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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.50/2007 /ble 
 
Urteil vom 13. März 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Heller, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Bewilligung für gewerbsmässige Pfandleihe nach Art. 907 ZGB; Parteientschädigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 19. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies am 24. Oktober 2006 ein Gesuch der X.________ GmbH, A.________ (SZ), um Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes im Sinne von Art. 907 ZGB ab. Am 19. Dezember 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhobene Beschwerde insoweit gut, als es diesen aufhob und die Sache zur Erteilung der Bewilligung mit einschränkenden Nebenbestimmungen im Sinne der Erwägungen und zur Festsetzung der Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückwies (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die X.________ GmbH lehnte es ab (Ziff. 3 des Entscheiddispositivs). 
Die X.________ GmbH reichte am 9. Februar 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zu Handen des Bundesgerichts Berufung ein mit den Rechtsbegehren, der Kostenentscheid nach Ziff. 3 des Dispositivs des verwaltungsgerichtlichen Entscheids (betreffend Parteientschädigung) sei aufzuheben, es sei gerichtlich festzustellen, dass der Regierungsrat vorsätzlich einen aussichtslosen und willkürlichen Entscheid gefällt und damit die Gegenpartei zur gerichtlichen Durchsetzung genötigt habe, womit er gegen Art. 9 BV und Art. 2 ZGB verstosse, und es sei gerichtlich festzustellen, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Kostenentschädigung nach § 74 Abs. 2 VRP des Kantons Schwyz zu gewähren sei, unter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der Entschädigung an das Verwaltungsgericht. 
Das Verwaltungsgericht hat dem Bundesgericht am 12. Februar 2007 die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin mitsamt dem angefochtenen Entscheid übermittelt und am 27. Februar 2007 seine Vernehmlassung sowie die Akten eingereicht. Es beantragt Abweisung des Rechtsmittels. 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid erging am 19. Dezember 2006, noch bevor am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110 bzw. AS 2006 1205 ff.) in Kraft getreten ist; auf das vorliegende Beschwerdeverfahren finden noch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) Anwendung (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2.2 Wem unter welchen Bedingungen eine Bewilligung zum Betreiben des Pfandleihgewerbes nach Art. 907 und 908 ZGB erteilt werden kann, bestimmt sich nach dem kantonalen Recht. Als bundesrechtliches Rechtsmittel gegen entsprechende kantonale Entscheide steht nicht die Berufung, sondern allein die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 ff. OG zur Verfügung. Erst recht gilt dies, soweit nur der Kostenspruch eines Entscheids angefochten wird. Die als Berufung bezeichnete Rechtsschrift ist als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen. 
2.3 Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen zum Gegenstand haben (vgl. Art. 87 Abs. 1 OG), bloss zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gelten Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 316 f.; 128 I 3 E. 1b S. 7), und zwar auch, wenn sie mit einem materiellen Teilendentscheid verbunden sind (vgl. Urteil 2P.279/2003 vom 11. November 2003 E. 3.1). Sie können nur unter den Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 OG sofort gesondert mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Selbst wenn, wie vorliegend, der kantonale Entscheid nur mit Bezug auf die Kosten- oder Entschädigungsregelung angefochten werden soll, gilt das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Kostenentscheide bringen in der Regel keinen solchen Nachteil mit sich (vgl. zu den Modalitäten einer nachträglichen Anfechtung BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f.; ferner Urteil 1P.106/2002 vom 11. Oktober 2002 E. 1.3). Dass es sich im Falle der Beschwerdeführerin anders verhalten könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 87 Abs. 2 OG nicht einzutreten. 
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Berufung wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und es wird darauf nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. März 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: