Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_702/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________, 1978 geborener Iraker, reiste im April 2005 illegal in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde schon am 22. November 2005 abgewiesen; das Bundesamt für Migration verfügte indessen wegen damaliger Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Am 4. Mai 2007 heiratete A.________ eine um 25 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, gestützt worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die eheliche Beziehung war unstabil, es kam verschiedentlich zur Aufgabe und Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft. Schliesslich wurde per 23. Januar 2011 gerichtlich das Getrenntleben festgestellt. Am 17. Februar 2001 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die (dann ohnehin am 3. Mai 2011 durch Zeitablauf erloschene) Aufenthaltsbewilligung; ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und am 7. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab; dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Nachdem das Migrationsamt einem Wiedererwägungsgesuch vom 25. Januar 2012 keine Folge geleistet hatte, verliess A.________ im März 2012 die Schweiz und hielt sich in Deutschland auf, wobei er offenbar auch dort um Asyl ersuchte. 
 
Gestützt auf eine entsprechende Erlaubnis vom 25. November 2013 reiste A.________ am 22. Dezember 2013 wieder in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei der Ehefrau; die Wohngemeinschaft (mit getrennten Schlafzimmern) wurde bereits nach gut zwei Wochen (am 7. Januar 2014) wieder aufgegeben; bei der darauf folgenden polizeilichen Befragung bekräftigte die Ehegattin ihre Absicht, das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen zu wollen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung von A.________. Dessen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 29. April 2014 ab. Schliesslich wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juli 2014 die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf Ende August 2014. Das Verwaltungsgericht beschloss auch, das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung abzuweisen. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. August 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen; eventuell sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen; weiter wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Rechtsmittelverfahren und insofern sinngemäss die Aufhebung auch des diesbezüglichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts beantragt. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Dass ein Anspruch auf Bewilligung besteht, muss in vertretbarer Weise geltend gemacht werden (vgl. zu diesem Erfordernis neuestens die Urteile 2C_1107/2013 vom 4. Juli 2014 E. 1.1 und 2C_566/2014 vom 25. Juni 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
 
2.2. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Am 7. Dezember 2011 ist entschieden worden, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sich nicht (mehr) auf Art. 42 bzw. 49 AuG stützen lasse und dass auch die Voraussetzungen für eine nacheheliche Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt seien; auf die rechtskräftige Beurteilung des Wegfallens der Bewilligungsberechtigung ist heute nicht zurückzukommen. Um nach knapp zweijähriger Landesabwesenheit heute gestützt auf die Ehe neuerdings eine Bewilligung nach Art. 42 AuG (oder Art. 8 EMRK) geltend machen könnte, müsste der Beschwerdeführer eine aktuelle echte Ehegemeinschaft mit seiner Ehegattin glaubhaft machen. Dies gelingt ihm offensichtlich nicht: Nach der Einreise im Dezember 2013 hielt die Wohngemeinschaft (mit getrennten Schlafzimmern) gerade gut zwei Wochen an. Eine Ankündigung vom 7./8. April 2014, dass das eheliche Familienleben in der ehelichen Wohnung auf unbestimmte Zeit fortgeführt werden solle, blieb toter Buchstabe, gab doch die Ehefrau schon am 16. April 2014 bekannt, dass der Versuch total fehlgeschlagen sei und sie eine Scheidung für unumgänglich halte. Unter diesen Umständen erlaubten weder die neue Erklärung der Ehefrau vom 29. Juli 2014, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Juli 2014 (Datum der Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Urteils) wieder bei ihr wohne, sie ihre Ehe fortführten und beide den Willen hätten, dauerhaft zusammenzuwohnen, noch ihr E-mail vom 28. Juli 2014, auf eine wirklich gewollte, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zu schliessen. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Ehefrau kurzfristig ihre erst unlängst eingereichte Scheidungsklage zurückgezogen hat (Ladungsabnahme des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Juli 2014). Ohnehin handelt es sich beim Schreiben vom 29. Juli 2014, beim E-mail vom Tag zuvor sowie bei der gerichtlichen Ladungsabnahme durchwegs um gemäss Art. 99 BGG unzulässige Noven. Bei der vorliegend zu beurteilenden Beziehungsgestaltung mit mehrmonatigen Trennungen (ohne dass wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG namhaft gemacht würden) zwischen jeweilen bloss ein paar Tage dauernden Phasen von Zusammenleben fehlt es seit der Wiedereinreise vollständig an einer anspruchbegründenden ehelichen Beziehung (Urteil 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.4-4.6) und damit auch an der Möglichkeit, sich von Neuem auf Art. 50 AuG zu berufen. Auf Bewilligungen nach Art. 30 AuG sodann besteht kein Rechtsanspruch (Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.2.2; neuestens Urteil 2C_659/2014 E. 2.1.1.  
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist hinsichtlich der Bewilligungsverweigerung mangels Rechtsanspruchs in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig. Hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme ergibt sich die Unzulässigkeit aus Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG
 
2.3. Der Beschwerdeführer versteht seine Beschwerde auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er erhebt indessen keine hinreichend substantiierte Verfassungsrügen (Art. 116 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Ohnehin fehlte ihm hinsichtlich der Bewilligungsfrage mangels diesbezüglichen Anspruchs weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG). Was die Anforderungen an die Erhebung und Begründung von Verfassungsrügen bezüglich einer allfälligen Verpflichtung der kantonalen Behörde betrifft, beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme des Ausländers zu beantragen, sind diese offensichtlich nicht erfüllt (BGE 137 II 305 E. 3.2 und 3.3 S. 309 ff.). Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung durch die kantonalen Instanzen verfassungsmässige Rechte verletzte.  
 
 
2.4. Auf die Beschwerden ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller