Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_9/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. April 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ablehnung eines Sistierungsgesuchs, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, 
vom 2. Dezember 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) in einem seit dem Jahre 2009 hängigen Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Landquart ihrem Rechtsvertreter das Mandat entzog, worauf dieser ihr die Schlussrechnung über Fr. 10'148.30 zukommen liess, die trotz mehrerer Zahlungserinnerungen unbeglichen blieb; 
dass die entsprechende Honorarforderung am 1. Dezember 2011 an B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) zediert wurde, der am 10. September 2012 beim Bezirksgericht Landquart Klage gegen A.________ einreichte, wobei er den Forderungsbetrag auf Fr. 7'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2011 sowie Fr. 200.-- für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis herabsetzte; 
dass die Parteien mit Verfügung vom 17. September 2012 zur Hauptverhandlung auf den 10. Oktober 2012 vorgeladen wurden; 
dass der Bezirksgerichtspräsident die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 auf Gesuch der Beklagten hin absetzte; 
dass die Parteien mit Verfügung vom 23. Januar 2013 zur Hauptverhandlung auf den 6. März 2013 vorgeladen wurden; 
dass die Beklagte am 28. Februar 2013 wiederum die Verschiebung der Hauptverhandlung und die Sistierung des Verfahrens wegen des bereits seit dem Jahre 2009 hängigen Forderungsprozesses beantragte und sie für den Fall, dass dem Sistierungsgesuch nicht stattgegeben werde, die Überweisung der Streitsache an ein anderes Bezirksgericht bzw. den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen beantragte; 
dass der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch um Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 1. März 2013 abwies und den Parteien mitteilte, dass er das Gesuch um Überweisung der Streitsache an ein anderes Gericht dem Kantonsgericht von Graubünden übermitteln werde, weshalb die Hauptverhandlung vom 6. März 2013 abgesetzt werde; 
dass die Beklagte die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 1. März 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden mit Beschwerde anfocht; 
dass der Kläger auf eine Stellungnahme verzichtete, während der Bezirksgerichtspräsident dem Kantonsgericht am 22. März 2013 eine Stellungnahme einreichte; 
dass das Kantonsgericht der Beklagten die Stellungnahme des Bezirksgerichts am 25. April 2013 zustellte und ihr Gelegenheit einräumte, bis zum 6. Mai 2013 eine Replik einzureichen; 
dass sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, dem Kantonsgericht jedoch mit Eingabe vom 7. Juni 2013 ein "Gesuch um Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung einer Replik"einreichte; 
dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 2. Dezember 2013 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung einer Replik abwies und auf die Beschwerde nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingaben vom 30. Januar bzw. 3. Februar 2014 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Dezember 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind; 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Dezember 2013 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 a.E. S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 30. Januar bzw. 3. Februar 2014 nicht zu den Eintretensvoraussetzungen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 93 Abs. 1 BGG äussert; 
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erwähnt, jedoch nicht näher darlegt, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Entscheid, die Frist für die Einreichung einer Replik nicht wiederherzustellen, diesen Grundsatz verletzt hätte; 
dass die Beschwerdeführerin zudem verschiedentlich das Verbot des überspitzten Formalismus erwähnt, ohne jedoch eine hinreichende Verfassungsrüge zu erheben, wobei der Vorwurf des überspitzten Formalismus hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, es hätte der Beschwerdeführerin auch bei einem Obsiegen keine aussergerichtliche Entschädigung zugestanden, angesichts des gegenteiligen Verfahrensausgangs von vornherein ins Leere stossen würde; 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die erfolgte Verweigerung der Sistierung Art. 126 ZPO ohnehin nicht verletzen würde, nicht als verfassungswidrig rügt, sondern lediglich vorbringt, eine Sistierung sei "zweckmässig" und es sprächen "einige sehr gute Gründe" für eine solche, womit sie keine zulässige Rüge erhebt; 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 30. Januar bzw. 3. Februar 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann