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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 112/05 
 
Urteil vom 2. Dezember 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stephan Bläsi, Falkenerstrasse 26, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 6. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Bauarbeiter V.________, geboren 1948, arbeitete seit 1981 in der Schweiz. Er war bei der Firma M.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 18. Oktober 2002 fiel er während der Arbeit auf einer Baustelle in eine 2,7 Meter tiefe Grube. Die am gleichen Tag durch den Allgemeinpraktiker Dr. med. P.________ durchgeführte Untersuchung ergab eine Commotio cerebri, eine Platzwunde am Kopf sowie Knie- und Rippenprellungen (Arztzeugnis UVG vom 12. November 2002). Ein Computertomogramm des Hirnschädels vom 24. Oktober 2002 zeigte unauffällige Befunde (Bericht Prof. Dr. med. N.________ vom 24. Oktober 2002). Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 12. November 2002 eine posttraumatische Hirnleistungsschwäche. Er gab an, bei dem Beschwerdebild könne auch ein posttraumatisches Zervikalsyndrom mitspielen. Prof. Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte am 10. Februar 2003 eine spontan freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) fest. Klinische Anhaltspunkte für eine zusätzliche HWS-Problematik fanden sich nicht und der Neurostatus zeigte keine pathologischen Befunde. Der Arzt empfahl eine Arbeitsaufnahme zu 50 % ab dem 25. Februar 2003 (Bericht vom 11. Februar 2003). Der Hausarzt Dr. med. P.________ sprach sich jedoch vorderhand dagegen aus, weil der Patient sich wegen Laufunsicherheit und Kopf- und Nackenschmerzen nicht zur Arbeit fähig fühle (Zwischenbericht vom 21. Februar 2003). 
 
Auf Grund einer Untersuchung am 26. Mai 2003 attestierte der Kreisarzt Dr. med. S.________ dem Versicherten ab dem 2. Juni 2003 eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit für alle durchschnittlichen Männerarbeiten mit Ausnahme von andauernden Überkopfarbeiten. Er rechnete mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nach einer Angewöhnungsphase von 6 bis 8 Wochen (kreisärztlicher Bericht vom 27. Mai 2003). Der Versicherte nahm die Arbeit jedoch nicht auf. Der Hausarzt Dr. med. P.________ bestätigte weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei der Untersuchung vom 5. September 2003 zeigte sich Dr. med. S.________ laut seinem kreisärztlichen Bericht vom gleichen Tag ein praktisch unveränderter Befund. Die HWS war weitgehend frei beweglich und bei den Gleichgewichtsproben ergaben sich keine Hinweise für Unsicherheiten oder Sturztendenzen. Der Versicherte klagte neu über vermehrte Kopfschmerzen, Schwindel und Vergesslichkeit. Dr. med. S.________ hielt eine nochmalige neurologische Beurteilung für angezeigt, bevor er eine erneute Teilarbeitsfähigkeit attestieren wollte. 
 
Zu diesem Zwecke führte der Neurologe Prof. Dr. med. I.________ am 23. Oktober 2003 eine Kontrolluntersuchung durch. Er befand den Versicherten, wie er es im Bericht vom 11. Februar 2003 angegeben hatte, ab dem 25. Februar 2003 zu 50 % arbeitsfähig. Spätestens ab 4. November 2003 attestierte er ihm eine aus neurologischer Sicht 100-prozentige Arbeitsfähigkeit. 
 
Am 2. Dezember 2003 verfügte die SUVA die Einstellung der erbrachten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggelder) auf den 31. Dezember 2003. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. März 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 ab. Es kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass die SUVA - gestützt auf die zureichend begründeten, auf aktuellen Untersuchungen beruhenden und nicht im Widerspruch zu anderen medizinischen Berichten stehenden Erkenntnisse von Kreisarzt Dr. med. S.________ und Prof. Dr. med. I.________ - zureichend nachgewiesen habe, dass und weshalb zwischen dem Unfallereignis vom 18. Oktober 2002 und den jetzt geklagten Leiden des Beschwerdeführers kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie - nach allfälligen weiteren Abklärungen - über die Leistungsansprüche neu verfüge. Zudem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Er legt zwei Berichte der Klinik Z.________ vom 28. September 2004 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vor. Mit Eingabe vom 27. Mai 2005 lässt er den Bericht von Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 26. Mai 2005 nachreichen. 
 
Durch das Eidgenössische Versicherungsgericht aufgefordert, in einer allfälligen Stellungnahme auch die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, reicht die SUVA mit Vernehmlassung vom 9. August 2005 Beurteilungen zweier Versicherungsmediziner, des Neurologen Dr. med. H.________ und des Orthopädischen Chirurgen Dr. med. X.________, ein (Berichte vom 24. Juni und 8. Juli 2005); dabei schliesst sie auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum weiteren Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 127 V 102, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). Dies gilt ebenso für die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil L. vom 25. Oktober 2002, U 143/02, Erw. 3.2). 
3. 
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 55 ATSG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen). 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt vorab, Verwaltung und Vorinstanz hätten bei ihrem Entscheid, jede kausale Bedeutung von unfallbedingten Ursachen seines Gesundheitsschadens sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dahingefallen, auf den Kontrolluntersuchungsbericht von Prof. Dr. med. I.________ von Ende Oktober 2003 abgestellt. Dieser fusse aber weder auf eingehender Beobachtung und Untersuchung noch auf einer genügenden Akteneinsichtnahme; die darin gemachten belastenden Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung zu Übertreibungen zur Unterstreichung der geklagten Leiden geneigt habe, entsprächen nicht den Tatsachen. 
Nach den Angaben im Bericht von Prof. Dr. med. I.________ soll der Beschwerdeführer bei der neurologischen Kontrolluntersuchung am 23.Oktober 2003 das Untersuchungszimmer völlig normal gehend betreten, aber dann beim Blindstrichgang teils recht groteske "Turnübungen" mit inkonstanter Fallneigung gemacht haben, jedoch ohne dass es zu einem Sturz kam. Nach gutem Zureden durch den Untersucher sei der Blindstrichgang jedoch absolut korrekt möglich gewesen. Während des Gesprächs seien ebenso Bewegungen der HWS in alle Richtungen ausführbar gewesen, insbesondere auch, während der Patient seine Beschwerden geschildert habe. Bei gezielter Untersuchung der HWS sei es dann sofort und von Stöhnen begleitet zur globalen Blockierung sämtlicher Bewegungen gekommen. Bei genügender Ablenkung war keine Muskelverhärtung im Halsbereich zu ertasten und die HWS-Beweglichkeit wieder in allen Richtungen frei und ohne adäquate Schmerzreaktionen möglich. 
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die im Auftrag der IV-Stelle Basel-Landschaft erstellten Berichte der Klinik Z.________ über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 28. September 2004. Dort war ihm eine zuverlässige Leistungsbereitschaft und eine gute Konsistenz bei den Tests attestiert worden, wobei er stets bereit gewesen sei, ungeachtet eventuell auftretender Schmerzen an seine körperlichen Leistungsgrenzen zu gehen. 
Diese Hinweise sind indes nicht geeignet, die Aussagen von Prof. Dr. med. I.________ zu entkräften, denn sie lassen keine Rückschlüsse zu auf das ein Jahr zuvor bei der Untersuchung gezeigte Verhalten. Zudem hat Prof. Dr. med. I.________ präzise begründet, warum die Konsistenz bei seiner Testung schlecht war, während sich der Evaluationsbericht auf den pauschalen Hinweis auf eine "gute Konsistenz" beschränkt. 
 
Im Übrigen erwähnt der Bericht der Klinik Z.________ auch Beschwerden, die offenbar nicht auf den Unfall zurückzuführen sind (Gonarthrose) und begründet die Unzumutbarkeit einer anderen beruflichen Tätigkeit u. a. mit dem nicht medizinischen Aspekt der fehlenden Sprachkenntnisse. 
5. 
5.1 Mit Eingabe vom 27. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 26. Mai 2005, nach. Darin hält dieser fest, beim Unfall vom 18. Oktober 2002 habe der Versicherte eine milde traumatische Hirnverletzung sowie eine HWS-Abknickverletzung bei Kopfanprall erlitten. Direkt nach dem Unfall hätten ausgeprägte Schwindelbeschwerden mit Abweichtendenz nach rechts bestanden, was mit grosser Wahrscheinlichkeit Folge einer rechtsseitigen Vestibulopathie bei Kopfanprall rechts im Bereich des Scheitelbeins gewesen sei. Dr. med. U.________ kommt zum Schluss, für eine Tätigkeit als Bauarbeiter sei beim Versicherten weiter von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit solle im Rahmen eines Klinikaufenthaltes zur Durchführung intensiver Rehabilitationsmassnahmen ermittelt werden. 
5.2 Der Versicherungsmediziner Dr. med. H.________ setzt sich in seiner neurologischen Beurteilung vom 24. Juni 2005 anhand der vollständigen medizinischen Akten im Detail mit dem Ablauf und den rapportierten Folgen des Sturzes vom 18. Oktober 2002 auseinander. Er kommt im Vergleich der echtzeitlichen Aussagen mit den Ausführungen von Dr. med. U.________ in der nachgereichten Beurteilung vom 26. Mai 2005 zum Schluss, dass der Arzt die aktuellen Beschwerden, die der Beschwerdeführer ihm zweieinhalb Jahre nach dem Sturz anlässlich der Untersuchung äussert, teilweise so formuliert, dass sie in ein plausibles Unfallkonzept passen. Als Beispiel gibt er an, dass dem Beschwerdeführer nun Drehschwindel mit Gangabweichungen nach rechts seit dem Unfall zugeschrieben werde, obschon solcher in der betreffenden Zeit nie dokumentiert wurde. Die Stand- und Gangprüfung einen Monat nach dem Unfall sei unauffällig gewesen, denn der Neurolge Dr. med. E.________ habe am 12.November 2002 lediglich leichtes Schwanken beim Romberg-Versuch und leicht unsicherer Strichgang mit geschlossenen Augen angegeben. 
Die gleiche Einschränkung macht Dr. med. H.________ hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. med. U.________, der Beschwerdeführer habe bei seinem Sturz eine HWS-Abknickverletzung erlitten. Er weist darauf hin, dass solche Verletzungen passieren, wenn der Kopf ohne von einem Hindernis abgebremst zu werden beschleunigt wird, währenddem der Rumpf fixiert ist. Nach Dr. med. H.________ lassen die Prellmarken am Körper des Beschwerdeführers ("Platzwunde am Kopf, Knie- und Rippenprellung") den Schluss auf eine solche Verletzung nicht zu. Er weist zudem darauf hin, dass Nackenschmerzen beim Beschwerdeführer zu Beginn weit im Hintergrund standen und der Neurologe Dr. med. E.________ in seiner Beurteilung vom 12. November 2002 lediglich eine leicht gespannte Nackenmuskulatur angegeben habe. 
6. 
Wie in Erwägung 3 angegeben, unterliegen Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Der Bericht von Dr. med. H.________ erfüllt sämtliche dieser Voraussetzungen und die Rückweisung der Beschwerdesache an die Verwaltung zu zusätzlichen Abklärungen erübrigt sich. Der Beschwerdeführer erlitt, wie von den Ärzten im Zeitraum des Unfalles und später stets angegeben, beim Sturz vom 18. Oktober 2002 eine leichte traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri), welche - als voll reversible Hirnfunktionsstörung ohne anatomische Veränderung (Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl., zu "Commotio cerebri") - beim überwiegenden Teil der Betroffenen eine sehr gute Prognose hat (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York, 260. Aufl., Berlin/New York 2004, S. 1772 zu "Syndrom, postkommotionelles"). Was den von Dr. med. U.________ dem Beschwerdeführer zugeschriebenen "Drehschwindel mit Gangabweichungen nach rechts seit dem Unfall" betrifft, der nach zutreffender Aussage von Dr. med. H.________ in der fraglichen Zeit nie dokumentiert wurde, wäre bei Schwanken und Fallneigung, die für eine die Wirbelsäule betreffende spinale Störung gesprochen hätten, vom untersuchenden Arzt ein "positives Romberg-Zeichen" oder ein "positiver Romberg" angegeben worden (vgl. Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl., zu "Romberg-Versuch"). Die Stand- und Gangprüfung einen Monat nach dem Unfall war jedoch unauffällig. Der Neurolge Dr. med. E.________ gab am 12.November 2002 lediglich "leichtes Schwanken beim Romberg-Versuch" und "leicht unsicherer Strichgang mit geschlossenen Augen" an. 
7. 
Der im letztinstanzlichen Verfahren eingelegten ärztlichen Beurteilung des Orthopädischen Chirurgen Dr. med. X.________ vom 8. Juli 2005 ist ebenfalls Beweiswert zuzumessen. Der Versicherungsmediziner nimmt darin Stellung zu einem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 7. April 2005, wonach der Radiologe Dr. med. C.________ anlässlich einer am 9. März 2005 durchgeführten Untersuchung eine Ventralverschiebung von C3 gegenüber C4 um 2 bis 3 Millimeter festgestellt habe. Wie Dr. med. X.________ richtig anführt, übernahm der Radiologe die in der Beschreibung erwähnte Ventralverschiebung nicht in seine Beurteilung. Zudem versah er seinen Hinweis mit vier Fragezeichen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens braucht eine solche Möglichkeit nicht weiter erörtert zu werden. 
8. 
Zum Hinweis im nachgereichten Bericht von Dr. med. U.________, der Beschwerdeführer sei ungeachtet dessen, dass er nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge, von Prof. Dr. med. I.________ ohne übersetzende Person gutachterlich untersucht worden, bleibt anzufügen, dass Prof. Dr. med. I.________ kein Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt, sondern zwei Untersuchungsberichte geschrieben hat. Er hat in seinem zweiten Bericht Ende Oktober 2003 deutlich gemacht, dass ihm die Zeit für eine Begutachtung fehle, weshalb er sich ausschliesslich auf seine Erstuntersuchung vom 10. Februar 2003 und die Zwischenanamnese seither aus neurologischer Sicht beschränke. Es ist davon auszugehen, dass Prof. Dr. med. I.________ im Untersuchungsbericht ebenfalls angegeben hätte, dass ihm die Aufnahme der Entwicklung der letzten acht Monate auf Grund begrenzter Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht möglich war. Was er bei der neurologischen Untersuchung festgestellt hat, bedurfte im Übrigen nicht immer der sprachlichen Verständigung, denn es ging hier vorab um die Beschreibung eines (inkonsistenten) Testverhaltens. Auch scheint eine ausreichende Kommunikation aber durchaus möglich gewesen zu sein, denn nach der Aussage von Prof. Dr. med. I.________ soll der Blindstrichgang "nach gutem Zureden" durch den Untersucher absolut korrekt möglich gewesen sein; "während des Gesprächs" seien ebenso Bewegungen der HWS in alle Richtungen möglich gewesen, insbesondere auch, während der (seit 1981 hier arbeitende) Patient "seine Beschwerden geschildert" habe. Auch der Einwand fehlender sprachlicher Verständigung gegen die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung durch Prof.Dr. med. I.________ ist nach dem Gesagten nicht stichhaltig. 
9. 
9.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 
9.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich darlegte und begründete und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen nichts Erhebliches vorgebracht wird, war diese von vornherein aussichtslos. 
9.3 Dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde trotz Aussichtslosigkeit nicht gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36 Abs. 3 OG) erledigt werden kann, ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zweieinhalb Monate nach Eingang der Beschwerde den Bericht von Dr. med. U.________ vom 26. Mai 2005 nachgereicht hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der Beschwerdegegnerin nahe gelegt, diesen Bericht in der Stellungnahme zu berücksichtigen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass dieser nichts enthält, das an der Qualifikation der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zum vornherein aussichtslos erhoben worden zu sein, etwas zu ändern vermöchte. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand ist darum nicht stattzugeben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 2. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: