Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.347/2006 /blb 
 
Urteil vom 4. April 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner, 
 
gegen 
 
B.X.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, 
Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 5. Kammer) des Kantons Aargau vom 22. Mai 2006 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.X.________ und B.X.________ heirateten im Jahre 1994. Sie sind die Eltern des im Jahre 1996 geborenen Sohnes C.X.________ und der im Jahre 2000 geborenen Tochter D.X.________. Seit dem 6. Oktober 2003 leben sie getrennt. 
Mit Eingabe vom 15. September 2004 stellte B.X.________ beim Gerichtspräsidium G.________ ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen und verlangte unter anderem, A.X.________ zu verpflichten, ihr für ihren persönlichen Unterhalt Beiträge von monatlich Fr. 7'790.-- zu zahlen. A.X.________ erklärte sich bereit, solche von monatlich Fr. 3'526.-- zu zahlen. 
In seinem Urteil vom 6. Juli 2005 regelte der Gerichtspräsident 2 die Folgen des Getrenntlebens der Eheleute X.________ und ordnete unter anderem an, dass A.X.________ an den persönlichen Unterhalt von B.X.________ ab 1. Oktober 2003 monatliche Beiträge von Fr. 5'987.-- und ab 1. Juni 2005 solche von Fr. 6'189.-- zu zahlen habe. 
B. 
A.X.________ führte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte unter anderem, die B.X.________ zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 4'000.-- im Monat herabzusetzen. Mit Anschlussbeschwerde verlangte B.X.________ unter anderem, die Unterhaltsbeiträge seien für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Mai 2005 auf Fr. 6'381.-- und für die Zeit darnach auf Fr. 6'674.-- festzusetzen. 
Das Obergericht hat mit Urteil vom 22. Mai 2006 das von B.X.________ zu den Unterhaltsbeiträgen gestellte Rechtsbegehren geschützt. 
C. 
A.X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV und beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. 
B.X.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292 mit Hinweis). 
2.1 Der im Eheschutzverfahren ergangene Entscheid der oberen kantonalen Instanz gilt nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und ist daher nicht mit Berufung anfechtbar. Hingegen ist in einem solchen Fall die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). Auf die von der beschwerten Partei rechtzeitig gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz erhobene Beschwerde ist zudem auch aus der Sicht von Art. 86 Abs. 1, Art. 88 und Art. 89 Abs. 1 OG einzutreten. 
2.2 Im Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht. Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen). Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 128 I 81 E. 2 S. 86, mit Hinweisen). 
2.3 Neue Tatsachenbehauptungen, neue rechtliche Argumente und neue Beweisanträge sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich unstatthaft. Zulässig sind neue Vorbringen rechtlicher oder tatsächlicher Art, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gegeben hat, sowie neue Vorbringen zu Gesichtspunkten, die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen Instanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen. Eine weitere Ausnahme gilt für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen, und für neue rechtliche Vorbringen in Fällen, da die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). 
3. 
Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen ausschliesslich die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. 
3.1 
3.1.1 Der Beschwerdeführer verweist auf die Gerichtspraxis, wonach oberste Schranke für den Unterhaltsbeitrag die Lebenshaltung bilde, wie sie - hier bis anfangs Oktober 2003 - tatsächlich gelebt worden sei. Von einer vollständigen oder teilweisen Aufteilung des Überschusses sei dann abzusehen, wenn feststehe, dass die Ehegatten während der Ehe nicht das gesamte Einkommen für den Familienunterhalt verwendet hätten und die bisherige Sparquote nicht (vollständig) benötigt worden sei, um allenfalls durch das Getrenntleben verursachte Mehrkosten zu decken. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe dank seinem sehr guten Einkommen eine Sparquote erzielen können, die er für den Erwerb der ehelichen Liegenschaft in S.________ (Fr. 55'000.--), für die Dauermiete einer Ferienwohnung in T.________ samt Ausstattung und schliesslich zur Finanzierung seiner Weiterbildung verwendet habe. Zu Unrecht habe das Obergericht diese Sparquote in die Überschussverteilung einbezogen. 
3.1.2 In seinen Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer die obergerichtliche Feststellung, in der Dauermiete der Ferienwohnung sei ebenso wenig wie in den angeblichen Rückstellungen für seine Weiterbildung eine Sparquote zu erblicken. Ausserdem erklärt die kantonale Beschwerdeinstanz, der Beschwerdeführer habe eine Sparquote nicht konkret behauptet und denn auch nicht nachgewiesen; vielmehr habe er noch vor der ersten Instanz ausgeführt, während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens hätten keine Ersparnisse gebildet werden können. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, und er legt denn auch nicht dar, inwiefern die Verneinung einer Sparquote durch das Obergericht willkürlich sein soll. Es erscheint im Übrigen als widersprüchlich, konsumierte Geldmittel wie die geltend gemachten als Ersparnisse aufzufassen. Dass Fr. 55'000.-- aus Erspartem für den Kauf der ehelichen Liegenschaft verwendet worden seien, ist im angefochtenen Entscheid zudem nicht festgestellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint als neu und deshalb unzulässig, zumal keine Gründe dargetan sind, es ausnahmsweise zuzulassen (vgl. E. 2.3). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten. 
3.2 
3.2.1 Als willkürlich bezeichnet der Beschwerdeführer des Weiteren, dass das Obergericht trotz langem Getrenntleben und langer Dauer des Scheidungsverfahrens der Beschwerdegegnerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet habe. Die Beschwerdegegnerin sei zu ihrem neuen Lebenspartner gezogen und sei in dessen Geschäften in U.________ und T.________ engagiert. Dort könnte sie kurzfristig offiziell arbeiten. 
3.2.2 Das Obergericht hat sich in dieser Frage von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leiten lassen, wonach dem die Kinder betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an zuzumuten ist, da das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit den entsprechenden Erwägungen der kantonalen Instanz auseinanderzusetzen und in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darzulegen, inwiefern es hier willkürlich gewesen sein soll, von einer Abweichung vom erwähnten Grundsatz abzusehen. Vielmehr beschränkt er sich darauf, den Ausführungen des Obergerichts in appellatorischer Form seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Abgesehen davon, beruhen auch diese Vorbringen auf neuen, dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmenden Tatsachen, die von der Beschwerdegegnerin übrigens bestritten werden. Mithin ist ebenfalls in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
3.3 
3.3.1 Einen vom Beschwerdeführer bezogenen, im Lohnausweis für das Jahr 2004 als "Zeitpauschale" aufgeführten Betrag von Fr. 9'000.-- hat das Obergericht im Gegensatz zur ersten Instanz nicht als Spesen, sondern als Lohnbestandteil behandelt. Der Beschwerdeführer erblickt auch darin Willkür und macht geltend, die sog. Zeitpauschale sei in den monatlichen Lohnabrechnungen als reine Spesenentschädigung ohne Sozialversicherungsabzüge ausgewiesen gewesen. Der Grund für eine solche reine Spesenentschädigung für Kadermitarbeiter ergebe sich aus dem Spesenreglement der Arbeitgeberin. 
3.3.2 Zur Begründung seiner Qualifizierung der fraglichen Auszahlungen weist das Obergericht vorab darauf hin, der Beschwerdeführer habe bei der ersten Instanz wiederholt und explizit eingeräumt, dass es sich um einen Lohnbestandteil gehandelt habe; seinen Ausführungen zufolge figuriere die "Zeitpauschale" - mit der offensichtlich Überstunden pauschal abgegolten worden seien - im Lohnausweis 2004 lediglich aus steuertechnischen Gründen unter dem Titel "Reisespesen". Ausserdem bemerkt die kantonale Instanz, die "Zeitpauschale" sei pro rata temporis zusätzlich zum Monatssalär, und nicht etwa unter dem Titel "Spesen", erstattet worden. 
Auch in diesem Punkt fehlt eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen, statt sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern dessen Auffassung willkürlich sein soll. 
3.4 
3.4.1 Zu den Auslagen für die Fahrt zum Arbeitsort hat das Obergericht festgehalten, der Beschwerdeführer lege den Weg mit einem geleasten VW ... (Neupreis: Fr. 67'775.--) zurück. Im Rahmen der Notbedarfsberechnung, wie sie hier vorzunehmen sei, könnten indessen nicht die Kosten (Leasing- und Fahrkosten) eingesetzt werden, die einer Partei durch die Benützung eines "standesgemässen" und den gewünschten Komfort sicherstellenden Fahrzeugs anfielen. Vielmehr sei bei Ermittlung der zuzugestehenden Kosten von einem moderaten Wagenneupreis in der Grössenordnung von Fr. 30'000.-- auszugehen. Die Differenz zu den effektiven Arbeitswegkosten habe der Beschwerdeführer aus seinem Überschuss zu bestreiten. Das Obergericht hat auf diese Weise neben Kosten für den Arbeitsweg von monatlich Fr. 134.-- bis Ende Oktober 2005 und Fr. 147.-- ab November 2005 eine Leasingrate von Fr. 378.-- im Monat berücksichtigt. 
3.4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Obergericht nicht die gesamten tatsächlich anfallenden Leasingkosten von monatlich Fr. 909.-- berücksichtigt hat. Insbesondere habe es die hohen Kosten ausser Acht gelassen, die eine vorzeitige Auflösung des laufenden Leasingvertrags bewirke. Es habe auch nicht beachtet, dass das Auto mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestellt worden sei, dass heute die durchschnittliche Leasingdauer eher vier als fünf Jahre betrage und dass er angesichts der Fahrten, die ihn auch ins Ausland führten, Anrecht auf ein rechtes, sicheres Auto habe. 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das vom Obergericht zu den Autokosten Ausgeführte als vollkommen unhaltbar erscheinen zu lassen. Zu bemerken ist insbesondere, dass vom Beschwerdeführer nicht etwa verlangt wird, dass er den laufenden Leasingvertrag vorzeitig auflöse. Die obergerichtliche Auffassung hat einzig zur Folge, dass der Beschwerdeführer den über das von der kantonalen Instanz zugelassene Mass hinausgehenden Aufwand von dem ihm verbleibenden Überschuss zu tragen haben wird. Die Annahme, es liessen sich in der vom Obergericht in Betracht gezogenen Preisklasse Autos finden, die den Ansprüchen des Beschwerdeführers hinsichtlich Raum, Komfort und Sicherheit angemessen Rechnung trügen, ist sodann keineswegs willkürlich. Die Beschwerdegegnerin weist im Übrigen mit Recht darauf hin, dass die tatsächlich anfallenden Leasingkosten niedriger ausfielen als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 909.-- im Monat, zumal das Fahrzeug am Ende der Leasingdauer einen nicht unbedeutenden Restwert haben werde. 
3.5 Das Obergericht hat einen approximativen Steueraufwand des Beschwerdeführers von monatlich rund Fr. 1'100.-- ermittelt. Was der Beschwerdeführer, der einen Betrag von monatlich Fr. 1'835.-- geltend macht, hiergegen einwendet, ist rein appellatorischer Natur. Abgesehen davon, beruft er sich auf neue und daher unbeachtliche Unterlagen. Auf die Beschwerde ist mithin ebenfalls in diesem Punkt nicht einzutreten. 
3.6 
3.6.1 Aus Gründen der Gleichbehandlung hat das Obergericht für die Zeit bis Ende Juli 2005 beiden Parteien die effektiven Wohnkosten zugestanden, dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'800.-- im Monat. Es hält dafür, dass für die Folgezeit nur noch angemessene Wohnkosten berücksichtigt werden könnten, zumal im Rahmen der hier anwendbaren Methode der Notbedarfsberechnung mit Überschussverteilung kein Anspruch auf Sicherstellung des vor der Trennung gelebten Lebensstandards bestehe. Für den Beschwerdeführer seien zur Führung seines Einpersonenhaushalts ermessensweise monatlich Fr. 1'350.-- (einschliesslich Nebenkosten von Fr. 150.--) einzusetzen. 
3.6.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Entscheid auch in diesem Punkt als willkürlich. Das Obergericht habe ohne jeden tatsächlichen Bezug Mietkosten von monatlich Fr. 1'200.--, zuzüglich Nebenkosten von Fr. 150.--, eingesetzt und dabei übersehen, dass gültige Mietverträge nicht ohne weiteres und vor allem nicht rückwirkend aufgelöst werden könnten. Insbesondere übersehe es jedoch, dass er als Kadermitglied einer grossen Gesellschaft mit häufigen Abwesenheiten und vielen Terminen im In- und Ausland Anrecht darauf habe, in angemessenen Räumlichkeiten und an günstiger Verkehrslage zu wohnen. Ausserdem habe er sehr häufig die beiden Kinder über das Wochenende bei sich und wolle diesen berechtigterweise ein angemessenes Zuhause bieten. Es seien ihm daher weiterhin Mietkosten von monatlich Fr. 1'500.-- zuzüglich Nebenskosten von Fr. 300.-- zuzugestehen. 
Diese Ausführungen sind ebenfalls weitgehend appellatorisch und nicht geeignet, den Vorwurf der Willkür als begründet erscheinen zu lassen: Dass Mietverträge nicht rückwirkend aufgelöst werden können, hat das Obergericht nicht verkannt. Es ist davon ausgegangen, beide Parteien seien problemlos in der Lage, die Differenz der anrechenbaren zu den effektiven Wohnkosten aus ihren Überschüssen zu finanzieren. Mit diesem Argument setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, dass er den effektiven Mietzins nicht mehr zu bezahlen vermöchte. 
3.7 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis vollkommen unhaltbar wäre. Er geht in seinen betreffenden Vorbringen von Beträgen aus, die das Obergericht nur zum Teil übernommen hat. Dass darin ein willkürliches Vorgehen der kantonalen Instanz läge, ist aufgrund des oben Ausgeführten nicht dargetan. Der Beschwerdeführer macht nicht etwa geltend, der angefochtene Entscheid wäre selbst dann vollkommen unhaltbar, wenn von den vom Obergericht eingesetzten Beträgen ausgegangen werde. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser ist ausserdem zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. April 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: