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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_576/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Juni 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 28. Mai 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________, ein 1990 geborener Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste Mitte 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 4. Oktober 2013 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, zuletzt verlängert bis 3. Oktober 2016. 
Die Ehegatten lebten seit 5. Oktober 2015 getrennt. Zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ist es nicht gekommen. 
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die (heute durch Zeitablauf erloschene) Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 10. Februar 2017), und mit Urteil vom 28. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab, wobei es eine neue Ausreisefrist auf den 31. Juli 2017 ansetzte. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juni 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Da der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner schweizerischen Ehefrau zusammenwohnt, kann er sich heute nicht mehr auf diese Norm berufen. Gemäss Art. 50 AuG besteht der Anspruch nach Auflösung der Ehe auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG unter bestimmten Umständen weiter. Vorliegend käme eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzig unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Betracht, wonach der Anspruch weiter besteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Das Verwaltungsgericht schliesst aus den Wohnverhältnissen und zwei Schreiben der Ehefrau von Ende 2015 und anfangs 2016, worin sie jeweilen festhielt, keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer mehr zu pflegen und keinen Neuanfang mit ihm zu planen, dass die Ehegemeinschaft spätestens am 5. Oktober 2015 definitiv aufgegeben worden sei. Mit seinen Ausführungen über Druckversuche der Eltern der Ehefrau und der blossen Behauptung, der Kontakt der Eheleute sei, vor deren Familie verheimlicht, aufrechterhalten worden, lässt sich die tatsächliche Schlussfolgerung über die definitive Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls lange vor Ablauf von drei Jahren (erforderlich wäre eine bis 3. Oktober 2016 dauernde Ehegemeinschaft gewesen) nicht als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert falsch aufzeigen.  
Damit aber legt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG oder sonst einer ihm einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung verleihenden Norm nicht dar. Soweit das Verwaltungsgericht eine Bewilligungsverlängerung nach freiem Ermessen, ausserhalb des Anspruchsbereichs, prüft und ablehnt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). 
 
2.3. Soweit die Beschwerde sich als zulässig erweist, enthält sie offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller