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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_1/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Februar 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_13/2016 vom 13. Januar 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Januar 2016 (1B_13/2016) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; 
dass A.________ sich mit einer "subsidiären Verfassungsbeschwerde" vom 27. Januar 2016 sowie einer "Verfassungsbeschwerde" gleichen Datums gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 13. Januar 2016 wendet und dessen Aufhebung verlangt; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass die beiden Eingaben vom 27. Januar 2016 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sind; 
dass die Gesuchstellerin sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft und dabei den Ausstand von Bundesrichter Fonjallaz geltend macht; 
dass die Gesuchstellerin im Verfahren 1B_13/2016 kein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Fonjallaz gestellt hat; 
dass die Gesuchstellerin in ihren Eingaben vom 27. Januar 2016 nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein Ausstandsgrund gegen Bundesrichter Fonjallaz vorliegen sollte, zumal die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG); 
dass sich das nicht nachvollziehbare Ausstandsbegehren als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen); 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 13. Januar 2016 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli