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[AZA 7] 
H 419/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Urteil vom 8. Juli 2002 
 
in Sachen 
R.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch V.________, 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Dem am 6. November 1948 geborenen A.________, verheiratet mit R.________ und Vater von zwei 1983 und 1986 geborenen Töchtern, wurde von der IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Mai 1996 nach Ablauf der einjährigen Wartezeit infolge langdauernder Krankheit ab Dezember 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente nebst Kinderrenten und Zusatzrente für die Ehefrau zugesprochen. Er verstarb am 6. März 2000. Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend: 
Ausgleichskasse) sprach R.________ mit Wirkung ab 1. April 2000 eine Witwenrente von Fr. 1479.- sowie den beiden Töchtern je eine einfache Waisenrente von Fr. 740.- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 60'300.-, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 26 Jahren und der Vollrentenskala 44 (Verfügung vom 14. April 2000). 
 
 
B.- Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung der maximalen Witwen- und Waisenrente von Fr. 1608.- bzw. je Fr. 804.- auf Grund eines höheren massgebenden durchschnittlichen Jahresverdienstes wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Oktober 2000 ab. 
 
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen unter Erneuerung des vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehrens. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrenten (Art. 23 Abs. 1 AHVG) und für Waisenrenten (Art. 25 Abs. 1 AHVG), über die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf ordentliche Renten (Art. 29 AHVG), sowie die Bestimmungen über die Grundlagen der Rentenberechnung (Art. 29bis Abs. 1 - Art. 33ter AHVG), insbesondere betreffend das in die Berechnung einzubeziehende durchschnittliche Jahreseinkommen (Art. 29quater, Art. 30 Abs. 2 und Art. 30bis AHVG) zutreffend wiedergegeben. Richtig ist auch, dass gemäss Art. 33bis AHVG die Berechnung einer Alters- oder Hinterlassenenrente auf denselben Grundlagen wie diejenige der Invalidenrente zu erfolgen hat, sofern dies für die versicherte Person zu einem günstigeren Resultat führt (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Fest steht, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter Anspruch auf eine Witwen- bzw. Waisenrente haben. Streitig ist hingegen, welche Erwerbseinkommen der Berechnung der ab April 2000 laufenden Hinterlassenenrenten zu Grunde zu legen sind. Verwaltung und Vorinstanz haben eine Vergleichsrechnung gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG angestellt, wobei die Berechnung auf der Grundlage der Invalidenrente zum günstigeren Resultat, mithin einer Witwenrente von Fr. 1479.- und einer Waisenrente von Fr. 740.- führte. 
Dabei legten Verwaltung und Vorinstanz der Berechnung ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'300.-, eine Beitragsdauer von 26 Jahren und die Rentenskala 44 der vom BSV herausgegebenen Rententabelle zu Grunde. 
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei das bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende Erwerbseinkommen zu erhöhen, da der Verstorbene eine berufliche Aufstiegsmöglichkeit gehabt habe, die er nicht habe nutzen können, sodass die Witwenrente in der maximalen Höhe von Fr. 1608.- bzw. die Waisenrenten in der Höhe von Fr. 804.- auszurichten seien. 
 
3.- a) Die Vergleichsrechnung gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist nicht nur dann durchzuführen, wenn eine Person eine Invalidenrente bezieht und diese durch eine Altersrente der gleichen Person abgelöst wird (BGE 127 V 199 Erw. 2b, Urteil C. vom 22. Mai 2001, H 400/99), sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden, wenn durch Tod des rentenberechtigten Ehemannes dessen Invalidenrente durch eine Hinterlassenenrente der hinterbliebenen Ehefrau abgelöst wird (vgl. Rz 3012 bis 3015 des Kreisschreibens II über die Rentenberechnung von Mutations- und Ablösungsfällen in der von 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2002 gültigen Fassung). 
 
b) Wird im Rahmen der Vergleichsrechnung zunächst auf die bisherige Berechnungsgrundlage der ausschliesslich auf den Einkommen des verstorbenen Ehegatten festgesetzten Invalidenrente abgestellt, ist gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK) des Verstorbenen (für die Jahre 1966-1995) von einer gesamthaften Beitragsdauer von 26 Jahren und einem beitragspflichtigen Einkommen von insgesamt Fr. 1'505'176.- (Fr. 1'092'291.-, aufgewertet mit dem Faktor 1,378 für das massgebende Kalenderjahr 1969 mit dem ersten IK-Eintrag; Rententabellen 2000, S. 21) auszugehen, was ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 57'891.- ergibt. Wird dieses Einkommen um 2,58 % (vgl. 
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 97 vom 16. September 1996 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) und 1 % (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 99 vom 16. September 1998 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) auf das Jahr 2000 aufgewertet, resultiert ein Einkommen von Fr. 59'978. 85, was im Rahmen der Skala 44 der bundesamtlichen Rententabellen (Rententabellen 1999, S. 25) entsprechend dem nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 60'300.- eine Witwenrente von Fr. 1479.- und zwei Waisenrente von je Fr. 740.- ergibt. 
Zwar ist gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag zu erhöhen, wenn der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Da der Versicherte erst ab 1. Dezember 1995 einen Rentenanspruch und in diesem Zeitpunkt bereits das 45. Altersjahr vollendet hatte, kann ein Erhöhung um einen prozentualen Zuschlag nicht erfolgen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dabei nicht der Krankheitsbeginn, sondern der Eintritt des Versicherungsfalles, hier also der Beginn des materiellrechtlichen Rentenanspruches massgebend (Urteil C. 
 
vom 20. Juli 2001; I 476/99). 
c) Die Rentenberechnung auf der Grundlage der Hinterlassenenrente, die auf Grund der mit der 10. AHV-Revision seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Bestimmungen erfolgt, geht von einer Beitragsdauer von 31 Jahren (vom ersten IK-Eintrag bis zum Todesdatum vom 6. März 2000) und ebenfalls von einem beitragspflichtigen Einkommen von insgesamt Fr. 1'092'291.- aus. Aufgewertet mit dem Faktor 1,293 (erster IK-Eintrag 1969, Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2000) und unter Berücksichtigung von 16 halben Erziehungsgutschriften (Fr. 36'180.- x16 : 2 = Fr. 289'440.-) ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 54'896.- und damit im Rahmen des nächsthöheren Tabellenwerts von Fr. 55'476.- eine Witwenrente von Fr. 1428.- bzw. einer Waisenrente von Fr. 714.- (Rententabelle 1999, S. 25). 
Ein Zuschlag zum durchschnittlichen Einkommen ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch hier nicht möglich, da bei der Berechnung der Hinterlassenenrente das durchschnittliche Einkommen der verstorbenen Person gemäss Art. 33 Abs. 3 AHVG prozentual erhöht wird, wenn diese bei ihrem Tod das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hat, der Ehemann der Versicherten indes am 6. März 2000 im Alter von 51 Jahren starb. Damit erweist sich die Berechnung auf der IV-Grundlage als vorteilhafter, weshalb darauf abzustellen ist. 
Zu berücksichtigen wäre allenfalls, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dass bei der Berechnung auf der Grundlage der Hinterlassenenrente die Einkommen des Verstorbenen der Jahre 1996 bis 2000 mangels definitiver Steuerzahlen im Zeitpunkt der Verfügung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) nicht berücksichtigt wurden. Sollte die definitive Steuerveranlagung ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in diesen Jahren ergeben, wäre eine Neuberechnung durchzuführen. Dies ist indes nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, da nach ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 8. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: