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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.8/2003 /bmt 
 
Urteil vom 9. April 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
P.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, 
 
gegen 
 
Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, als Rekursinstanz in Zivilsachen, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden vom 22. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In dem seit 15. Mai 1995 vor dem Kantonsgericht Obwalden hängigen Scheidungsprozess reichte P.________ am 31. Mai 1999 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 1999 wies der Kantonsgerichtspräsident I das Gesuch aufgrund einer Lebensversicherungs-Police des Gesuchstellers ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs von P.________ hiess die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 16. November 1999 mit der Begründung gut, das vom Kantonsgerichtspräsidenten I berücksichtigte Vermögen sei nicht realisierbar und könne zur Beurteilung der Bedürftigkeit des Rekurrenten nicht beigezogen werden. Da der Kantonsgerichtspräsident I im Übrigen die Einkommens- und Vermögenssituation des Rekurrenten nicht beurteilt hatte, wies die Obergerichtskommission die Sache zur Neubeurteilung an den Kantonsgerichtspräsidenten I zurück. 
 
Mit Verfügung vom 12. März 2001 wies der Kantonsgerichtspräsident I das Gesuch von P.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dem Gesuchsteller stehe gemäss den Appellationsanträgen beider Parteien im Scheidungsprozess eine unbestrittene Forderung aus Güterrecht in der Höhe von Fr. 83'473.-- zu. Gegen diese Verfügung rekurrierte P.________ bei der Obergerichtskommission mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 26. März 1999 für das Ehescheidungsverfahren und das Nebenverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. In ihrem Entscheid vom 22. November 2002 folgte die Obergerichtskommission der Auffassung des Rekurrenten, dass das vom Kantonsgerichtspräsidenten I berücksichtigte Vermögen nicht als realisierbar angesehen und daher bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht berücksichtigt werden könne. Wie die Obergerichtskommission ausführte, wäre damit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen, da diese im Weiteren die Bedürftigkeit des Rekurrenten nicht beurteilt habe. Unter Hinweis darauf, dass bereits einmal eine Rückweisung stattgefunden habe und das Verfahren schon mehrere Jahre hängig sei, verzichtete die Obergerichtskommission jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung und wies das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Rekurrenten ab. 
B. 
P.________ hat gegen diesen Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden am 10. Januar 2003 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er beanstandet, dass die Obergerichtskommission die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern selbst über das Gesuch entschieden habe. Ferner rügt er, dass er nicht Gelegenheit gehabt habe, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den seit Mai 1999 veränderten Verhältnissen anzupassen, und er bei Bedarf nicht zur Einreichung ergänzender Unterlagen aufgefordert worden sei. Im Übrigen bestreitet er, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. 
C. 
Die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
D. 
Mit Verfügung vom 29. Januar 2003 hat der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Obergerichtskommission hat kantonal letztinstanzlich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Scheidungsprozess abgewiesen. Entscheide über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gelten als Zwischenentscheide, die in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210). Die gegen den Entscheid der Obergerichtskommission gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b), einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), weil die Obergerichtskommission über sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege selbst entschieden habe, anstatt dasselbe zur Neubeurteilung an den Kantonsgerichtspräsidenten I zurückzuweisen. Er rügt insoweit keine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften, sondern räumt selbst ein, dass im Rekursverfahren kein Anspruch auf Rückweisung zur Neubeurteilung besteht. Wird ein Rekurs gutgeheissen, so entscheidet gemäss Art. 275 der Zivilprozessordnung des Kantons Obwalden (ZPO) die Obergerichtskommission in der Regel ohne Rückweisung an die Vorinstanz. 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich bei seinen Rügen direkt auf die Bundesverfassung. Er unterlässt es indessen, näher und in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise darzulegen, inwiefern unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Verfahrensregeln zur Sicherung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der in Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistete Anspruch auf gerechte Behandlung im Verfahren missachtet worden sind. Mangels einer genügenden Begründung ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Worin jedoch die Verletzung der angerufenen Verfassungsbestimmung bestehen soll, legt er nicht dar. Mangels einer genügenden Begründung ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4. 
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von Art. 100 ZPO. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Gerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Amtes wegen zu prüfen und kann von der gesuchstellenden Person weitere Unterlagen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse verlangen oder bei Dritten einholen. Die Obergerichtskommission hat im angefochtenen Entscheid das Gesuch des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen, ohne von ihm weitere Unterlagen verlangt oder zusätzliche Auskünfte eingeholt zu haben. 
4.1 Nach Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden (GOG) ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit einer amtlichen Bestätigung über Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers sowie allen sachdienlichen Unterlagen dem für die Rechtssache zuständigen Gerichtspräsidium einzureichen. Zur Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist die vollständige Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers erforderlich. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Kommt der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 mit weiteren Hinweisen). 
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Obergerichtskommission hätte - wenn sie auf eine Rückweisung verzichten wollte - das Gesuch in jenem Verfahren weiterführen müssen, in welchem der Kantonsgerichtspräsident I die Angelegenheit mit Entscheid abgebrochen hatte. Er bestreitet, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Er ist der Auffassung, die Obergerichtskommission hätte ihm eine Nachfrist zur Ergänzung der Unterlagen setzen müssen. 
4.3 Im Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Scheidungsprozess (Verfahren uR 99/011) forderte der Kantonsgerichtspräsident I den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 1999 auf, Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht in genügender Weise nachgekommen war, erneuerte der Kantonsgerichtspräsident I seine diesbezügliche Aufforderung mit Schreiben vom 18. Juni 1999. Innert Frist gingen keine weiteren Unterlagen ein, worauf der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 26. Juli 1999 das Gesuch aufgrund einer Lebensversicherungs-Police des Beschwerdeführers abwies. In der Begründung hielt er u.a. fest, dass die Erwerbssituation und die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers nur mit grossem Aufwand (wenn überhaupt) abklärbar wären. In der Folge hiess die Obergerichtskommission mit Entscheid vom 16. November 1999 den Rekurs des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Kantonsgerichtspräsidenten I zurück. Mit Schreiben vom 30. März 2000 ersuchte der Anwalt des Beschwerdeführers den Kantonsgerichtspräsidenten I um beförderliche Behandlung des Gesuchs bzw. um Mitteilung, falls noch weitere Unterlagen benötigt würden oder eine Befragung des Beschwerdeführers gewünscht werde. Hierauf nahm der Kantonsgerichtspräsident I in einem Schreiben vom 7. April 2000 an den Anwalt des Beschwerdeführers Bezug auf Vergleichsgespräche, welche die Parteien im Scheidungsprozess führten, und ersuchte um Auskunft über den Ausgang dieser Vergleichsgespräche. Sollten diese scheitern, werde er weitere Abklärungen treffen müssen und weitere Unterlagen einfordern. Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 orientierte der Anwalt des Beschwerdeführers den Kantonsgerichtspräsidenten I über das Scheitern der Vergleichsverhandlungen und bat ihn, über das hängige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, da er im Verfahren vor Obergericht weitere Rechtsschriften verfassen müsse. Mit Verfügung vom 12. März 2001 wies darauf der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch unter Hinweis auf den im Scheidungsprozess bereits feststehenden güterrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers ab, ohne weitere Abklärungen getroffen oder zusätzliche Unterlagen eingefordert zu haben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2001 Rekurs an die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden. 
4.4 Parallel zum Scheidungsprozess war vor der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden in anderer Sache ein Rekursverfahren hängig (R 02/013), in welchem der Beschwerdeführer ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Mit Schreiben vom 28. März 2002 ersuchte ihn der Präsident der Obergerichtskommission, innert 14 Tagen das amtliche Formular betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die darin erwähnten Unterlagen einzureichen (Verfahren uR 02/015). Der Beschwerdeführer reichte hierauf das amtliche Gesuchsformular ein, in welchem er erklärte, seit Juni 2001 infolge Geschäftsaufgabe kein Erwerbseinkommen mehr gehabt zu haben. Ferner gab der Beschwerdeführer eine Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden betreffend die Veranlagungsdaten vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 und eine Prämienrechnung der Krankenkasse Sanitas vom 28. Januar 2002 zu den Akten. Mit Schreiben vom 15. April 2002 ersuchte ihn hierauf der Präsident der Obergerichtskommission darzulegen, welche Einkünfte ihm in den vergangenen zwölf Monaten zur Verfügung standen, und eine allfällige Prämienverbilligung der Krankenkasse mitzuteilen. In der Folge erklärte der Beschwerdeführer, als Selbstständigerwerbender habe er keinen Anspruch auf Taggelder oder Arbeitslosenunterstützung. Er habe keine Gelder aus der Fürsorge erhalten und habe aus der Auszahlung der II. Säule gelebt. Sein verbliebenes Vermögen betrage Fr. 12'000.--. Ausser einer Krankenversicherungs-Police reichte er keine weiteren Belege ein. Mit Entscheid vom 22. November 2002 wies der Obergerichtspräsident des Kantons Obwalden im Verfahren uR 02/015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren R 02/013 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. 
4.5 Nachdem der Anwalt des Beschwerdeführers den vom 26. März 2001 datierten Rekurs gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 12. März 2001 eingereicht hatte, haben sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers insofern wesentlich verändert, als er gemäss seinen eigenen Angaben auf dem im Verfahren uR 02/015 eingereichten amtlichen Gesuchsformular erklärte, infolge Geschäftsaufgabe seit Juni 2001 kein Erwerbseinkommen mehr gehabt zu haben, und ein Vermögen von Fr. 14'000.-- aus der Auszahlung der II. Säule deklarierte. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Anwalt, der ihn im Scheidungsverfahren vertritt, diese wesentliche Veränderung in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mitteilte. Falls er dies nicht getan haben sollte, vermag sich dies nicht zu seinen Gunsten auszuwirken. Der Anwalt des Beschwerdeführers wäre verpflichtet gewesen, diese Änderungen der Obergerichtskommission, bei der im Juni 2001 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Scheidungsprozess hängig war, mitzuteilen, was er jedoch nicht getan hat. Wohl hatte der Kantonsgerichtspräsident I in seinem Schreiben vom 7. April 2000 an den Vertreter des Beschwerdeführers für den Fall des Scheiterns der damals geführten Vergleichsgespräche in Aussicht gestellt, weitere Abklärungen zu treffen und zusätzliche Unterlagen einzufordern. Nachdem aber derart wesentliche Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten waren, durften sich dieser und sein Anwalt nicht auf die über ein Jahr zurückliegende Mitteilung des Kantonsgerichtspräsidenten I verlassen. Es wäre an ihnen gelegen, der Obergerichtskommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Belege einzureichen. 
4.6 Die beiden Rekursverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (uR 02/015 und R 01/013) wurden vom gleichen Gerichtspräsidenten instruiert. Es lag daher nahe, dass er im Verfahren R 01/013 die Akten des Verfahrens uR 02/015 beizog, in welchem er sich darum bemüht hatte, die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 teilte der Präsident der Obergerichtskommission daher im Verfahren R 01/013 dem Anwalt des Beschwerdeführers mit, er habe die Akten des Verfahrens uR 02/015 beigezogen. Die Behauptung des Beschwerdeführers bzw. von dessen Anwalt, über das Verfahren uR 02/015 nicht orientiert worden zu sein, ist aktenwidrig. Spätestens aus den beigezogenen Akten hätte der Anwalt des Beschwerdeführers erkennen können, dass der Beschwerdeführer im Verfahren uR 02/015 seiner Mitwirkungspflicht nicht in gehöriger Weise nachgekommen ist, was ihn noch hätte veranlassen können, sachdienliche Unterlagen einzureichen. Auf das Schreiben vom 22. Oktober 2002 hat der Anwalt des Beschwerdeführers, soweit aus den Akten ersichtlich, jedoch nicht reagiert. Die Obergerichtskommission hat somit Art. 100 Abs. 2 ZPO nicht willkürlich angewandt, als sie sich im angefochtenen Entscheid auf die Unterlagen abgestützt hat, welche der Beschwerdeführer im Verfahren uR 02/015 eingereicht hatte. 
5. 
Zu prüfen bleibt, ob die Obergerichtskommission im angefochtenen Entscheid ohne Willkür annehmen durfte, der Beschwerdeführer sei mit dem, was er im Verfahren uR 02/015 an Auskünften erteilt und Unterlagen eingereicht hatte, seiner Mitwirkungspflicht nicht in gehöriger Weise nachgekommen. Diesbezüglich hat die Obergerichtskommission ausgeführt, unklar sei nicht nur, wo der Beschwerdeführer seine Wohnadresse habe und über welche Einkünfte er verfüge. Aktenkundig sei auch nicht, was aus den beiden Physiotherapie-Praxen des Beschwerdeführers nach deren Aufgabe geworden sei. Insbesondere sei nicht bekannt, was der Beschwerdeführer an Betriebsinventar und Sonstigem sowie zu welchem Preis habe verkaufen können. Mit Schreiben vom 28. März 2002 hatte der Präsident der Obergerichtskommission den Beschwerdeführer ersucht, die im amtlichen Formular erwähnten Unterlagen einzureichen, wobei er ausdrücklich "Ausweise über Einkünfte und Vermögen, Mietvertrag, Krankenkassenbelege, Belege für Hausrat- und Haftpflichtversicherung, allfällige Prämienverbilligung etc." erwähnt und darauf hingewiesen hatte, dass Selbstständigerwerbende überdies die Jahresrechnung der vergangenen Jahre einzureichen hätten. Diese Aufforderung wurde durch diejenige, welche der Präsident der Obergerichtskommission in seinem Schreiben vom 15. April 2002 an den Beschwerdeführer richtete, nicht ersetzt, sondern verdeutlicht und ergänzt. Insbesondere die Pflicht zur Einreichung von Ausweisen über das Vermögen und zur Einreichung des Mietvertrages blieb klarerweise aufrecht. In keinem Verfahren hat der Beschwerdeführer einen Ausweis über sein Vermögen eingereicht, das er in seiner Eingabe vom 24. April 2002 noch mit Fr. 12'000.-- bezifferte. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer dargelegt, wo und zu welchen Bedingungen er wohnt. Sache des Beschwerdeführers wäre es gewesen, seine Wohnadresse und die Bedingungen, zu denen er dort wohnt, bekannt zu geben. Ferner wäre er verpflichtet gewesen, die Auszahlung aus seiner zweiten Säule nachzuweisen, um nachvollziehbar darzustellen, woraus er seinen Lebensunterhalt bestritt. Wer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat nicht nur vollständig, sondern auch nachprüfbar seine gesamten finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Die vom Gesuchsteller einzureichenden Belege haben über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165). Der Gesuchsteller kann nicht damit rechnen, von der zuständigen Behörde mehrmals entsprechend aufgefordert und ermahnt zu werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer elementarste Auskünfte nicht erteilt, indem er weder seine Wohnadresse unter Beilage der entsprechenden Unterlagen mitgeteilt noch die Auszahlung aus seiner II. Säule belegt hat. Die Annahme der Obergerichtskommission, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, erweist sich daher nicht als willkürlich. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 Abs. 1 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Den im bundesgerichtlichen Verfahren neu belegten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gebühr angemessen Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden (als Rekursinstanz in Zivilsachen) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. April 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: