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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 788/04 
 
Urteil vom 28. April 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
B.________, 1941, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 8. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Dem 1941 geborenen österreichischen Staatsangehörigen B.________, welcher in den Jahren 1961 bis anfangs 1966 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hatte, wurde mit Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 30. Oktober 2000 rückwirkend ab 1. Mai 2000 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 67 % eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) zugesprochen. Am 22. Januar 2001 entschied die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Aufhebung des beschwerdeweise angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen. 
A.b Nachdem die IV-Stelle u.a. Stellungnahmen der IV-Ärztin Frau Dr. med. E.________ vom 3. Oktober 2001 sowie 2. und 14. Mai 2002 eingeholt hatte, verfügte sie am 23. Mai 2002 die Ausrichtung einer halben Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Juli 1999 sowie einer ganzen Rente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 70 %, ab 1. August 1999. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zur Aktenergänzung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 7. August 2002). 
A.c Die IV-Stelle zog in der Folge u.a. ein Gutachten der Frau Dr. med. W.________, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 13. Juni 2002 sowie Berichte der Frau Dr. med. E.________ vom 30. Dezember 2002 und des Dr. med. L.________, Medicine Generale FMH, vom 15. Mai 2003 bei. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 16. Juni 2003 - entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % - eine halbe Rente für die Zeit ab 1. Oktober 1993 bis 30. September 1997 sowie, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 70 %, eine ganze Rente ab 1. Oktober 1997 zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2003). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission mit Entscheid vom 8. November 2004 ab. 
C. 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es seien ihm Invalidenrenten auf Grund der die Erwerbsfähigkeit dauerhaft im Ausmass von 50 % beeinträchtigenden gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalles vom März 1978 sowie einer - auf im Oktober 1992 durch einen Stromunfall zugezogene Verletzungen zurückzuführende - 100 %igen Invalidität zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge der im März 1978 sowie Oktober 1992 erlittenen Unfälle Anspruch auf eine Rente bzw. auf höhere als die ihm bereits ab 1. Oktober 1993 ausgerichteten Rentenleistungen hat. Nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist - vorbehältlich der Rentenberechnung auf Grund des so genannten Splitting-Verfahrens (vgl. Erw. 4.3 hiernach) - die mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 zugesprochene ganze Invalidenrente (samt Zusatz- und Kinderrenten). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Österreich - andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA [SR 0.142.112.681]) sowie die Koordinierungsverordnung (Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72), auf welche das Abkommen Bezug nimmt, für den Zeitraum ab In-Kraft-Treten Anwendung finden (BGE 128 V 320 ff. Erw. 1e; vgl. auch BGE 130 V 257 ff. Erw. 3). Der ebenfalls auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 80a IVG verweist in lit. a im Zusammenhang mit dem FZA auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 688 und 700). 
Gemäss Art. 20 FZA wurde das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 mit In-Kraft-Treten des FZA vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen des Anhangs II des FZA insoweit ausgesetzt, als in den beiden Staatsverträgen derselbe Sachbereich geregelt wird. 
2.2 Am 1. Januar 2003 sind ferner das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. 
2.3 
2.3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 15. Juli 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2 und 1.2.1 mit Hinweisen). 
2.3.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 die bisherigen Rechtsnormen und ab diesem Zeitpunkt, soweit massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2 mit Hinweis). Gleiches hat, bezogen auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens per 1. Juni 2002, für das FZA zu gelten (BGE 130 V 337 ff. Erw. 2 mit Hinweisen). Diesen Überlegungen kommt jedoch insofern nur beschränkter Bedeutungsgehalt zu, als zum einen nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates haben, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts Anderes vorsehen. Des Weitern hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 346 ff. Erw. 3.1 bis 3.4 erkannt, dass die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16) regelmässig formellgesetzliche Fassungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG darstellen und sich inhaltlich damit keine Änderungen ergeben haben. Die dazu entwickelte Judikatur kann demnach übernommen und weitergeführt werden. 
2.4 Die Rekurskommission hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, da die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003, 4. IV-Revision, nicht anwendbar sind] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), zum Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134. Erw. 2, 114 V 314 f. Erw. 3c; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wendet zum einen, wie bereits in seinen vorinstanzlichen Eingaben vom 22. Oktober 2003 (samt Kopien der Schreiben an das Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 19. Oktober 2003 und an das Sozialgericht Berlin vom 22. Oktober 2003) sowie 3. September 2004, ein, im Rahmen eines schweren Verkehrsunfalles im März 1978 eine - erst auf Grund aktueller ärztlicher Erhebungen entdeckte - Verletzung am Brustbein erlitten zu haben, wodurch "Herz- und Lungenplatzverminderungen" sowie darauf zurückzuführende dauerhafte Herzfunktions- sowie Kreislaufstörungen hervorgerufen worden seien. 
3.2 Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. 
3.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate aus- gerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG). Das ATSG hat diesbezüglich, da die bisherige Regelung übernehmend, keine inhaltlichen Modifikationen bewirkt (vgl. Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 IVG [in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung], je mit Verweis auf Art. 24 Abs. 1 ATSG). 
3.2.2 Nach glaubhafter Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhielt der Beschwerdeführer erst im Verlaufe des Jahres 2003 Kenntnis von seiner angeblich durch den im März 1978 erlittenen Verkehrsunfall verursachten Verletzung im Brustbeinbereich. Ausweislich der Akten informierte er die schweizerischen Behörden über dieses neue Beschwerdebild wie auch den seiner Ansicht nach vorhandenen Zusammenhang zwischen diesem und seinen Herzproblemen erstmals mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 22. Oktober 2003 - und damit innerhalb der in Art. 48 Abs 2 Satz 2 IVG statuierten Frist. In Berücksichtigung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss altArt. 48 Abs. 1 IVG bzw. Art. 48 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG, welche, ausgehend vom Monat der (Neu-)Anmeldung, rückwärts zu rechnen ist (BGE 121 V 195 ff. Erw. 4a und 5), wären Nachzahlungen lediglich noch für die Zeit ab 1. Oktober 1998 möglich. Für diesen Zeitraum besteht jedoch unbestrittenermassen bereits Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Erw. 1 hievor), sodass ohnehin keine weitergehenden Rentenleistungen erbracht werden könnten. 
4. 
4.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, schon seit dem am 10. Oktober 1992 erlittenen Stromunfall vollständig arbeitsunfähig zu sein, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente seit diesem Zeitpunkt - und nicht erst ab 1. Oktober 1997 - bestehe. 
4.2 
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Berichte der IV-Ärztin Frau Dr. med. E.________ vom 2. Juni 2000, 3. Oktober 2001, 2. und 14. Mai sowie 30. Dezember 2002, bestätigt durch die Stellungnahme des Dr. med. L.________ vom 15. Mai 2003, davon aus, dass der Versicherte seine ursprüngliche Tätigkeit als Forschungsleiter ab 10. Oktober 1992 (Stromunfall) nur noch zu 50 %, ab 1. Juli 1997 zu 70 % und ab 11. Mai 1999 gar nicht mehr auszuüben in der Lage war. Für leichte Verweisungstätigkeiten (ohne Zeitdruck und ohne Verantwortung) wurde ihm demgegenüber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bis Ende Juni 1997, eine Beeinträchtigung von 50 % ab 1. Juli 1997 und eine solche von 70 % ab 11. Mai 1999 bescheinigt. 
4.2.2 An dieser Einschätzung ist mit der Vorinstanz festzuhalten. Im angefochtenen Entscheid wurde in einlässlicher und in allen Teilen überzeugender Würdigung der zahlreichen, ab 1993 erstellten und vom kantonalen Gericht detailliert wiedergegebenen ärztlichen Unterlagen, namentlich des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens der Frau Dr. med. W.________ vom 13. Juni 2002, erkannt, dass die am 10. Oktober 1992 durch einen Stromunfall erlittene Verletzung an der rechten Hand zunächst folgenlos abheilte und jedenfalls nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]) keine dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. Im weiteren Verlauf entwickelten sich indessen, da dem Beschwerdeführer keine adäquate innerpsychische Bewältigung des Traumas gelang, zunehmend paranoide Abwehrmechanismen, welche mit einer sukzessiven Beeinträchtigung des Arbeitsvermögens einhergingen und schliesslich in eine eigentliche paranoide Persönlichkeitsstörung mündeten. Es erscheint somit als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit dem Stromunfall im Oktober 1992 zwar allmählich verschlechterte und letztendlich 1999 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte, in den ersten Jahren nach dem Unfall jedoch noch keine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu verzeichnen war. Entgegen den Ausführungen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen keine medizinischen Befunde vor, welche weitergehende Beeinträchtigungen auf Grund der Handverletzung, anderer körperlicher Beschwerden oder infolge psychischer Leiden im fraglichen Zeitraum belegen. Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 1978 geltend gemachten "Brustbeineinbrüche" sowie die darauf zurückgeführten Herz- und Kreislaufprobleme vermöchten im Übrigen - wie bereits dargelegt (Erw. 3.2.2 hievor) -, selbst wenn diese medizinisch samt massgeblicher Erwerbsunfähigkeit rechtsgenüglich ausgewiesen wären, lediglich Rentennachzahlungen für einen Zeitraum zu begründen, für welchen bereits Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. 
 
Die Rentenbemessung erweist sich damit - auch vor dem Hintergrund, dass der seitens der Verwaltung vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Bemessungsblatt vom 27. Januar 2003) unbestritten geblieben ist und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt - insoweit als rechtens. 
4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt des Weitern, dass bei der Berechnung seiner Invalidenrente das so genannte Splitting-Verfahren im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG angewendet worden sei. 
4.3.1 Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, der nach Art. 36 Abs. 2 IVG auch bei der Berechnung von Invalidenrenten sinngemäss Anwendung findet, werden Einkommen, welche die Ehegatten während des Kalenderjahres der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) sowie bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). In intertemporalrechtlicher Hinsicht sieht ferner lit. c Abs. 1 Satz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG ([UeB AHVG] in Verbindung mit Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision) vor, dass die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist. Nach lit. c Abs. 4 der UeB AHVG wird bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG sodann auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde. 
4.3.2 Gestützt auf diese Normenlage hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil B. vom 5. August 1998, I 449/97, (publiziert in SVR 1999 IV Nr. 3 S. 7; vgl. auch Praxis 1998 Nr. 177 S. 942) erkannt, dass das Splitting-Verfahren zwar auch bei Personen zur Anwendung gelangt, deren Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde. Dies indessen lediglich unter der Voraussetzung, dass deren Rentenanspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist. 
 
Dem 1970 von seiner ersten Ehefrau geschiedenen Beschwerdeführer wurde rückwirkend mit Verfügung vom 16. Juni 2003 auf den 1. Oktober 1993 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Da folglich auch der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 1997 liegt, ist die Berechnung der Rente nach dem Gesagten ohne Einkommenssplitting vorzunehmen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Berechnung der Invalidenrente ohne Splitting-Verfahren zu erfolgen hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: