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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_120/2012 
 
Urteil vom 12. März 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 
9201 Gossau, 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2012 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
In Erwägung, 
dass das Untersuchungsamt Gossau mit Verfügung vom 24. November 2011 das Strafverfahren gegen X.________ wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einstellte und die auf Fr. 200.-- bestimmten Verfahrenskosten dem Kanton St. Gallen übertrug; 
dass X.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 Beschwerde erhob und geltend machte, die St. Galler Behörden hätten seine Menschenrechte verletzt; 
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Januar 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ohne dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen, nachdem sie hinsichtlich des vorangegangenen Verfahrens auf X.________ bezogen keine Beschwer hat ausmachen können; 
dass X.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid bzw. verschiedene St. Galler Behörden bzw. Institutionen ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. März 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp