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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
B 94/04 
 
Urteil vom 11. April 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
S.________, 1939, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Vaudoise Leben Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1939 geborene S.________ zog sich am 8. September 1997 anlässlich eines Sturzes beim Inline-Skating eine Handverletzung zu. In der Folge sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Wirkung ab 1. Mai 1999 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Die IV-Stelle Zürich gewährte ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine Viertelsrente. Mit Schreiben vom 16. Mai 2003 gelangte S.________ an die BVG-Sammelstiftung der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) in ihrer Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung der ehemaligen Personalvermittlung X.________ und ersuchte um Ausrichtung einer lebenslangen Rente mit zusätzlicher Integritätsentschädigung rückwirkend ab 1. Mai 1999. Die Vorsorgeeinrichtung teilte ihm mit Schreiben vom 27. November 2003 mit, sie lehne den Leistungsanspruch ab mit der Begründung, S.________ sei nie bei ihr versichert gewesen. 
B. 
Die am 16. Februar 2004 gegen die Vaudoise erhobene Klage wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juli 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht S.________ sinngemäss geltend, die Vaudoise sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Für den Fall, dass die Vaudoise nicht dafür aufzukommen habe, sei die zuständige Vorsorgeeinrichtung zur Leistungserbringung zu verpflichten; eventuell seien die Akten an diese weiterzuleiten. 
 
Die Vaudoise schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, wie sie vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht auch in Berufsvorsorgestreitigkeiten (Art. 73 Abs. 4 BVG) stattfindet (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 ff. OG), ist demnach das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch den vorinstanzlichen Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand der kantonalen Instanz gemäss Art. 98 lit. g OG bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung (letztinstanzlich: der kantonale Gerichtsentscheid) insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. Hat die Verfügung nur ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand und wird hiegegen Beschwerde geführt, macht der Anfechtungs- gleichzeitig den Streitgegenstand aus (BGE 125 V 413 ff. Erw. 1b in Verbindung mit Erw. 2a; Urteil M. vom 18. Juni 2004, B 75/03, mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 25 f.). 
1.2 Über Rechtsbegehren, welche die Zusprechung einer Invalidenrente (oder die Feststellung einer Leistungspflicht) durch eine vorinstanzlich nicht eingeklagte Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben, ist, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, letztinstanzlich nicht zu befinden. Wohl kann das Eidgenössische Versicherungsgericht rechtsprechungsgemäss das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausdehnen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Eine - analoge - Anwendung dieser Grundsätze in der Weise, dass über die Leistungspflicht einer vorinstanzlich nicht eingeklagten Vorsorgeeinrichtung im Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu befinden wäre, fällt indes bereits deshalb ausser Betracht, weil durch die gesetzliche Konzeption des erstinstanzlichen Prozesses als Klageverfahren (Art. 73 Abs. 3 BVG) im kantonalen Verfahren bestimmt wird, wem als Kläger oder Beklagtem Parteistellung zukommt. Ist sich die einen Anspruch geltend machende Person im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht schlüssig darüber, welche Vorsorgeeinrichtung Versicherungsleistungen zu erbringen hat, steht es ihr frei, mehrere Klagen bei den örtlich zuständigen kantonalen Gerichten (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG) anzuheben. Der Gefahr etwaiger Anspruchsvernichtung zufolge Verjährung kann durch die Einholung entsprechender Verzichtserklärungen entgegengewirkt werden. 
1.3 Das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Begehren, die zuständige Vorsorgeeinrichtung - möglicherweise die Auffangeinrichtung BVG für die Arbeitslosenkasse - anzuweisen, Versicherungsleistungen zu erbringen, zielt darauf, die Leistungspflicht einer anderen Vorsorgeeinrichtung festzustellen, um einen erneuten Prozess zu verhindern. Im Lichte der in Erw. 1.1 und 1.2 dargelegten Grundsätze zum Anfechtungs- und Streitgegenstand ist die Rechtsvorkehr nicht zulässig. 
1.4 Da die geltend gemachten Ansprüche von der leistungsansprechenden Person im Klageverfahren geltend zu machen sind, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache auch nicht an eine andere, allenfalls zuständige Vorsorgeeinrichtung weiterleiten. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG), den Beginn des Leistungsanspruchs (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG) und die Grundsätze für die Bestimmung der für die Leistungserbringung zuständigen Vorsorgeeinrichtung (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 120 V 116 Erw. 2b, 121 V 101 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des am 8. September 1997 erlittenen Unfalles, welcher zur Arbeitsunfähigkeit und anschliessenden Invalidität führte, längst nicht mehr bei der Personalvermittlung X.________ tätig und somit nicht der Vorsorgeeinrichtung der Vaudoise unterstellt war. Da das Invaliditätsrisiko erst geraume Zeit nach Beendigung eines etwaigen Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei, fehle es selbst bei unterstellter vormaliger Versicherungseigenschaft am erforderlichen leistungsbegründenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang im Sinne von Art. 23 BVG. Auf die einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchte. Insbesondere ist die vom Beschwerdeführer behauptete telefonische Leistungszusicherung der Vaudoise in keiner Art und Weise belegt oder zumindest näher substantiiert. Zudem bestreitet die Beschwerdegegnerin die Darlegungen des Beschwerdeführers. Es kann daher daraus keine Leistungspflicht abgeleitet werden. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum einen offensichtlich unzulässig und zum andern offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: