Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.652/2006 /len 
 
Urteil vom 2. Februar 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, 
Ersatzrichter Locher, 
Gerichtsschreiber Schaub. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Treuhand Michlig Elisabeth, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, 
Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten, 
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, place de la Planta 3, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 2000, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis 
vom 24. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG mit Sitz in A.________/VS bezweckt unter anderem den Erwerb, die Veräusserung und die Verwaltung von Liegenschaften. Am 27. Juni 2000 verkaufte sie die Parzelle Nr. 1.________ im Gebiet B.________, Gemeinde C.________ (Wohnhaus 138 m2 und Wiese 840 m2), an Y.________, Deutschland, zum Preis von Fr. 475'000.--. Gemäss Buchhaltung der X.________ AG resultierte aus diesem Veräusserungsgeschäft kein Gewinn, weil der Erlös unter dem Buchwert von Fr. 611'300.-- gemäss Handelsbilanz lag. 
B. 
Für die Steuerperiode 2000 deklarierte die X.________ AG einen steuerbaren Gewinn von Fr. 146'544.--. Anlässlich einer Buchprüfung stellte die Steuerverwaltung des Kantons Wallis (nachfolgend: Steuerverwaltung) fest, dass der steuerlich massgebende Buchwert der verkauften Liegenschaft lediglich Fr. 211'300.-- betrug, weil die Gesellschaft den Buchwert der Liegenschaft im Jahr 1995 erfolgsneutral, durch Bildung einer Aufwertungsreserve von Fr. 400'000.-- und unter Belassung des ausgewiesenen Bilanzverlustes von rund Fr. 390'000.--, von Fr. 256'368.80 um Fr. 400'000.-- auf den Verkehrswert von Fr. 656'368.60 aufgewertet hatte. Dieser neue Buchwert wurde aber für die Gewinnsteuer nicht anerkannt. In der Bilanz per Ende 1999 waren die "Immobilien B.________" noch mit Fr. 611'300.-- aufgeführt. Davon zog die Steuerverwaltung den Aufwertungsbetrag von Fr. 400'000.-- ab, so dass ein steuerlich massgebender Buchwert von Fr. 211'300.-- resultierte. Nach Feststellung der Steuerverwaltung wurden die beiden Bilanzpositionen "Aufwertung Liegenschaft" und "Aufwertungsreserve" von je Fr. 400'000.-- im Geschäftsabschluss 2001 ausgebucht. Aus dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2000 errechnete sie daher den folgenden ausserordentlichen Ertrag: 
Verkaufspreis Fr. 475'000.-- 
./. Buchwert Liegenschaft Fr. 211'300.-- 
Verkaufserlös Fr. 263'700.-- 
Von diesem Verkaufserlös zog die Steuerverwaltung eine Steuerrückstellung von Fr. 70'000.-- ab, rechnete ihn zum deklarierten Gewinn hinzu und veranlagte am 12. Februar 2002 bei der X.________ AG unter Abzug eines Vorjahresverlustes von Fr. 20'147.-- einen steuerbaren Gewinn von Fr. 320'097.--. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde von der Steuerverwaltung am 16. Juli 2002 und eine Beschwerde von der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis (nachfolgend: Steuerrekurskommission) am 24. November 2004 abgewiesen. 
C. 
Gegen dieses Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 24. November 2004 (zugestellt am 21. September 2006!) führt die X.________ AG am 26. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2000 an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, den Gewinn der Steuerperiode 2000 um den Verkaufserlös der fraglichen Immobilie herabzusetzen. 
Die Steuerrekurskommission und die kantonale Steuerverwaltung verzichten auf eine Vernehmlassung. Letztere beantragt wie die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. November 2004 ist vor dem Inkrafttreten des BGG (Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen, weshalb dieses noch nicht anwendbar ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission ist betreffend die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2000 ein auf Steuerrecht des Bundes gestütztes, letztinstanzliches kantonales Urteil, das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. g OG sowie Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [Bundessteuergesetz, DBG; SR 642.11]). Der Grundsatz der Parallelität der Verfahren findet erst auf Steuern für das Steuerjahr ab 1. Januar 2001 Anwendung (vgl. BGE 130 II 65). Als betroffene steuerpflichtige Person ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, so ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 
Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG nicht an die Begründung der Parteibegehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 132 II 47 E. 1.3 S. 50). 
2. 
2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer der juristischen Personen ist nach Art. 57 DBG der Reingewinn. Der steuerbare Reingewinn wird gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG ermittelt auf Grund des Saldos der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a). Er wird erhöht um alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b), sowie um die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge (lit. c). Das Gesetz knüpft an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch steuerrechtlich verbindlich ist, sofern die handelsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden; vorbehalten bleiben die steuerlichen Korrekturvorschriften. Die Verbindlichkeit der Jahresrechnung (Art. 662a OR) entfällt nur insoweit, als sie gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstösst oder steuerliche Korrekturvorschriften zu beachten sind (Urteil 2A.549/2005 vom 16. Juni 2006, publ. in: Steuerpraxis des Kantons Schwyz StPS 24/2006 S. 100, E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 1 zu Art. 58 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Art. 49-101 DBG, Therwil/Basel 2004, Rz. 2 zu Art. 58 DBG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Rz. 1 zu Art. 58 DBG). 
2.2 Der Buchwert der verkauften Liegenschaft lag gemäss Handelsbilanz zwar bei Fr. 611'300.--. Dieser Buchwert war allerdings durch erfolgsneutrale Aufwertung der Liegenschaft um Fr. 400'000.-- zustande gekommen. Deren steuerlich massgebender Buchwert betrug im Jahr 2000 mithin Fr. 211'300.--, weshalb die Gewinnberechnung der Steuerbehörde nicht zu beanstanden ist. 
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, kann offensichtlich nicht gehört werden. Der Umstand, dass die Munizipalgemeinde ihre Grundstücksteuer auf einem höheren, dem Verkehrswert angenäherten Buchwert erhob, steht dem nicht entgegen; denn die Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer und für die kommunale Grundstücksteuer braucht nicht übereinzustimmen. Auch die angeblich unklaren Vermögensverhältnisse vor der "Besitzübernahme" 1996 (gemeint ist wohl die Änderung des Aktionariats) erlauben nicht, gestützt auf eine Norm des kantonalen Rechts die für die direkte Bundessteuer massgebenden Buchwerte zu ignorieren und durch einen dem Verkehrswert angenäherten Buchwert zu ersetzen. 
Zusammengefasst erfolgte die angefochtene Aufrechnung zu Recht, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2000 abzuweisen ist. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2000 wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Februar 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: