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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_205/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.________, 
2.       B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
PKE Pensionskasse Energie Genossenschaft, Freigutstrasse 16, 8002 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Altersleistung; Urteilsfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 23. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1950 geborene C.________ arbeitete während 42 Jahren bei der D.________ SA und war dadurch bei der PKE Pensionskasse Energie Genossenschaft (fortan: PKE) berufsvorsorgeversichert. Per 31. März 2012 liess er sich vorzeitig pensionieren und bezog ab 1. April 2012 eine Altersrente der beruflichen Vorsorge. C.________ verstarb am 9. Juni 2012 und hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine beiden Töchter A.________ und B.________. 
 
B.   
A.________ und B.________ erhoben am 5. März 2013 beim Kantonsgericht Freiburg Klage mit dem Rechtsbegehren, die PKE sei zu verurteilen, ihnen das Alterskapital (Freizügigkeitsleistung) von C.________ sel. zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. April 2012 auszurichten, unter Verrechnung der von 1. April bis 9. Juni 2012 bereits ausgerichteten Altersrenten. 
Das Kantonsgericht Freiburg wies die Klage mit Entscheid vom 23. Februar 2015 ab. 
 
C.   
A.________ und B.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und erneuern das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 13. August 2015 forderte die Instruktionsrichterin die PKE auf, das bis Ende März 2012 gültig gewesene Reglement einzureichen. Dem kam die PKE am 21. August 2015 nach. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, haben Anspruch auf Altersleistungen (Art. 13 Abs. 1 BVG). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen (Art. 13 Abs. 2 BVG). Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und dass die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 BVG).  
 
2.2. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Reglements der PKE, gültig ab 1. Oktober 2008 (fortan: Reglement), entsteht der Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, wenn der Versicherte ab Vollendung seines 58. Altersjahres in den Ruhestand tritt, spätestens nach Vollendung des 65. Altersjahres. Nach Art. 18 Abs. 6 Satz 1 des Reglements kann ein Versicherter, der nicht bereits eine Invalidenrente bezieht, vor Beginn der Altersrente verlangen, dass anstelle der Altersrente die Freizügigkeitsleistung ganz oder teilweise ausgezahlt wird.  
 
3.  
 
3.1. Nach den hievor zitierten gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen wird die Altersleistung in der Regel, d.h. sofern der Versicherte nicht vor Beginn der Altersrente die (ganze oder teilweise) Auszahlung der Freizügigkeitsleistung (Kapitalabfindung) verlangt, in Form einer Altersrente ausgerichtet. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass C.________ sel. mit dem von der Beschwerdegegnerin herausgegebenen Formular "Pensionierung" - welches unter dem Titel "Form der Altersleistungen" drei Optionen (100 % Altersrente; 100 % Alterskapital; Teilalterskapital und Rente [in anzugebender Höhe]) zur Wahl stellt - am 23. März 2012 von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat und zwar zu Gunsten einer 100%igen Altersrente. Im Streit liegt indes, ob er zum Zeitpunkt dieser Wahl, d.h. am 23. März 2012, urteilsfähig gewesen ist. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, es bestehe kein Zweifel daran, dass C.________ sel. bei Abgabe der Erklärung, eine Altersrente beziehen zu wollen, urteilsfähig gewesen sei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Die intellektuelle Komponente besteht in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen; das Willens- bzw. Charakterelement im Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Folglich hat derjenige, der deren Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen. An sich ist der Beweis nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen, sondern in einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen. Dieser Beweis ist dann einfach zu führen, wenn beispielsweise wegen einer Geisteskrankheit auf eine permanent vorhandene Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten zu schliessen ist und damit auch luzide Intervalle auszuschliessen sind; ist dies aber nicht der Fall, dürfte namentlich "post mortem" der Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt im Allgemeinen kaum zu führen sein. Führt die Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat (BGE 124 III 5 E. 1b S. 8 f.; 134 II 235 E. 4.3.3 S. 240 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195; je mit Hinweisen).  
 
4.   
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des daraus fliessenden Anspruchs auf Mitwirkung bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sehen die Beschwerdeführerinnen darin, dass die Vorinstanz dem im kantonalen Verfahren gestellten Antrag auf Einholung einer medizinischen Expertise betreffend den Gesundheitszustand des C.________ sel. nicht stattgegeben hat. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst insbesondere das Recht der Parteien, für entscheiderhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, und dementsprechend die Pflicht der Behörde, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie geeignet sind, den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen. Die Behörde darf indessen auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (BGE 138 III 374 E. 4.3 S. 376; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Die Beschwerdeführerinnen rügen die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz und erheben dagegen Willkürrügen.  
 
4.2. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts beruht im Wesentlichen auf folgenden Elementen:  
 
4.2.1. Zunächst hat sich die Vorinstanz mit den medizinischen Akten befasst, nämlich mit der Stellungnahme des Dr. med. E.________, Chefarzt Medizin des Spitals F.________, von Oktober 2012 und der undatierten Stellungnahme der Assistenzärztin G.________ desselben Spitals. Als aktenkundig hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Verstorbene gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei. Aufgrund eines jahrzehntelangen Alkoholabusus habe er unter einer terminalen Niereninsuffizienz mit Anurie und Urämie (unmittelbare Todesursache), einer dekompensierten Leberzirrhose bei chronischer Alkoholkrankheit und arterieller Hypertonie gelitten. Von 23. April bis 16. Mai 2012 sowie von 4. Juni bis zu seinem Ableben am 9. Juni 2012 sei er (im Spital F.________) hospitalisiert gewesen. Gemäss dem Chefarzt Medizin habe bereits während der ersten Hospitalisation eine deutliche Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten bestanden, welche sich während der zweiten Hospitalisation verschlechtert habe. Insbesondere sei die Urteilsfähigkeit eingeschränkt gewesen und die Geschäftsfähigkeit habe nicht mehr bestanden. Auch habe die Assistenzärztin G.________ bestätigt, dass die Fäh igkeit, Formulare auszufüllen, nicht mehr vorhanden und der Verstorbene verwirrt gewesen sei, wobei die Angabe zum betreffenden Zeitraum fehle. Das kantonale Gericht zog daraus den Schluss, eine Urteilsunfähigkeit sei damit frühestens ab Ende April 2012 ärztlich bestätigt. Hinzu komme, dass der Chefarzt nur unspezifisch eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit beschrieben habe und dessen Beri cht nicht entnommen werde könne, für welche Rechtsgeschäfte C.________ sel. urteilsunfähi g gewesen sei. Ob Letzterer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars urteilsfähig gewesen sei oder nicht, lasse sich den Berichten des Chefarztes bzw. der Assistenzärztin nicht entnehmen.  
Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie gestützt auf die Berichte des Chefarztes und der Assistenzärztin erkannt habe, dass unklar sei, für welche Rechtsgeschäfte der Verstorbene urteilsunfähig gewesen sei. Gemäss Aussage der beiden Ärzte sei der Verstorbene zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars nicht mehr urteils- und geschäftsfähig und damit nicht mehr in der Lage gewesen, den komplexen Entscheid zu fällen, ob er die Altersleistungen in Form einer Rente oder des Kapitals beziehen soll. Diese Einwände dringen nicht durch. Dass sich - wie in der Beschwerde insinuiert wird - die Aussagen der Ärzte des Spitals F.________ auf den Zeitpunkt der Formularunterzeichnung (23. März 2012) bezögen, ist klar aktenwidrig. Tatsächlich haben sich die Ärzte, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, lediglich zum Zustand des C.________ sel. geäussert, wie er sich im Rahmen der beiden Hospitalisationen präsentiert hat. Des Weiteren vermag die Kritik am vorinstanzlichen Schluss, es sei gestützt auf die Arztberichte unklar, für welche Rechtsgeschäfte der Verstorbene urteilsunfähig gewesen sein solle, keine Willkür darzutun. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 S. 18 f. mit Hinweisen). Inwiefern das Ergebnis des Entscheides, eine Urteilsunfähigkeit sei frühestens ab Ende April 2012, mithin einen Monat nach Unterzeichnung des Formulars "Pensionierung", ärztlich bestätigt, willkürlich sein soll, vermögen die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Einwand nicht darzutun. 
 
4.2.2. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, am 15. Mai 2012 habe das Friedensgericht eine Beistandschaft auf eigenes Begehren im Sinne von aArt. 394 ZGB (in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) errichtet. Auf die Anordnung einer Vormundschaft oder Beiratschaft, allenfalls in Kombination mit einer Einschränkung oder einem Entzug der Handlungsfähigkeit, sei indes verzichtet worden. Daraus könne geschlossen werden, dass das Friedensgericht weiterhin von der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen ausgegangen sei, ansonsten es eine einschneidendere Massnahme zum Schutz des Verstorbenen hätte ergreifen müssen.  
Hiergegen bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise unberücksichtigt gelassen, dass gemäss Aussage der Sozialarbeiterin des Spitals F.________ gegenüber dem Friedensgericht der Verstorbene zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Mai 2012 völlig verwirrt und nicht ansprechbar gewesen sei. Im Umstand, dass sich das kantonale Gericht mit dieser Aussage nicht auseinandergesetzt hat, ist keine Willkür zu erkennen: Zum einen vermöchte diese Aussage keine permanent vorhandene, sondern bloss eine vorübergehende Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten (E. 3.2.2 hievor) zu belegen. Nota bene war C.________ sel. gemäss Protokoll des Friedensgerichts vom 15. Mai 2012 bei der gleichentags erfolgten Anhörung offensichtlich (wieder) ansprechbar und auch in der Lage, sich zur Errichtung einer Beistandschaft und zur Person des Beistands zu äussern. Zum anderen liesse der gesundheitliche Zustand vom 3. Mai 2012 ohnehin keinen Rückschluss auf die Urteils (un) fähigkeit im hier massgebenden Zeitpunkt (23. März 2012) zu. 
 
4.2.3. Ferner berücksichtigte die Vorinstanz, dass sich der Verstorbene vor der Pensionierung intensiv mit der Altersleistung befasst und diese Frage mit verschiedenen Personen besprochen habe, u.a. am 6. Januar 2012 mit seinem Bankberater. Zu diesem Zeitpunkt - wobei sich der Bestätigung des Bankberaters keine Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit entnehmen liessen - habe C.________ sel. sich offenbar noch nicht definitiv für die eine oder andere Variante entschieden gehabt, obschon er um seinen Gesundheitszustand bzw. seine verkürzte Lebenserwartung habe wissen müssen. Insofern würden die Bestätigungen der geschiedenen Ehefrau und des Mieters relativiert. Auch wenn sich der Verstorbene wiederholt für die Wahl des Kapitals geäussert haben soll, sei es ihm unbenommen geblieben, sich schliesslich doch für eine Rente zu entscheiden. Seine diesbezügliche Motivation spiele keine (entscheidende) Rolle, ebenso wenig die Frage, ob sein Entscheid vernünftig gewesen se i.  
Die Beschwerdeführerinnen erachten es als willkürlich und zudem als Verletzung von Art. 16 ZGB, dass das kantonale Gericht dem Element der (Un) Vernünftigkeit der Handlung keine Rechnung getragen habe. Ihnen kann insoweit gefolgt werden, dass die Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit der Handlung nur - aber immerhin - ein Indiz für das Genügen oder Ungenügen der zur Zeit dieser Handlung bestehenden Urteilsfähigkeit sein kan n (BGE 124 III 5 E. 4c/cc S. 17 f.; so bereits August Egger, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1930, N. 9zu Art. 16 ZGB; vgl. auch Frank Th. Petermann, Urteilsfähigkeit, Zürich/ St. Gallen 2008 S. 20 f.; Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl., Basel 2009, N. 69 ff.; PETER BREITSCHMID, Über die Urteils  un fähigkeit des Urteils  fähigen und die Urteilsfähigkeit des Urteils  un fähigen, in: Frank Th. Petermann [Hrsg.], Urteilsfähigkeit, 2014 S. 93 f.; je mit Hinweisen). Doch greift die (einseitige) Sichtweise der Beschwerdeführerinnen, den Entscheid betreffend Form der Altersleistung nur dann als vernünftig zu betrachten, wenn er dem Aspekt der "erheblich verkürzten Lebenserwartung" Rechnung trägt und nicht nur die Interessen des Verstorbenen, sondern auch die Interessen der Erben mitberücksichtigt, zu kurz. Es ist weder erstellt, von welcher Lebenserwartung der Verstorbene am 23. März 2012 ausging, noch ob er die Absicht hegte, (auch) die vermögensrechtlichen Interessen der Nachkommen zu berücksichtigen. Überdies besteht die Möglichkeit - die vorhandenen Akten lassen diesbezüglich keine abschliessende Aussage zu -, dass der Entscheid für eine Altersrente zwar zu Ungunsten der Erbinnen, aber zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau gefällt wurde: Gemäss Art. 19 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BVV 2 ist der geschiedene Ehegatte, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente zugesprochen wurde (vgl. Ziff. 2 der Scheidungsvereinbarung vom 9. November 1998, wonach der Verstorbene seiner geschiedenen Ehefrau eine befristete Rente schuldete), der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt (vgl. auch Art. 21 des Reglements und BGE 137 V 373, wonach eine befristete Rente für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente genügt). Die gleiche Handlung kann - mit anderen Worten - je nach Ausgangslage, welche letztendlich im Dunkeln bleibt, als vernünftig oder unvernünftig erscheinen. Daher ist die Wahl einer Rente vorliegend weder Indiz für noch gegen die Urteilsfähigkeit und somit nicht geeignet, zusammen mit anderen Indizien eine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.  
 
4.2.4. Schliesslich ist auch die Rüge betreffend die "kaum leserliche" Unterschrift auf dem Formular nicht zielführend. Dass die Erwägung des kantonalen Gerichts, anhand des verzerrten Schriftbilds der Unterschrift könne nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden, nicht mit der eigenen Würdigung übereinstimmt, belegt noch keine Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Selbiges gilt für den Einwand, es fehle an einer Gesamtwürdigung der Umstände.  
 
4.3. Zusammenfassend kann dem kantonalen Gericht, welches Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen im Zeitpunkt der Wahl der Altersleistung verneinte, keine Willkür in der Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Folglich durfte es in antizipierter Beweiswürdigung auf Weiterungen in Form der beantragten medizinischen Expertise zum Gesundheitszustand des Verstorbenen verzichten. Somit ist der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.  
 
4.4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Mithin braucht die Frage nicht geklärt zu werden, ob - wie die Beschwerdeführerinnen postulieren - das Wahlrecht des Verstorbenen im Falle der Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Wahl zufolge Nichtigkeit derselben wieder aufleben oder ob mit der Beschwerdegegnerin mangels einer gültigen Wahl ohne Weiteres der Regelfall (Altersrente) eintreten würde.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerinnen; diese haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der PKE steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Oktober 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer