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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 316/01 
 
Urteil vom 13. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
M.________, 1945, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Juli 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________ ist seit 1. Juni 1993 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Verfügungen vom 28. November 2000 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für 1995 bis 1999 auf Grund der Meldungen der kantonalen Steuerbehörden vom 30. November 2000 neu fest. 
B. 
Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juli 2001 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien seine Beiträge für die Jahre 1996 und 1997 auf Grund eines jährlichen Verlustes von Fr. 1477.- festzusetzen. 
 
Sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Antrag um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos, da der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht gegen eine Verfügung, welche zu einer Geldleistung verpflichtet, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 132 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 OG). 
2. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbender zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Beitrags- und Bemessungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441), die Beitragsfestsetzung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b, 1988 S. 511 Erw. 2c und d, je mit Hinweisen) und bei Abweichen des Erwerbseinkommens des ersten Geschäftsjahres von dem der folgenden Jahre (Art. 25 Abs. 4 AHVV sowohl in der von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1994 sowie in der von 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 1994 2162, AS 2000 1441; BGE 120 V 161; AHI 1995 S. 3; SVR 1994 AHV Nr. 16 S. 39, je mit Hinweisen) sowie die Verbindlichkeit des von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommens und Eigenkapitals (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Nicht mehr streitig vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sind die Beiträge der Jahre 1995, 1998 und 1999 sowie die Tatsache, dass das Einkommen des ersten Geschäftsjahres stark von jenem der beiden folgenden Jahre abweicht. Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die "buchstabengetreue" Anwendung von alt Art. 25 Abs. 4 AHVV nicht nur überspitzt formalistisch, sondern auch unverhältnismässig sei; denn das Erwerbseinkommen der späteren Jahre weiche ebenfalls erheblich von jenem der Jahre 1995 und 1996 ab. 
4.2 Für die Beurteilung, ob das beitragspflichtige Einkommen des ersten Geschäftsjahres stark von jenem der beiden folgenden Jahre abweicht, sind die ersten drei Jahre der neu aufgenommenen selbstständigen Erwerbstätigkeit massgebend, vorliegend somit die Jahre 1993, 1994 und 1995. Gemäss der konstanten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die übergangsrechtliche Anwendung von alt Art. 25 Abs. 4 AHVV massgebend, unter welchem Recht sich der für die Rechtsfolge (Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Bemessungsverfahren bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode) massgebliche Sachverhalt (über 25 % Abweichung des Einkommens des ersten Geschäftsjahres von den beiden nächsten Geschäftsjahren) schwergewichtig verwirklicht hat (Urteil A. vom 4. September 2001, H 283/00, mit Hinweisen). Im Falle des Beschwerdeführers ist die bis Ende 1994 massgebende Fassung anwendbar; denn das erste (angebrochene) und das zweite Geschäftsjahr haben sich unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1994 geltenden Art. 25 Abs. 4 AHVV verwirklicht. Vorinstanz und Verwaltung haben demnach zu Recht das ausserordentliche Bemessungsverfahren bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode, d.h. 1998/99 mit dem Vorjahr 1997, weitergeführt. 
4.3 Daran vermag auch der Einwand des Versicherten, die "buchstabengetreue" Anwendung dieser Norm sei in seinem Fall überspitzt formalistisch und führe zu einem unangemessenen Ergebnis, nichts zu ändern. Denn dem Umstand, dass - je nach Interessenlage - das Bedürfnis nach Beibehaltung oder Preisgabe des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens besteht, kann nicht dadurch begegnet werden, dass im Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten in die vom Verordnungsgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes getroffene Regelung des Nebeneinanders der beiden Beitragsbemessungsverfahren normberichtigend eingegriffen wird (AHI 1994 S. 144 Erw. 8 mit Hinweisen). 
5. 
Was die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass für die Beitragsfestsetzung nicht das deklarierte Einkommen gemäss Jahresrechnung, sondern das im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren allenfalls korrigierte Einkommen massgebend und für die Ausgleichskasse verbindlich ist. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Meldungen der Steuerbehörden unzutreffend wären. Der kantonale Entscheid verletzt Bundesrecht nicht. 
6. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen sondern um eine Beitragsstreitigkeit geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 13. September 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: