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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1151/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Albanikos, Idriz Ferizi, Berater - Übersetzer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der serbische Staatsangehörige X.________, geboren 1983, reiste am 17. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er am 16. März 2012 eine Schweizer Bürgerin heiratete. Gestützt auf die Ehe wurde ihm eine bis zum 16. März 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Eheschutzverfahren vereinbarten die Ehegatten am 15. August 2012 das Getrenntleben. Am 5. Dezember 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung und verfügte die Wegweisung von X.________. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. Mai 2013 ab; dabei prüfte sie, da die Bewilligung durch Zeitablauf erloschen war, nur noch, ob eine allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht falle. Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Oktober 2013 ab. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Dezember 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei diese anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf den Umstand, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens im August 2012, nach längstens fünf Monaten, aufgegeben wurde; unter diesen Umständen komme eine Bewilligungsverlängerung unmittelbar gestützt auf Art. 42 AuG nicht in Frage, lägen doch besondere Gründe für ein Fortbestehen der Ehegemeinschaft trotz Getrenntlebens im Sinne von Art. 49 AuG nicht vor, wogegen namentlich die klaren Willensäusserungen der Ehefrau sprechen würden. Dabei hält es fest, dass angesichts der Umstände in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den Motiven der Ehefrau für ihre diesbezüglichen Äusserungen verzichtet werden könne. Bei dieser Ausgangslage schliesst es alsdann auch Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als Anspruchsgrundlage für eine Bewilligungsverlängerung schon aus zeitlichen Gründen aus. Schliesslich hält das Verwaltungsgericht fest, dass keine wichtigen persönlichen Gründe (Härtefallgründe) im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG für eine Bewilligungsverlängerung vorlägen bzw. aufgezeigt würden. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, es bestehe noch Hoffnung für eine Fortführung der Ehegemeinschaft; dies sei unzureichend abgeklärt worden. Inwiefern die im Hinblick darauf getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Lichte des Verhaltens der Ehefrau im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig seien bzw. der Verzicht auf weitere diesbezügliche Abklärungen auf willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung beruhten, tut der Beschwerdeführer mit seinen appellatorischen Ausführungen nicht in einer den erwähnten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar; nicht ersichtlich ist, inwiefern diesbezüglich das vom Migrationsamt angestrengte und zuletzt eingestellte Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts relevant wäre. Sodann lässt der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung dieses für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts im Lichte der einschlägigen bundesrechtlichen Normen (Art. 42, 49 und 50 AuG, zudem Art. 8 EMRK) vermissen. Soweit das Verwaltungsgericht auch eine Bewilligungsverlängerung ausserhalb eines Anspruchstatbestands geprüft hat (E. 6), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).  
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller