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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1004/2019  
 
 
Urteil vom 11. März 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Beschwerde, Einziehungsbeschlagnahme, Entschädigung der Kosten für Wahlverteidigung; Willkür, Beschleunigungsgebot etc., 
 
Beschwerden gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 5. August 2019 (BB.2018.149-150). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 24. März 2010 übernahm die Bundesanwaltschaft ein im Kanton Luzern unter anderem gegen A.________ geführtes Verfahren wegen Betruges, Urkundenfälschung und Geldwäscherei. In der Folge dehnte sie das Verfahren auf den Tatbestand des qualifizierten Betruges aus und beschlagnahmte diverse Vermögenswerte, darunter den Inhalt eines auf A.________ lautenden Bankschliessfachs sowie vier auf die von ihm beherrschte B.________ AG eingetragene Grundstücke. 
Am 30. Juli 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gegen A.________. Aufgrund der Fortsetzung des Verfahrens gegen weitere Personen wies sie den Antrag um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte ab. Sie sprach A.________ unter anderem eine Prozesskostenentschädigung zu; Forderungen auf Schadenersatz, wirtschaftliche Einbussen und Genugtuung wies sie ab. Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Bundesstrafgericht die Einstellungsverfügung am 5. August 2019 mit Bezug auf die Entschädigungsansprüche und die Genugtuung teilweise auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Beschwerde der B.________ AG trat das Bundesstrafgericht nicht ein. 
Die Vermögenswerte sind in anderen Verfahren beschlagnahmt. Diese anderen Strafverfahren sind noch nicht abgeschlossen. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, von den Zwangsmassnahmen und einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte sei definitiv abzusehen und diese seien unbelastet freizugeben. Der Prozessentschädigung sei ein höherer Stundenansatz zugrunde zu legen. Die B.________ AG beantragt die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen, namentlich andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. lit. f StPO (BGE 133 IV 121 E. 1.1; Urteil 6B_1194/2018 vom 6. August 2019 E. 1.1, nicht publ. in BGE 145 IV 351). Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann eine Partei die Verletzung ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Sie kann etwa geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). 
Angefochten ist ein Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes betreffend die (Einziehungs) -Beschlagnahme eines auf den Beschwerdeführer 1 lautenden Bankkontos und Bankschliessfachs sowie Grundbuchsperren von Liegenschaften im Eigentum der Beschwerdeführerin 2. Gegenstand bilden somit Zwangsmassnahmen, sodass die Beschwerde nach Art. 79 BGG zulässig ist. Als Inhaber resp. Eigentümer der gesperrten Vermögenswerte sind die Rechtsuchenden zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ergibt sich die Legitimation zudem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. oben). Da es sich um Vermögensbeschlagnahmen handelt, ist auch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (BGE 128 I 129 E. 1 sowie ständige Praxis; vgl. Urteil 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Zunächst ist über das vorinstanzliche Nichteintreten betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu befinden. 
 
2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden Beschwerde ergreifen. Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Urteil 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zur Beschwerde legitimiert sind der beschuldigte Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser). Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betroffene Dritte, z.B. weil die Beschlagnahme die Erfüllung eines Vertrages verunmöglicht (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 ff. zu Art. 263 StPO).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin habe die Anträge des Beschwerdeführers 1 um Aufhebung der Grundbuchsperren zu Unrecht materiell beurteilt, da einzig die Beschwerdeführerin 2 als Eigentümerin zur Antragstellung befugt gewesen wäre. Es fehle somit an einem gültigen Antrag, sodass auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten sei.  
Mit ihrer Argumentation verkennt die Vorinstanz, dass sich die Legitimation zur StPO-Beschwerde allein nach Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO richtet. Es ist aber unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren selber ein Rechtsmittel ergriffen hat und sich anwaltlich vertreten liess. Die diesbezügliche Vollmacht trägt die Unterschrift der dannzumal einzigen Verwaltungsrätin. Ausserdem wurde die vorinstanzliche Beschwerde ausdrücklich auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 erhoben. Die Vorinstanz hätte das Verfahren somit nicht durch Nichteintreten erledigen dürfen. Indem sie zum Schluss gelangt, dass einzig die Beschwerdeführerin 2 zur Antragstellung befugt gewesen wäre, nimmt sie überdies eine materielle Beurteilung des erstinstanzlichen Entscheids vor, sodass es sich im Ergebnis um eine Abweisung handelt. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin 2, es liege sehr wohl ein Anfechtungsobjekt vor, geht hingegen fehl. Die Vorinstanz behauptet nicht, dass mit der Abweisung des Antrags auf Freigabe der Grundstücke kein Entscheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 gefällt worden wäre. Sie erwägt lediglich, die Beschwerdegegnerin habe über keinen von der Beschwerdeführerin 2 gestellten Antrag entschieden, sondern über einen solchen des Beschwerdeführers 1, der hierzu aber nicht befugt gewesen sei. 
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet nicht, dass nicht sie, sondern der Beschwerdeführer 1 auch hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften gegenüber der Beschwerdegegnerin Antrag um Aufhebung der Beschlagnahme stellte. Ebenso wenig behauptet sie, der Beschwerdeführer 1 wäre insoweit in eigenen Eigentumsrechten betroffen (vgl. oben E. 2.1), oder sie hätte ihn im Voraus ausdrücklich zur Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigt resp. als Bevollmächtigten bezeichnet. Soweit die Beschwerdeführerin 2 unter Hinweis auf Art. 318 und Art. 129 Abs. 2 StPO geltend macht, im Ermittlungsverfahren sei nur für die Vertretung der beschuldigten Person, nicht aber zur Antragstellung betreffend Beschlagnahme Schriftlichkeit der Vollmacht verlangt, verkennt sie, dass sich aus den Akten kein - wie auch immer geartetes - Handeln des Beschwerdeführers 1 für sie im Ermittlungsverfahren ergibt. So war er gemäss Handelsregisterauszug kein zur Vertretung der Gesellschaft befugtes Organ. Auch aus dem, im Übrigen einzig im Namen des Beschwerdeführers 1 eingereichten, Schreiben der damaligen Rechtsvertretung an die Beschwerdegegnerin ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer 1 im Auftrag der Beschwerdeführerin 2 tätig geworden wäre. Daraus erhellt einzig, dass er diese als "seine" Gesellschaft betrachtete, was aber keine Aufforderung zur Stellvertretung seitens der Gesellschaftsorgane darstellt. Es liegt daher auch kein genehmigungsfähiges Vertretungsverhältnis vor. Abgesehen davon fehlt es ebenso an einer rechtsgültigen Genehmigung des Handelns des Beschwerdeführers 1 durch die Beschwerdeführerin 2. Die von ihr hierzu ins Recht gelegte, von der zeichnungsberechtigten Verwaltungsrätin unterzeichnete Vollmacht richtet sich vielmehr an die Rechtsvertreterin und ermächtigt diese zur Prozessführung im Rahmen der Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung. Die Vollmacht stellt daher per se keine Genehmigung des Handelns des Beschwerdeführers 1 im Vorverfahren dar, zumal sie sich auf das Beschwerdeverfahren bezieht. Ferner ist die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren unerheblich. Entgegen ihrer Auffassung erscheint es schliesslich trotz wirtschaftlicher Zurechnung der Beschwerdeführerin 2 zum Beschwerdeführer 1 nicht überspitzt formalistisch oder als Verstoss gegen die Waffengleichheit, eine ausdrückliche Erklärung seitens der von der Beschlagnahme betroffenen Partei zu verlangen. Da die Vorinstanz einen gültigen Antrag der Beschwerdeführerin 2 um Aufhebung der Grundbuchsperren zu Recht verneint, braucht sie insoweit nicht zu prüfen, ob die Beschlagnahme rechtens war.  
 
2.2.3. Nach dem vorstehend Gesagten hätte die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 zwar durch Abweisung erledigen müssen, der Beschluss ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz ist zu verzichten.  
 
3.   
Der Beschwerdeführer 1 beanstandet die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme hinsichtlich eines auf seinen Namen lautenden Kontos und Bankschliessfachs. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO).  
Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). 
 
3.1.2. Wenngleich Art. 320 Abs. StPO vorsieht, dass bestehende Zwangsmassnahmen bei einer Verfahrenseinstellung aufzuheben sind, setzt dies voraus, dass der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist (vgl. Art. 267 StPO). Die Verfahrenseinstellung gegen einen von mehreren Beschuldigten muss daher nicht zwingend zur Aufhebung der Beschlagnahme führen, zumal Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten auch bei Dritten möglich sind (vgl. oben E. 3.1.1 und Urteil 6B_864/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.3). Die Einziehung erfolgt zudem ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person. Es genügt eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat (BGE 141 IV 155 E. 4.1). Ebenfalls nicht massgebend sind rechtliche oder tatsächliche Strafverfolgungshindernisse. Die Einziehung bei Dritten findet allein in Art. 70 Abs. 2 und 3 StGB ihre Schranken (FLORIAN BAUMANN, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 17 ff. zu Art. 70/71 StGB; MARCEL SCHOLL, Kommentar, Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Bd. I, 3. Aufl. 2018, § 4, N. 100 ff. insb. N. 130 ff. zu Art. 70 StGB).  
 
3.1.3. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1; je mit Hinweisen).  
Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). Soweit reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht in die vorinstanzliche Beurteilung nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1; 135 I 71 E. 2.5; zum Ganzen; Urteil 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.1 f.). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Der auf Anzeigen resp. Verdachtsmeldungen der Meldestelle für Geldwäscherei hin eröffneten Strafuntersuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:  
Die Beschuldigte C.________ war zwischen 2002 und 2009 Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der D.________ AG, einer Schwestergesellschaft der damals vom Beschwerdeführer 1 geführten E.________. Deren Finanzierung soll über einen Cash Pool der gemeinsamen Muttergesellschaft der E.________ und der D.________ AG, der F.________, erfolgt sein. Im genannten Deliktszeitraum wurden zwischen der D.________ AG und der Firma G.________ Finanzierungsverträge abgeschlossen, welcher die Versicherung für den Ausfall nicht existenter Forderungen der D.________ AG gegenüber Endabnehmern zugrunde gelegen haben soll. Gemäss Vorinstanz hätten die Ermittlungen ergeben, dass die von der D.________ AG gegenüber der G.________ angegebenen Grundgeschäfte zwischen ersterer und den Endabnehmern nicht abgeschlossen worden seien, bzw. nicht in der angegebenen Form bestanden hätten. Im Rahmen des Abschlusses der Finanzierungsverträge mit der G.________ habe C.________ diverse Dokumente übermittelt, darunter vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Auftragsbestätigungen der E.________ an Endkunden betreffend den Verkauf von Pressmaschinen. Die auf diese Weise von der D.________ AG bei der G.________ erwirkten Auszahlungssummen habe C.________ vereinbarungswidrig verwendet. 
 
3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, obwohl das mit Beschlag belegte Konto und Schrankschliessfach auf den Beschwerdeführer 1 eröffnet worden seien, sei davon auszugehen, dass diese zumindest vorwiegend von C.________ benutzt worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe diese unbestrittenermassen - als einzige - bevollmächtigt, über die erwähnten Vermögenswerte zu verfügen. Es bestünden Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 lediglich als Strohmann fungiert habe und es sich beim strittigen Bankkonto entgegen seiner Behauptung nicht um sein "Lohnkonto" handle. Namentlich wolle er vor Eröffnung der Strafuntersuchung nie den Kontostand des 2008 eröffneten Kontos gekannt oder Geld bezogen haben, was angesichts der Tatsache, dass das Lohnkonto definitionsgemäss der Bestreitung des Lebensunterhalts diene, seltsam sei. Ebenso unüblich sei es, eine Geschäftspartnerin über das eigene Lohnkonto zu bevollmächtigen. Beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass das auf dem Konto liegende Guthaben (von Fr. 1'730.20) aus von C.________ begangenen Straftaten stammen könnte. Dies gelte sinngemäss für das Schrankschliessfach, zumal auch dessen gesamte Verwaltung gemäss Aussagen des Beschwerdeführers 1 allein C.________ oblegen habe. Darauf deute auch die Tatsache hin, dass die sichergestellten Goldzertifikate unter anderem auf sie lauteten, und, dass der Beschwerdeführer 1 nur ein einziges Mal auf der Bank gewesen sei, namentlich zur Unterzeichnung des Kaufs von vier Kilogramm Gold. Die im Schrankfach sichergestellte Menge Gold bzw. Anzahl Zertifikate stimme zudem nicht mit seinen Angaben überein. Die Begründung des Beschwerdeführers 1, wonach die sichergestellten Goldbarren und Zertifikate mit jenen aus dem Schrankfach von C.________ durcheinander geraten sein könnten, erscheine unter den gegebenen Umständen als unglaubwürdige Schutzbehauptung.  
Zusammenfassend bestehe somit, so die Vorinstanz, unabhängig von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers 1 der Verdacht, dass seitens der D.________ AG direkt oder indirekt über das Cash-Pool-System ihrer Muttergesellschaft erhebliche Vermögenswerte aus den inkriminierten Handlungen auf Konten des Beschwerdeführers 1 transferiert worden sein könnten. Da die Vorwürfe gegen C.________ weiterhin Gegenstand eines Strafverfahrens bildeten, seien der Beschlagnahmezweck und -grund der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte immer noch erfüllt. Wohl gelte der Beschwerdeführer 1 nunmehr als Dritter, angesichts des möglichen Schadens in dreistelliger Millionenhöhe sei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme aber trotz über achtjähriger Verfahrensdauer ausnahmsweise verhältnismässig. Im Übrigen seien die Voraussetzungen einer Einziehung vom Sachrichter im Verfahren gegen C.________ zu prüfen, und der dannzumal in das Verfahren einzubeziehende Beschwerdeführer 1 werde seine Ansprüche gegenüber dem Sachrichter geltend machen, namentlich den Einwand gutgläubigen Erwerbs, neuerlich vorbringen können. 
 
3.3. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie annimmt, dass der - in einem früheren Verfahrensstadium bejahte - Beschlagnahmegrund der deliktischen Herkunft der strittigen Vermögenswerte unabhängig von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers 1 weiterhin besteht. Was dieser dagegen vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der auf Willkür beschränkten Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (oben E. 3.1.3), nicht als unrechtmässig erscheinen.  
 
3.3.1. Wenn der Beschwerdeführer 1 wiederum einwendet, es handle sich beim beschlagnahmten Konto um ein Lohnkonto aus seiner Tätigkeit für die D.________ AG, so beschränkt er sich darauf, seinen bereits vorinstanzlich eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, was zum Nachweis von Willkür nicht genügt (oben E. 3.1.3). Abgesehen davon ist seine Begründung für die fehlende Kenntnis des Kontostands sowie die Nichtbenutzung des Lohnkontos wenig plausibel. Er legt nicht dar, und es leuchtet nicht ein, weshalb er die Lohnzahlungen der D.________ AG angespart und gleichzeitig von Erspartem aus früheren Tätigkeiten gelebt haben sollte, wenn es sich beim fraglichen Konto tatsächlich um ein Lohnkonto handelte. Ebenso wenig ist einleuchtend, dass der Beschwerdeführer 1 C.________ allein deshalb eine Vollmacht über das Konto eingeräumt haben will, damit sie während seinen Landesabwesenheiten die laufenden Rechnungen für ihn bezahlen konnte. Hierzu wäre er auch vom Ausland aus via Internet oder Dauerauftrag ohne Weiteres in der Lage gewesen, zumal bei regelmässig wiederkehrenden Verpflichtungen. Jedenfalls aber ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Begründungen verwirft und annimmt, die Mittel auf dem Lohnkonto gehörten eigentlich C.________ und stammten aus deren mutmasslich deliktischen Tätigkeit. Die Annahme, das Konto laute nur zum Schein auf den Beschwerdeführer 1 ist - unbesehen der exakten Definition des Begriffs Strohmann - nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer 1 geltend macht, er habe der Beschuldigten ebenso blind vertraut, wie andere Beteiligte. Er legt zudem nicht dar, inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vermutung, die strittigen Vermögenswerte könnten deliktischen Ursprungs sein, sein rechtliches Gehör verletzt haben soll. Welche Aktenstellen resp. Belege sie diesbezüglich ausser Acht gelassen haben soll, erschliesst sich dem Bundesgericht aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer 1 weder die mutmasslich deliktische Tätigkeit der Beschuldigten noch seine vorstehend erwähnten, wenig plausibel erklärten Verbindungen zu ihr.  
Das vorstehend Gesagte gilt mit Bezug auf das Bankschliessfach gleichermassen, wobei insoweit die Begründung des Beschwerdeführers 1 noch weniger überzeugt: Es erscheint geradezu abwegig anzunehmen, dass er der Beschuldigten zur Bezahlung laufender Rechnungen eine Generalvollmacht über ein ausschliesslich mit Gold oder Goldzertifikaten ausgestattetes Schliessfach erteilt haben soll. Derlei Anlagen sind, zumal angesichts der Stückelung von vier Barren à 1000 Gramm und einem Barren à 500 Gramm, zu diesem Zweck schwerlich einsetzbar. Der Beschwerdeführer 1 vermag auch nicht schlüssig zu erklären, weshalb in seinem Schliessfach Zertifikate aufgefunden wurden, die sich auf Goldbarren im Schliessfach und Eigentum der Beschuldigten beziehen und vice versa. Dies spricht mit der Vorinstanz prima vista für eine gewisse Verflechtung der sichergestellten Vermögenswerte sowie der daran nominell Berechtigten. Eine blosse Verwechslung, wie der Beschwerdeführer 1 vorbringt, ändert an diesem Umstand nichts, ebenso wenig seine Berufung auf die gesetzliche Vermutung von Besitz auf Eigentümerschaft gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 vier Goldbarren à 1'000 Gramm persönlich erworben und einen Goldbarren à 500 Gramm als Entgelt der Beschuldigten (13. Monatslohn) erhalten haben mag, erklärt im Übrigen die an die Beschuldigte erteilte Vollmacht über das Depot nicht. Ebenso wenig wird damit - zumindest unter Willkürgesichtspunkten - der Verdacht zerstreut, wonach die an den Vermögenswerten eigentlich Berechtigte C.________ sei und jene aus deliktischen Handlungen stammten. 
 
3.3.2. Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, er habe vom mutmasslich deliktischen Ursprung der Vermögenswerte keine Kenntnis gehabt, so erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass er den gutgläubigen Erwerb der Vermögenswerte im Hauptverfahren gegen die Beschuldigte wird geltend machen können und müssen. Entgegen seiner anscheinend vertretenen Auffassung betrifft dieser Einwand die (endgültige) Einziehung der Vermögenswerte nach Art. 70 StGB, während im vorliegenden Verfahren betreffend die Beschlagnahme keine abschliessende Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen vorzunehmen ist. Massgebend ist einzig, ob weiterhin ein hinreichender Verdacht besteht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte deliktischen Ursprungs sind, was die Vorinstanz nachvollziehbar bejaht (vgl. oben E. 3.3.1 und E. 3.1.3). Nachdem der Beschwerdeführer infolge Einstellung des Verfahrens gegen ihn mit Bezug auf die Beschlagnahme nunmehr Dritter ist, spielt insoweit ferner keine Rolle, ob resp. dass er sich im Zusammenhang mit den inkriminierten Delikten nicht selber strafbar gemacht haben mag, namentlich ob ihm ein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdeführer 1 legt schliesslich nicht substanziiert dar, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unverhältnismässig wäre. Namentlich ist seine finanzielle Lage mangels Vorbringen und Belegen nicht beurteilbar. Dass er geltend macht, gegenwärtig arbeitslos zu sein und kaum Einkommen zu versteuern, genügt nicht zur Annahme, die Beschlagnahme wäre dem Beschwerdeführer 1 nicht länger zumutbar. Der vorinstanzlich angeführte mögliche Schaden in dreistelliger Millionenhöhe ist zudem unbestritten. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Massnahme trotz langer Verfahrensdauer weiterhin bejaht.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer kritisiert die von der Vorinstanz für das Einstellungsverfahren festgesetzte Entschädigung seiner Wahlverteidigung, insbesondere den angewandten Stundensatz. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. BGE 134 I 159 E. 2.1.1; 111 Ia 1 E. 2a).  
 
4.1.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Urteil 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.3 betreffend die erbetene Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen; siehe auch BGE 141 I 124 E. 3.2 für das Honorar des amtlichen Anwalts).  
 
4.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie einen Stundensatz von Fr. 240.-- für die Wahlverteidigung im Ermittlungsverfahren als angemessen erachtet und den beantragten Ansatz von Fr. 300.-- pro Stunde entsprechend herabsetzt. Sie erwägt, gemäss dem für die Festsetzung der Entschädigung anwendbaren Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162), namentlich dessen Art. 12 Abs. 1 Satz 2, betrage der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.--. Ausgehend von Fr. 230.-- pro Stunde für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren habe die Beschwerdegegnerin dem konkreten Fall, namentlich der Mehrsprachigkeit und der speziellen Materie, mit einem Stundenansatz von Fr. 240.-- angemessen Rechnung getragen.  
Der Beschwerdeführer 1 bestreitet zu Recht nicht, dass sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung an vorgegebene Tarife bzw. die gesetzliche Regelung gehalten hat. Er legt zudem weiterhin nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das gegen ihn geführte Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aussergewöhnlich komplex gewesen sein soll. Entgegen seiner Darstellung leuchtet nicht ein, weshalb die untersuchten Tatbestände des Betruges, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei allein wegen des Umfelds der mutmasslichen Taten in der Industriebranche besondere Anforderungen an die Verteidigung gestellt oder eine spezielle Einarbeitung erfordert haben sollen, was allenfalls den höchstmöglichen Stundensatz rechtfertigen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unzureichender Begründung der Vorinstanz ist ebenfalls nicht erkennbar. Ferner kann aus der Zulässigkeit, das Honorar eines amtlichen Anwalts gegenüber einem Wahlverteidiger herabzusetzen, nicht geschlossen werden, dass letzteres zwingend höher ausfallen müsste. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, sind die Verfahrensdauer und der damit verbundene Zeitaufwand nicht beim Stundensatz, sondern beim Stundenaufwand zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso, wenn die Verteidigung mangels Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers 1 ihm einen Grossteil der Akten übersetzen musste. Eine besondere Komplexität der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus hingegen nicht. Zutreffend ist zwar, dass es angesichts der umfassenden Prüfungsbefugnis der Vorinstanz hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids grundsätzlich nicht angeht, eine reine Ermessensmissbrauchsprüfung der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Entschädigung vorzunehmen. Jedoch prüft das Bundesgericht nur, ob der vorinstanzliche Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde, oder das Honorar insgesamt ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. oben 4.1.2). Solches behauptet der Beschwerdeführer 1 nicht und ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund schadet nicht, dass die Vorinstanz bei der Begründung der Stundensatzhöhe auf einen Entscheid zur amtlichen Verteidigung Bezug nimmt. 
 
5.   
Die Beschwerden sind abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--solidarisch. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt