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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_123/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. März 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 15. Januar 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 13. Mai 2013 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen in Zell Richtung Gettnau. Ein Polizist, der den fahrenden Verkehr kontrollierte, will festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer keine Sicherheitsgurte trug. Er meldete seine Beobachtung umgehend an die Kontrollmannschaft, welche auf einem Vorplatz postiert war. Gestützt auf die Meldung soll eine Polizistin, die ein oranges Gilet trug, dem Beschwerdeführer ein Zeichen gegeben haben, indem sie mit der Hand eine Stablampe hob und diese nach oben streckte. Der Beschwerdeführer reagierte nicht und fuhr in Richtung Gettnau weiter. 
 
 Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 im Berufungsverfahren wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte und Nichtbeachtens des polizeilichen Haltezeichens zu einer Busse von Fr. 150.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Verfahren sei einzustellen. 
 
2.  
 
 Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig. 
 
 Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik. So haben sowohl der erste Polizist als auch eine Kollegin der zweiten Polizistin als Zeugen und damit unter Strafandrohung ausgesagt, dass der Beschwerdeführer keine Sicherheitsgurten trug (Urteil S. 4 E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht dagegen z.B. geltend, seine Frau könne bestätigen, dass er die Gurten getragen habe (Beschwerde S. 2). Wie sie dies verlässlich sollte bestätigen können, ist indessen unerfindlich, weil sie sich gar nicht im Wagen des Beschwerdeführers befand, sondern fünf Autos hinter ihm (Urteil S. 6 E. 3.2.2). In Bezug auf den zweiten Vorwurf stellt die Vorinstanz z.B. fest, nachdem der Beschwerdeführer zunächst die Frage, ob er gewusst habe, dass das Haltezeichen ihm galt, bejaht habe, habe er erst später behauptet, dass er angeblich nicht gewusst habe, ob das Zeichen für ein Fahrzeug hinter ihm bestimmt war (Urteil S. 6/7). Davon, dass er immer das Gleiche ausgesagt habe (Beschwerde S. 2), kann somit nicht die Rede sein. 
 
 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachweist und in der Beschwerde sogar ausgeführt hat, sein Einkommen müsse niemand wissen (Beschwerde S. 3), kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Bescherdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn