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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_45/2021  
 
 
Urteil vom 12. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration 
des Kantons Aargau, 
Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. November 2020 (WBE.2020.170). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1993 geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ heiratete im Januar 2017 in Kosovo einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann und reiste am 15. Mai 2017 in die Schweiz ein. Am 7. Juni 2017 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibes bei ihrem Ehemann. 
A.________ erstattete am 7. Oktober 2017 Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt. Das Ehepaar ist seither getrennt. 
Von November 2017 bis und mit November 2019 bezog A.________ Sozialhilfeleistungen, die sich nach einem Kontoauszug vom 13. Februar 2020 auf insgesamt Fr. 14'852.95 beliefen. Seit November 2019 ist A.________ vollzeitlich im Bereich Service, Reinigung und Küchendienst bei einem Hotel- und Restaurantbetrieb angestellt. 
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 stellte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau A.________ ausländerrechtliche Massnahmen aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens in Aussicht. Ein Strafverfahren, das gegen ihren Ehemann wegen Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache Drohung zulasten von A.________ eingeleitet worden war, wurde am 19. März 2019 eingestellt. 
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 entschied das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, A.________ die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen. 
 
B.  
Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 27. April 2020 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 23. November 2020 abgewiesen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. Januar 2021 beantragt A.________, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2020 sei das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und sei eventualiter die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das Bundesgericht holte die Akten ein, verzichtete aber auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2021 erkannte es der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich die Ausländerin auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen kann. Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung geltend (per 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] an die Stelle des AuG getreten; zum Intertemporalrecht vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG analog), was für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Aufenthaltsanspruchs richtet (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin tönt an, der Vollzug der Wegweisung verstosse gegen Art. 83 AuG (bzw. Art. 83 AIG; vgl. Beschwerde, S. 6 oben). Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist zwar die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 83 lit. c Ziff. 4 und Art. 113 BGG), soweit die Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 115 und 116 BGG; vgl. BGE 137 II 305 ff.). Solche Rügen werden jedoch vorliegend nicht erhoben. Auch eine Verletzung von Verfahrens- bzw. Parteirechten, die trotz fehlender Legitimation in der Sache mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (sog. "Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2 mit Hinweisen), wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Vor diesem Hintergrund ist schon deshalb auf die von der Beschwerdeführerin erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweis).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5; Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 1.3). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das kantonale Gericht das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen überschritten hat, indem es zum Beispiel erhebliche Beweise ausser Acht gelassen oder aus solchen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2; 140 III 264 E. 2.3; 136 III 552 E. 4.2, je mit Hinweisen). Für eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz durch das Bundesgericht muss die Behebung des Mangels überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhaltes anders ausgegangen wäre (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen). 
Wegen Willkür ist der angefochtene Entscheid nur aufzuheben, wenn er im Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist (BGE 141 I 70 E. 2.2; 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5). 
 
2.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Zu den Tatsachen, zu deren Vorbringen erst der angefochtene Entscheid Anlass gibt, zählen insbesondere tatsächliche Vorbringen, die erst aufgrund einer neuen, überraschenden rechtlichen Argumentation der Vorinstanz Rechtserheblichkeit erlangt haben. Dazu gehören aber nicht Tatsachenbehauptungen, die der Beschwerdeführer vorzutragen unterlassen hat, und die deshalb von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt werden konnten. Es ist nicht zulässig, mit neuen tatsächlichen Vorbringen, die schon vor der Vorinstanz hätten geltend gemacht werden können, nachzuweisen (zu versuchen), dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sine von Art. 95 BGG beruht (BGE 136 III 123 E. 4.4.3; Urteile 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 6.2.3; 1C_158/2009 vom 18. Juni 2009 E. 1.4; 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Vor dem Bundesgericht ist einzig noch umstritten, ob die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verfügt. Danach besteht der Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG kann dies namentlich dann der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 136 II 1 E. 5).  
 
3.2. Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG kann physischer oder psychischer Natur sein. Jede Form häuslicher Gewalt ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen) und auch nach dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35; siehe insbesondere Art. 3 lit. b) ernst zu nehmen. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen haben würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, wandelt sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Insofern bedarf es eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung (Urteil 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.1).  
 
3.3. Eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).  
Nicht ausgeschlossen ist bei alledem freilich, dass bereits ein einziger qualifizierter Vorfall häusliche Gewalt zu begründen vermag, etwa ein Mordversuch (z.B. Urteil 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2). 
 
3.4. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. dazu auch Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin machte bei der Vorinstanz geltend, sie sei Opfer von ehelicher Gewalt geworden, indem sie von ihrem Ehemann mehrfach vergewaltigt, mehrfach sexuell genötigt und psychisch unter Druck gesetzt worden sei.  
Die Vorinstanz hat nicht in Frage gestellt, dass der Ehemann unsensibel mit Schmerzen der Beschwerdeführerin beim Geschlechtsverkehr umgegangen ist und versucht hat, der Beschwerdeführerin seine Vorstellungen vom ehelichen Sexualleben (namentlich hinsichtlich Oralsex) aufzudrängen. Zudem hat sie nicht in Abrede gestellt, dass der Ehemann auch in den übrigen Bereichen des Zusammenlebens einen gewissen Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt hat, sich nach seinen Vorstellungen zu verhalten. Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, dass in der Ehe ein rauer Umgangston herrschte. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin mit den Wörtern "pute" (Nutte) und "salopard" (Sauhund) beschimpft. Zudem habe er zweimal versucht, sie zu ohrfeigen. Die Vorinstanz erachtete es unter diesen Umständen als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin befürchtete, Ohrfeigen ausgesetzt zu sein, wenn sie sich ihrem Ehemann widersetzte. Gestützt auf einen aktenkundigen Polizeibericht erklärte die Vorinstanz ferner, es bestehe ein Indiz dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu Gewaltandrohung oder gar Gewaltausübung neige. Indessen nahm die Vorinstanz an, dass die Beschwerdeführerin nicht in ausländerrechtlich relevanter Weise Opfer ehelicher Gewalt gewesen sei. Zur Begründung erklärte die Vorinstanz namentlich, dass über die Aussagen des Ehepaares im Strafverfahren hinaus keine Hinweise oder Belege für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte sexuelle Gewalt vorlägen, im Strafverfahren Aussage gegen Aussage gestanden habe und die Darstellung des Ehemannes in diesem Verfahren aus mehreren Gründen (insbesondere aufgrund einer gewissen inneren Geschlossenheit und der darin enthaltenen, nicht zur Bestreitung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe erforderlichen Details) mit grösserer Wahrscheinlichkeit als den Tatsachen entsprechend erscheine als diejenige der Beschwerdeführerin (siehe zum Ganzen E. II./4.3.4.3 des angefochtenen Urteils). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur auf eine Verletzung des Willkürverbots hin prüfen (Art. 9 BV; vgl. vorstehende E. 2.2). Eine solche liegt hier - anders als in der Beschwerde geltend gemacht wird - nicht vor:  
Zwar machte die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil bei Erstattung ihrer Strafanzeige am 7. Oktober 2017 auf die diensthabende Polizistin einen eingeschüchterten, verängstigten, bleichen sowie abgemagerten Eindruck und ist der Ehemann nach Angaben der Polizei bereits im Jahr 2014 in einem Polizeibericht zu mutmasslicher häuslicher Gewalt als möglicher Agressor gegenüber seiner damaligen, ersten Ehefrau aufgeführt worden. Wie die Vorinstanz in vertretbarer Weise ausgeführt hat, ist aber offen, ob der angeschlagene Eindruck, der bei der Polizistin entstanden ist, auf psychischen Druck von Seiten des Ehemannes zurückzuführen oder aber dem Umstand geschuldet war, dass der Ehemann gerade die Beziehung beendet hatte. Damit kann der Schluss der Vorinstanz, dieser Eindruck könne für sich allein nicht als Beleg für die geltend gemachte psychische Oppression betrachtet werden, nicht beanstandet werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Ehemann im Zusammenhang mit einer früheren ehelichen Beziehung der häuslichen Gewalt beschuldigt worden ist bzw. als entsprechender Tatverdächtiger verzeichnet wurde. Selbst wenn letzterer Umstand mit der Vorinstanz als Indiz für eine Neigung des Ehemannes zur Gewaltandrohung oder gar Gewaltanwendung zu werten wäre, fehlt es vorliegend insgesamt an genügenden Anhaltspunkten für ausländerrechtlich relevante eheliche Gewalt: 
Zwar setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteile 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2; 2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2), doch schliesst dies nicht aus, einen strafrechtlichen Freispruch als Indiz gegen eheliche Gewalt zu berücksichtigen (Urteil 2C_770/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3). Der Ausgang des Strafverfahrens und der in diesem ermittelte Sachverhalt (namentlich das jeweilige Aussageverhalten der Beteiligten im Strafverfahren) dürfen in die umfassend vorzunehmende ausländerrechtliche Beurteilung des Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls miteinbezogen werden (Urteil 2C_958/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.2.1). Immerhin ist zu beachten, dass anders als im Strafrecht, wo ein strengeres Beweismass gilt (Unschuldsvermutung; vgl. Art. 32 Abs. 1 BV), nicht der direkte Beweis für das Vorliegen anspruchsbegründender ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verlangt werden kann (Urteile 2C_770/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3; 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.3). Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Person diese in geeigneter Weise glaubhaft macht (vgl. E. 3.3 hiervor; siehe ferner BGE 138 II 229 E. 3.3.3). 
 
4.2.2. Mit Blick auf das Gesagte und da sich konkrete Hinweise auf die geltend gemachten sexuellen Übergriffe gemäss den insoweit nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich nur aus den Aussagen der Eheleute im eingestellten Strafverfahren ergeben könnten, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Aussagen einer eigenen Würdigung unterzogen hat. Ebenso wenig erscheint es als willkürlich, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer eingehenden Würdigung dieser Aussagen (vgl. E. II./4.3.4.3.1 des angefochtenen Urteils) zum Schluss gelangt ist, dass die Darstellung des Ehemannes als glaubhafter erscheine als diejenige der Beschwerdeführerin. Anders als nach der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz die entsprechenden Aussagen einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt haben soll, hat die Vorinstanz doch die Aussagen differenziert in Hinblick auf Kennzeichnen einer glaubhaften Aussage (namentlich innere Geschlossenheit der Darstellung des Geschehensablaufs, raumzeitliche Verknüpfung, Detailreichtum und Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle) unter Berücksichtigung der personenbezogenen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes miteinander verglichen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht nicht vertieft auseinander, vielmehr konzediert sie selbst, dass ihre Darstellung im Strafverfahren - anders als jene des Ehemannes - keine detaillierten "Realkennzeichen" enthalten habe (vgl. Beschwerde, S. 13). Im Übrigen beschränkt sie sich darauf, vor dem Bundesgericht in appellatorischer Weise zu behaupten, sie habe Anlass zur Strafanzeige gegen ihren Ehemann gehabt. Soweit sie geltend macht, die Vorinstanz hätte schon die Strafanzeige für sich allein als hinreichenden Beleg für die eheliche Gewalt qualifizieren müssen, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die gesamten Umstände des Einzelfalles in die Beurteilung mit einzubeziehen sind.  
 
4.2.3. Für die Verneinung sowohl von sexueller Gewalt als auch von ausländerrechtlich massgebender psychischer Oppression fällt vorliegend massgeblich ins Gewicht, dass es an Aussagen von Dritten fehlt, welche von sich aus etwas von den behaupteten Vorfällen mitbekommen haben oder denen sich die Beschwerdeführerin anvertraut hätte. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Vorinstanz schon seit Jahren vom Verein B.________ betreuen bzw. unterstützen liess. Zwar macht die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht geltend, es sei namentlich auf kulturelle sowie soziale Aspekte zurückzuführen und entspreche einer bei weiblichen Opfern von sexuellen Übergriffen verbreiteten, meist schambedingten Verhaltensweise, dass sie sich keiner ihrer Bezugspersonen anvertraut habe. Auch wenn derlei zutreffen mag, so legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll, sich auf diese neue Tatsache zu berufen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Zudem enthebt der Umstand, dass eheliche Gewalt (namentlich sexuelle Gewalt) in den wenigsten Fällen direkt bewiesen werden kann, die Beschwerdeführerin (entgegen der Beschwerde) nicht von der weitreichenden, die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Die Vorinstanz durfte deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung und trotz des Umstandes, dass es Opfern sexueller Gewalt regelmässig schwer fallen dürfte, über das Erlebte zu sprechen, zuungunsten der Beschwerdeführerin werten, dass es abgesehen von der genannten Beobachtung der Polizistin bei der Aufnahme der Strafanzeige an aktenkundigen Wahrnehmungen Dritter, welche auf die behauptete eheliche Gewalt hindeuten, fehlt.  
 
4.2.4. Ebenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden kann die Würdigung der Vorinstanz, wonach als Indiz gegen eheliche Gewalt zu werten ist, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Strafverfahrens mehrfach erklärt hat, ihren Ehemann zu lieben und sich nicht von ihm trennen bzw. mit der Beziehung gerne neu anfangen zu wollen, sofern er ihr verspreche, dass "so etwas" nicht mehr vorkomme. Es erscheint angesichts dieser wiederholten Erklärungen und Liebesbekundungen nicht als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin einer anhaltenden erniedrigenden Behandlung durch ihren Ehemann ausgesetzt war, die derart schwer wog, dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, dass sie nur aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält. Kulturelle Vorstellungen oder Zwänge, welche die Beschwerdeführerin zu einem Festhalten an der eingegangenen Ehe bewogen hätte, vermögen - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (E. II./4.3.4.3.3 des angefochtenen Urteils) - das entsprechende Verhalten der Beschwerdeführerin (Einreichen einer Strafanzeige gegen den Ehemann und darauf folgende wiederholte Liebesbekundungen im Strafverfahren) nicht zu erklären. Was die Beschwerdeführerin in diesem Punkt vor dem Bundesgericht vorbringt, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik an den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.3. Mit Blick auf das Ausgeführte ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nachweis häuslicher Gewalt regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist und daher nur Glaubhaftmachung verlangt werden kann, der Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht als Opfer ausländerrechtlich massgebender ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG gelten kann, bundesrechtlich nicht zu beanstanden.  
Angesichts des Ausgeführten stösst die Beschwerdeführerin damit von vornherein ins Leere, soweit sie in der Beschwerde geltend macht, ihr Fall sei vergleichbar mit der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1676/2014 vom 9. Oktober 2015 beurteilten Konstellation einer Türkin, die erlittene häusliche Gewalt glaubhaft machen konnte (vgl. dazu Beschwerde, S. 7, und E. 8.7 des genannten Urteils). 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erscheine als im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet, insbesondere weil ihr bei einer Rückkehr in den Kosovo eine Zwangsverheiratung mit einem deutlich älteren Mann drohe.  
 
5.2. Betreffend die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsstaat hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, allgemeine Hinweise würden nicht genügen und es sei stattdessen anhand der konkrete Umstände des Einzelfalles glaubhaft zu machen, dass eine Beeinträchtigung von erheblicher Schwere zu befürchten ist (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3; 126 II 335 E. 2b/cc; 124 II 361 E. 2b; Urteil 2C_770/2019 vom 14. September 2020 E. 5.2). Vorliegend sei - so die Vorinstanz - insbesondere nicht substantiiert und fehle es an Hinweisen in den Akten, dass die Beschwerdeführerin aus einer Familie stamme, welche sie wegen der erfolgten Scheidung verstossen oder zwangsverheiraten würde (E. II./4.3.5.3 des angefochtenen Urteils). Letztere, entscheidende Feststellung wird von der Beschwerdeführerin nicht in einer für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung genügend substantiierten Weise bestritten (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin begnügt sich in diesem Punkt im Wesentlichen damit, die Ansicht der Vorinstanz zu bestreiten, wonach der Schulbesuch und die Arbeit der Beschwerdeführerin im Kosovo sowie die Möglichkeit, anscheinend gegen den Willen ihrer Familie ihren Ehemann zu heiraten, grundsätzlich gegen die Annahme eines patriarchalischen familiären Umfeldes sprächen. Sie legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz sich aus den Akten ergebende konkrete Umstände, die auf eine Gefahr der Zwangsverheiratung hindeuten, in unhaltbarer Weise übergangen haben sollte. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer relevanten Gefahr der Zwangsverheiratung ausgegangen werden.  
Die Vorinstanz erklärte auch, die Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert dargetan, dass "jenseits der eigenen Familie" konkrete Hindernisse bei der sozialen Wiedereingliederung im Kosovo bestehen würden (E. II./4.3.5.3 des angefochtenen Urteils). Was die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen der Vorinstanz entgegenhält, erschöpft sich darin, ihre eigene Auffassung zu wiederholen. Sie stellt sich zwar sinngemäss auf den Standpunkt, wie jede andere kosovarische Frau müsse sie im Kosovo grundsätzlich mit Diskriminierungen rechnen. Indessen kann - wie erwähnt - bei der Beurteilung der Gefährdung der Wiedereingliederung rechtsprechungsgemäss nicht auf allgemeine Hinweise abgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend nicht an dieser Praxis festgehalten werden sollte. 
Nach dem Gesagten kann nicht davon gesprochen werden, dass die soziale Wiedereingliederung im Kosovo bei der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet ist. Ob der Beschwerdeführerin in diesem Kontext auch entgegenzuhalten ist, dass sie die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung erst vor der Vorinstanz zum ersten Mal geltend gemacht hat (vgl. dazu E. II./4.3.5.3 des angefochtenen Urteils sowie Beschwerde, S. 14), kann dahingestellt bleiben. 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin macht auch keine weiteren Umstände geltend, welche einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG darstellen könnten. Dass sie in der Schweiz einer Arbeit nachgeht und sich mittels Besuches eines knapp einmonatigen Intensiv-Deutschkurses um den Erwerb einer Landessprache bemüht hat, vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern, zumal sich die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Vorinstanz in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht erst nach Auflösung der Ehegemeinschaft und in sprachlicher Hinsicht erst nach Erhalt der erstinstanzlichen Wegweisungsverfügung um Integration bemühte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe aufgrund der psychischen Oppression durch ihren Ehemann vor Beendigung der Ehegemeinschaft keine beruflich-wirtschaftliche und sprachliche Integration anstreben könnten, stösst sie schon deshalb ins Leere, weil eine entsprechende Oppression (wie ausgeführt) nicht als erstellt gelten kann (vgl. E. 4 hiervor).  
 
6.  
 
6.1. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet; sie ist demzufolge abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.  
 
6.2. Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König