungen im Bericht des IV-Berufsberaters vom 9. Dezember 2002), weshalb der Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3820. - monatlich oder Fr. 45'840.- jährlich. In Nachachtung der 2002/2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung auf Gehältern von Arbeitnehmerinnen von 1,6 % (Die Volkswirtschaft, 10/2004, S. 91, Tabelle B10.3) ergibt sich daraus - aufgerechnet auf die im Jahre 2002 durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2, Total [die Angaben für 2003 sind noch nicht erhältlich]) - ein Einkommen von Fr. 48'552.81 bzw. in Anbetracht eines 50 %igen Arbeitspensums (vgl. Erw. 3.2.2 in fine hievor) von Fr. 24'276.40. Dieser Betrag ist entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Betrachtungsweise nicht um den maximal zulässigen Abzug von 25 % zu kürzen (BGE 126 V 78 ff.; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4), fällt vorliegend doch einzig lohnmindernd ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin gemäss ärztlicher Einschätzung auch in einer leidensangepassten kaufmännisch-administrativen Tätigkeit zufolge ihrer neuropsychologischen Defizite namentlich Stresssituationen und Parallelbeanspruchungen zu meiden hat und sich möglichst selbstständig organisieren können muss. Vor dem Hintergrund, dass sich insbesondere das Kriterium der Teilzeitbeschäftigung bei Frauen sogar eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2002, S. 28, Tabelle T8*), trägt ein Abzug von insgesamt 10 % den konkreten Verhältnissen vollumfänglich Rechnung. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 21'848.76. 
Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert, wobei für das Valideneinkommen ebenfalls von einem 50 %-Pensum auszugehen ist (vgl. Erw. 3.2.2 in fine hievor), ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von - ungewichtet - 47 % ([Fr. 82'456.- : 2]/Fr. 21'848.76) bzw. 37,12 % ([Fr. 69'500.- :2]/ Fr. 21'848.76). 
5. 
Zu beurteilen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung im häuslichen Bereich auswirkt. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin dabei von einer Einschränkung von 23 % ausgehen, veranschlagt die Beschwerdeführerin diese auf lediglich 14 %. 
5.1 Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Dezember 2000 wurde die damalige Behinderung zunächst auf insgesamt 13,46 % geschätzt. Nach Intervention der Versicherten auf den das Ergebnis der Haushaltsabklärung übernehmenden Vorbescheid vom 17. Januar 2001 erhöhte die IV-Stelle die Einschränkung in der Verrichtung "Wäsche und Kleiderpflege" von bisher 0 % auf 10 %, woraus sich eine gesamthafte Behinderung von 23,46 % ergab. Dieser Ansatz bildete in der Folge u.a. Basis für die den Verfügungen vom 6. und 29. März 2001, 22. November 2001 sowie 27. März 2003 zugrunde gelegte Invaliditätsbemessung. Erst im Rahmen des Einspracheentscheides vom 23. Juni 2003 sowie der kantonalen Beschwerdeantwort vom 17. September 2003 vertrat die Verwaltung wiederum die Auffassung einer sich lediglich auf 14 % belaufenden Einschränkung im Haushalt. 
5.2 Zu berichtigen ist vorab, dass die von der IV-Stelle mit Schreiben vom 2. Februar 2001 zugesicherte - auf einer gleichentags ergangenen Stellungnahme der IV-Abklärungsperson beruhenden - 10 %ige Erhöhung der Einschränkung in der Wäschebesorgung angesichts einer Gewichtung dieses Bereichs im Rahmen der ganzen Haushaltstätigkeit von 16,49 % lediglich zu einer Behinderung von 1,649 % und damit zu einer haushaltlichen Gesamtinvalidität von 15,109 % - und nicht 23,46 % (13,46 % + 10 %) - führt. Da die Versicherte jedoch aus überwiegend neurologischen und neuropsychologischen Gründen in der Ausübung ihrer Aufgaben beeinträchtigt ist, sind den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der Beschwerdegegnerin, die Haushaltstätigkeiten noch verrichten zu können, zwar - anders als im Falle eines rein psychischen Beschwerdebildes (vgl. AHI 2004 S. 137 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil C. vom 9. November 1987, I 277/87) - nicht grundsätzlich erhöhtes Gewicht gegenüber den Ergebnissen der Haushaltsabklärung beizumessen. Diese sind aber, liegen doch auch keine rein körperlichen Gebrechen vor, für deren Beurteilung der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend konzipiert ist, im Rahmen einer Gesamteinschätzung jedenfalls als gleichwertige Beurteilungsgrundlagen zu würdigen. 
5.3 
5.3.1 In seinem Bericht vom 2. Oktober 2000 hielt Dr. med. M.________ fest, dass hinsichtlich des gesundheitlichen Verlaufs von einer zunehmenden Besserung gesprochen werden könne, die aber nur allmählich vonstatten ginge und immer wieder von leichten Rückfällen begleitet werde. Er schätze das aktuelle Haushaltsdefizit - in Übereinstimmung mit der Patientin - auf höchstens noch 30 % ein, was heisse, dass der Haushalt zu gut 70 % selbstständig durch die Versicherte zu erledigen sei. Die MEDAS-Gutachter kamen mit Gutachten vom 23. April 2002 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit im Haushalt gemäss ihrer multidisziplinären Exploration 75 % betrage. Die Einschränkungen resultierten aus der neurologischen Beurteilung sowie den neuropsychologischen Befunden und stimmten somit "recht gut" mit dem Resultat der im November 2000 durchgeführten Haushaltsabklärung überein. Sie gingen dabei, wie den anamnestischen Angaben zu entnehmen ist, von einer bereits nach oben korrigierten gesamthaften Einschränkung von 23 % aus. 
5.3.2 Angesichts dieser medizinischen Aktenlage erscheint die von der IV-Stelle ehemals getroffene Annahme einer um 23,46 % beeinträchtigten Haushaltstätigkeit, wenn auch vorab auf einem Berechnungsfehler beruhend, im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung als im Ergebnis doch überzeugend, zumal die Beschwerdegegnerin mit dieser Einschätzung ihres noch verbliebenen Leistungsvermögens im Haushalt letztinstanzlich ebenfalls einig geht. Sofern die Beschwerdeführerin nunmehr eine seit 2000 bestehende Behinderung von lediglich 14 % behauptet, finden sich dafür in den Unterlagen auch in Anbetracht einer noch im Jahre 1998 festgestellten haushaltlichen Einschränkung von 44 % demgegenüber keine genügende Stütze. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist in diesem Zeitraum zwar ärztlicherseits attestiert, aber nicht in derart hohem Masse bestätigt worden, dass daraus eine 30 %ige Steigerung der Leistungsfähigkeit zu folgern wäre. Es ist demnach von einer massgeblichen Behinderung im Haushalt von 23,46 % auszugehen. 
6. 
Unter Gewichtung beider Teilbereiche beläuft sich der Invaliditätsgrad somit auf rentenausschliessende 35 % (0,5 x 47 % + 0,5 x 23,46 %) bzw. 30 % (0,5 x 37,12 % + 0,5 x 23,46 %) (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121). Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 hat die Beschwerdeführerin folglich zu Recht - nach Ankündigung der beabsichtigten Schlechterstellung (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 ATSV) - die am 27. März 2003 nach Massgabe des Art. 88a Abs. 1 (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per Ende April 2003 verfügte Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente in eine Aufhebung der Rente auf den gleichen Zeitpunkt abgeändert. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: