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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 84/04 
 
Urteil vom 14. März 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
M.________, 1969, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 2. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1969 geborene M.________ studierte von 1989 bis 1996 an der Universität X.________ Ökonomie mit Spezialisierung in Ökonometrie. Während des Studiums erwarb sie praxisorientierte Berufserfahrung durch verschiedene spezialisierte Tätigkeiten. Nach dem Studium besuchte sie Kurse in Ökonometrie und mathematischer Ökonomie in England, begann 1997 ein Doktorandenstudium und war unter anderem als Assistentin am Volkswirtschaftlichen Institut der Universität Y.________ tätig. Im April 2001 brach sie die Arbeit an der Dissertation ab und meldete sich danach erstmals arbeitslos. Nach zwei weiteren Anstellungen kündigte sie das Arbeitsverhältnis und stellte in der Folge Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. 
Nachdem die Versicherte am 5. Dezember 2002 die Kostenübernahme für im betriebswirtschaftlichen und spezifisch angewandten Informatik-Bereich geführte Kurse sowie für Französisch-Kurse beantragt hatte, stellte sie am 19. März 2003 ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch eines Kurses "Projektmanagement Modul 1 und 2" des Zentrums Z._________ für eine Kursgebühr von Fr. 8380.-. Mit Verfügung der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) vom 6. Mai 2003 wurde die Teilnahme an diesem Kurs als arbeitsmarktliche Massnahme abgelehnt mit der Begründung, von der Übernahme finanzieller Leistungen ausgeschlossen seien Massnahmen, die üblicherweise an eine Grundausbildung anschlössen oder der Vervollständigung der Grundausbildung dienen würden. Diese Verfügung bestätigte das beco Berner Wirtschaft, Abteilung Vermittlung, Rechtsdienst (beco), Bern, mit Einspracheentscheid vom 19. September 2003. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien die Kosten für den beantragten Kurs von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. April 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert M.________ ihr Leistungsbegehren, dies "unter Kosten- und Entschädigungsfolge". 
 
Das beco schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Urteil vom 23. Februar 2005 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass M.________ Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Teilnahme an den beantragten Kursen im betriebswirtschaftlichen sowie im angewandten Informatik-Bereich als arbeitsmarktliche Massnahme hat. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG (seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 2 AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 AVIG fördert die Arbeitslosenversicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Abs. 1 Satz 1); die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Abs. 3). Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 610 f.). Diesen Gedanken bringt das Gesetz in Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG zum Ausdruck (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen). Auf die diesbezügliche Darlegung der Rechtsprechung durch die Vorinstanz wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kraft Art. 1 Abs. 3 AVIG (in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) auf die Gewährung von Beiträgen für Kurse und arbeitsmarktliche Massnahmen keine Anwendung findet, somit auch vorliegend (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Art. 32 und 33 ATSG) unbeachtlich bleibt. 
2. 
2.1 Das beco hat sich in seinem Einspracheentscheid vom 19. September 2003 auf den Standpunkt gestellt, die Vermittelbarkeit der Versicherten könne angesichts ihres beruflichen und persönlichen Hintergrundes nicht als aus arbeitsmarktlichen Gründen stark erschwert oder gar verunmöglicht bezeichnet werden. Dabei gehe es bei ihr nicht um die Behebung eines Defizits auf Grund der wirtschaftlichen oder technischen Entwicklung. Demzufolge müsse die Ausbildung zur zertifizierten Projektmanagerin in ihrem Fall der berufsüblichen allgemeinen Weiterbildung zugeordnet werden und erfülle die arbeitsmarktliche Indikation nicht. Zudem seien für die Beurteilung eines Kursbesuches immer die persönlichen Voraussetzungen der versicherten Person zu berücksichtigen, weshalb sie aus der Bewilligung eines Kurses für eine bestimmte Person keine Rechte ableiten könne. 
Im angefochtenen Entscheid vom 2. April 2004 gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der fragliche Projektmanagementkurs wäre sicher geeignet, die Chancen der Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und gehöre auch nicht zur allgemeinen beruflichen Weiterbildung. Die erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin sei allerdings nicht in erster Linie auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf ihren psychischen Zustand zurückzuführen. Aus den Akten gehe hervor, dass anlässlich zweier im Rahmen der Abklärung des Gesuchs durchgeführten Beratungen festgestellt wurde, die Versicherte sei angesichts ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, die Empfehlungen des Assessment-Teams umzusetzen; ihre im entsprechenden Bericht beschriebene persönliche Situation sei für den mangelnden Erfolg bei der Stellensuche verantwortlich. 
2.2 Aus dem Lebenslauf und den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre im Grundstudium erworbenen Kenntnisse zum Teil schon während der Studienzeit durch praktische Erfahrungen in verschiedenen Bereichen ergänzte. Nach Abschluss ihres Studiums der Ökonomie hat sie sich an verschiedenen Universitäten und Schulen weitergebildet. Insbesondere begann die Beschwerdeführerin ein Doktorandenstudium vorerst im Ausland, danach in der Schweiz und überdies erwarb sie in dieser Zeit auch Lehrerfahrungen. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet die Versicherte die falsche Einschätzung ihres Gesundheitszustandes durch die Verwaltung und die ungerechtfertigte Empfehlung des Assessment-Teams, sie habe eine psychotherapeutische Betreuung wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, wegen mangelnder Sozialkompetenz keine Stelle zu finden und macht geltend, zur Ablehnung der meisten ihrer Bewerbungen hätten ihre fehlenden Kenntnisse im Projektmanagement geführt. Sie habe kaum praxisrelevante Berufserfahrungen und ihre Ausbildung werde auf dem Arbeitsmarkt im Allgemeinen als zu theorielastig angesehen. 
2.3 Die zur Förderung der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung bestimmten finanziellen Leistungen der Arbeitslosenversicherung setzen voraus, dass die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und dass die arbeitsmarktlichen Massnahmen die Vermittlungsfähigkeit verbessern (vgl. Erw. 1.1). 
Der Beschwerdeführerin steht von ihren Fähigkeiten her hauptsächlich die Ökonomieforschung im universitären Rahmen offen. Da solche Stellen jedoch einerseits ausgesprochen selten sind und andererseits die Chancen, ohne abgeschlossene Dissertation überhaupt eine Forschungsstelle zu bekommen, besonders gering sein dürften, besitzt die Beschwerdeführerin von vornherein nur in einem sehr begrenzten Segment des Arbeitsmarktes echte Anstellungsaussichten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 bezüglich der Kostenübernahme für Kurse der Versicherten im betriebswirtschaftlichen sowie im angewandten Informatik-Bereich erwogen, es gelte bei der Beschwerdeführerin ihr vorhandenes theoretisches Wissen auf eine praktische Grundlage zu stellen, welche sie befähigen soll, sich auf breiterer Basis zu bewerben, und sei es auch für wissenschaftlich weniger anspruchsvolle Stellen. Solcherorts könnte die Versicherte ihre Kenntnisse zwar nutzen, hätte aber auch Arbeiten zu leisten, die mit ihrer bisherigen spezialisierten wissenschaftlichen Ausbildung nicht im Zusammenhang stehen. 
Der beantragte Projektmanagementkurs richtet sich an Teilnehmer, die bereits erste Erfahrungen im Projektmanagement haben und soll sie befähigen, komplexe Projekte selbstständig zu leiten. Im Gegensatz zu den Kenntnissen, welche die Beschwerdeführerin durch die Absolvierung der Lehrgänge im betriebswirtschaftlichen und angewandten Informatik-Bereich erlangen kann, wäre der Besuch des beantragten Kurses im Gebiet des Projektmanagements angesichts der Eigenschaften einer solchen Ausbildung und deren überwiegend theoretischen Aspekte nicht geeignet, das bereits vorhandene theoretische Wissen der Beschwerdeführerin auf eine praktische Grundlage zu stellen, noch würde sie damit befähigt, sich auf breiter Basis auch für wissenschaftlich weniger anspruchsvolle Stellen zu bewerben. Unter diesen Umständen sind die Kosten für den Kurs - ungeachtet der Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des gesundheitlichen Zustandes der Versicherten - von der Arbeitslosenversicherung nicht zu übernehmen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 14. März 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: