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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 850/02 
 
Urteil vom 3. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
E.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 5. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________, geboren 1956, Mutter von vier Kindern (mit Jahrgängen 1977, 1979, 1984 und 1985), ist mit einem ebenfalls aus dem Kosovo stammenden elf Jahre älteren, seit Jahren invaliden Mann verheiratet und arbeitete von 1989 bis 1999 stundenweise (nach Angaben der Arbeitgeberin ca. 35 Stunden pro Woche bei 41 betriebsüblichen Arbeitsstunden pro Woche) als ungelernte Teilzeitangestellte im Restaurant X.________ in Y.________. Den Auszügen aus dem Salärkonto für die Jahre 1998 und 1999 ist zu entnehmen, dass die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit ab Ende Januar 1999 reduzierte, bevor sie vom 1. bis 18. März 1999 zur Gebärmutter-Entfernung hospitalisiert war und in der Folge nach anhaltend geklagten Beschwerden sowie einem gescheiterten Arbeitsversuch diese Arbeitsstelle schliesslich per Ende Juni 2000 verlor. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig. Am 30. Oktober 2000 meldete sie sich wegen seit etwa April 1999 bestehender Rückenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie einer polydisziplinären Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) teilte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 19. November 2001 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) mit, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 29. Mai 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der E.________ wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. November 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr "spätestens ab 27. September 1999 (ein Jahr vor der Anmeldung) rückwirkend und für die Zukunft eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen [...]; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückzuweisen". 
 
 
Während die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vom 29. Mai 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 
3. 
3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat die Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat die Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
3.2 Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 
3.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig (im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG) einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
3.4 Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einer Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der versicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz (vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 128 Erw. b). 
4. 
4.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). 
4.2 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit findet; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1). 
5. 
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, wegen ihrer "Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3 unten) entgegen den Feststellungen im MEDAS-Gutachten nicht mehr über eine erwerblich "verwertbare Resteinsatzfähigkeit" zu verfügen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet sie in erster Linie die von der Vorinstanz gestützt auf das genannte Gutachten zugrunde gelegte - zumutbarerweise verwertbare - (Rest-) Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer geeigneten Tätigkeit. Gleichzeitig macht sie geltend, bis zum Eintritt der Invalidität mit einem Vollpensum erwerbstätig gewesen zu sein, weshalb bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen und somit die Methode des (reinen) Einkommensvergleichs anwendbar sei. 
6. 
Vorweg ist zu prüfen, ob Verwaltung und Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf die Ergebnisse der MEDAS-Begutachtung abstellten. 
6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
6.2 Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung in der MEDAS wurde die Versicherte unter anderem am 22. August 2001 durch den Rheumatologen Dr. med. G.________ untersucht. Er hielt die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine in Wechselposition ausführbare nicht repetitive leichte Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten (über zehn Kilogramm) unter regelmässiger Verwendung ihres Beckenstabilisationsgürtels und Beachtung rückenhygienischer Verhaltensmassnahmen für 60-70 % arbeitsfähig (Bericht vom 28. August 2001). Der Spezialarzt FMH für Psychiatrie Dr. med. B.________ attestierte der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht sogar eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf alle in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten ohne irgendwelche zusätzlichen Einschränkungen (Bericht vom 28. August 2001). Unter Berücksichtigung dieser konsiliarischen Beurteilungen gelangten die MEDAS-Gutachter abschliessend zur Auffassung, angesichts der psychiatrischen und rheumatologischen Befunde sei die Versicherte in ihrer langjährig ausgeübten Tätigkeit als Angestellte im Office des Restaurants X.________ noch zu 60 % arbeitsfähig, als Hausfrau im eigenen Haushalt zu 80 % und in jeder anderen, nicht repetitiven, leichten, in Wechselposition ausübbaren Tätigkeit ohne das Heben von Lasten von mehr als zehn Kilogramm zu 60 %. 
6.3 Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als sie zu Recht rügt, die Gutachter hätten verkannt, dass es sich bei der langjährig ausgeübten Tätigkeit als Buffet-Angestellte im Restaurant X.________ in Y.________ um eine anstrengende, ständig vornübergebeugt auszuführende Arbeit zum Schöpfen oder Holen von Waren handelte, die den gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten nicht angepasst sei, weshalb sie in dieser angestammten Tätigkeit entgegen dem MEDAS-Gutachten die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % jedenfalls nicht zumutbarerweise verwerten könne. Dies ändert im vorliegenden Fall nichts am Ergebnis, dass sie in einer angepassten Tätigkeit zu (mindestens) 60 % arbeitsfähig ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zumal sie ihre angestammte, nicht leidensangepasste Arbeitsstelle bereits per Ende Juni 2000 verloren hatte. 
6.4 Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, bei den aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht erhobenen Befunden handle es sich um unterschiedliche Krankheitsbilder, weshalb die entsprechend attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 40 % und 30-40 % zu addieren seien, sodass nur noch eine nicht mehr verwertbare geringe Restarbeitsfähigkeit verbleibe. 
6.4.1 Bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerblichen Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485; unveröffentlichte Urteile M. vom 9. Juli 1999 [I 352/98] Erw. 2b; P. und S. vom 20. Dezember 1999 [I 361/99] Erw. 2b, M. und G. vom 24. Februar 1997 [I 243/96] Erw. 3d/aa und R. vom 10. Juli 1989 [I 94/89] Erw. 2b). 
6.4.2 Es werden keine Gründe dargelegt, die ein Abweichen von dieser Praxis zu rechtfertigen vermöchten. Zu Recht erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen des Psychiaters Dr. med. B.________ einerseits und des Rheumatologen Dr. med. G.________ anderseits. Während Dr. med. B.________ der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 60 % "für jegliche in Frage kommende berufliche Tätigkeit" attestierte, schätzte demgegenüber Dr. med. G.________ die Arbeitsfähigkeit in dem Sinne einschränkend auf 60-70 %, als er diese Leistung nur in einer nicht repetitiven, in Wechselposition ausführbaren angepassten Tätigkeit (vgl. Erw. 6.2 hievor) für zumutbar hielt. Nach sorgfältiger Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen sowie unter umfassender Berücksichtigung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelangten die Gutachter demnach in Bezug auf andere (als die angestammte) Tätigkeiten (MEDAS-Gutachten Ziff. 5.2. S. 14) zutreffend zur Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Beschäftigung eine Arbeitsfähigkeit von 60 % erwerblich verwerten kann. 
6.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass IV-Stelle und Vorinstanz auf das MEDAS-Gutachten abstellten, soweit sie gestützt darauf von einer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zumutbarerweise in einer geeigneten Tätigkeit verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgingen. 
7. 
Zu prüfen bleibt, ob die Verwaltung und das kantonale Gericht zu Recht einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung 
zufolge eines ermittelten Invaliditätsgrades von weniger als 40 % ablehnten. 
7.1 Hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist von den Gegebenheiten während des letzten Arbeitsverhältnisses auszugehen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3a; AHI 2000 S. 302 Erw. 3a). Gemäss IK-Auszug erzielte die Versicherte aus der angestammten Tätigkeit in den Jahren 1994-1998 ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 36'090.-. Zuletzt vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden rechnete sie bei 1770 geleisteten Arbeitsstunden (Salärkonto 1998) ein Jahreseinkommen von Fr. 36'064.- ab. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden entsprach die Jahresarbeitsstundenleistung einem Pensum von rund 93 % (1770 geleistete Arbeitsstunden im Vergleich zur Anzahl Soll-Arbeitsstunden bei einem vollen Pensum pro Jahr von 48 Wochen à 41 Stunden abzüglich von 8 Feiertagen à 8,2 Stunden [rund 1902 Soll-Arbeitsstunden pro Jahr]). Da der Lohn der Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Arbeitgeberin im Bericht vom 15. November 2000 bis im Jahre 2000 unverändert geblieben wäre, sind bei der Ermittlung des Valideneinkommens keine teuerungsbedingten Veränderungen zu berücksichtigen. Die Versicherte hätte ohne Invalidität im Jahre 2000 demzufolge weiterhin ein Jahreseinkommen von rund Fr. 36'064.- verdient. Umgerechnet auf ein Vollpensum würde dies einem Betrag von Fr. 38'778.- (Fr. 36'064.- ./. 0,93) entsprechen. 
7.2 
7.2.1 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können die so genannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden, wenn die versicherte Person wie vorliegend nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit im zumutbaren Umfang mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Hier ist wie üblich (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor") der LSE auszugehen. Um ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht, ist vom statistischen Lohn gemäss Tabelle A1 der LSE ein Abzug von insgesamt höchstens 25 % (Bestätigung dieser Höchstgrenze im Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01, Erw. 4) vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 78 Erw. 5). 
7.2.2 Geht man von der neuesten Erhebung (LSE 2000) aus, belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1, Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2000 auf Fr. 3658.-, was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/2002 S. 88 Tabelle B 9.2 Zeile A-O "Total") für die in einer geeigneten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähige Beschwerdeführerin ein Gehalt von monatlich Fr. 2294.- ([Fr. 3658.- ./. 40 x 41,8] x 0,6) und jährlich Fr. 27'528.- (Fr. 2294.- x 12) ergibt. 
 
Selbst wenn man, um den besonderen Einschränkungen der Versicherten (schlechte Deutschkenntnisse, keine Berufsausbildung und nur eine in Wechselposition ohne repetitive Tätigkeiten ausführbare Beschäftigung, jedoch bei noch nicht fortgeschrittenem Alter [Jahrgang 1956] und einer Niederlassungsbewilligung C) Rechnung zu tragen, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles einen angemessenen Abzug von 10 % (vgl. BGE 126 V 79 ff. Erw. 5b) vornimmt, ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, der mindestens 40 % erreichen müsste (Art. 28 Abs. 1 IVG). Entgegen der Beschwerdeführerin ist der Umstand, dass sie in einer geeigneten Tätigkeit nur ein Pensum von 60 % zu leisten vermag, nicht als abzugserhöhende Tatsache zu berücksichtigen, weil Teilzeitbeschäftigung sich bei Frauen im Anforderungsniveau 4 insbesondere bei einem Pensum von 50-75 % gemäss Tabelle 9 der LSE 2000 (S. 24) im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional Lohn erhöhend auswirkt (vgl. Urteil W. vom 9. Mai 2001, I 575/00, zur LSE 1998). Bei einem Abzug von 10 % beträgt demnach das Invalideneinkommen Fr. 24'775.- [Fr. 27'528.- x 90%], sodass aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens auf der einen und des Valideneinkommens von Fr. 36'064.- (bei einem fortgesetzten 93 %-Pensum; vgl. Erw. 7.1 hievor) auf der andern Seite ein Mindereinkommen von Fr. 11'289.- und ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 32 % [Fr. 11'289.- ./. Fr. 36'064.- x 100] resultieren. Berücksichtigt man im verbleibenden Haushaltsanteil von 7 % (100 % - 93 %) - entgegen dem MEDAS-Gutachten - ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %, so ergibt sich für diesen Tätigkeitsbereich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 3 %; zusammen mit der erwerblichen Einbusse von 32 % folgt daraus nach der gemischten Methode somit ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 35 %. Sogar wenn man mit der Beschwerdeführerin - aber im Gegensatz zu den Angaben der Arbeitgeberin - davon ausginge, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in ihrer angestammten Tätigkeit mit einem vollen Pensum (bei einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 38'778.-; vgl. Erw. 7.1 hievor) erwerbstätig sein würde, resultiert aus dem entsprechend angepassten (reinen) Einkommensvergleich kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Fr. 38'778.- - Fr. 24'775.- entspricht einer Erwerbseinbusse von [aufgerundet] 37 %). 
7.3 Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Durchführung des sonst im Rahmen der gemischten Methode üblichen Betätigungsvergleichs im haushaltlichen Aufgabenbereich (Erw. 3.4 hievor), da deren Resultate in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) an den vorliegenden Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermöchten. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht haben demnach im Ergebnis einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: