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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_56/2012 
 
Urteil vom 20. Juli 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietstreitigkeit, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 4. April 2012. 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg mit Urteil vom 30. November 2011 die von B.________ (Beschwerdegegner) in einer Mietstreitigkeit gegen A.________ (Beschwerdeführer) erhobene Klage guthiess und den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 14'510.85 nebst Zins verpflichtete; 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung vom 6. Januar 2012 beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht und die Abweisung der Klage beantragte; 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--, der ihm für die Berufung einverlangt worden war, auch nach Ansetzung einer letzten Frist nicht leistete, weshalb das Obergericht mit Urteil vom 4. April 2012 auf die Berufung nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer mit beim Bundesgericht am 5. Juni 2012 eingegangener Eingabe erklärte, die Entscheide des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. November 2011 und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2012 mit Beschwerde anzufechten; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. November 2011 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 113 BGG handelt; 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht lediglich seine Berufungsschrift an die Vorinstanz einreicht und damit einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass der Beschwerdeführer überdies in einer handschriftlichen Anmerkung auf dem eingereichten Entscheid der Vorinstanz behauptet, er habe "bis heute keine Kostenrechnung über 2000 SFR erhalten", ohne eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend zu machen, wobei sich aus den Akten ergibt, dass die Kostenvorschuss-Verfügungen dem Beschwerdeführer mit Rechnung auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden waren; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Juli 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann