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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
B 81/03 
{T 7} 
 
Urteil vom 9. November 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
W.________, 1968,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren, Rämistrasse 3, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. August 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1968 geborene W.________ leidet seit seiner Kindheit an einer zerebralen Schädigung, was sich unter anderem in einer Schallleitungsschwerhörigkeit äusserte, und an Oligophrenie. Die Invalidenversicherung gewährte ihm auf Grund eines schweren Sprachgebrechens unter anderem ambulanten logopädischen Unterricht. Nach einer Tätigkeit als Magaziner bei der Genossenschaft X._________, vom 1. Januar 1987 bis 31. Januar 1990 war W.________ vom 1. Februar 1990 bis 30. Juni 1995 als Betriebsbeamter bei den Schweizerischen Bundesbahnen, (nachfolgend: SBB), angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SBB Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Vom 1. Juli bis 30. November 1995 arbeitete er als Chauffeur bei der L._______ AG und war damit bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: Columna), versichert. In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung, Taggelder der Arbeitslosenhilfe und schliesslich Fürsorgeleistungen der Wohngemeinde. Dazwischen kam es zu kurzen Arbeitseinsätzen bei verschiedenen Arbeitgebern. Unter anderem war W.________ zwischen Juli und Dezember 1998 und zwischen Februar und August 1999 als Werkarbeiter auf Abruf bei der Gemeindeverwaltung G.________ (welche für die Berufsvorsorgeversicherung der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich [nachfolgend: BVK] angeschlossen ist), vom 4. bis 15. Januar 1999 bei der P._______ AG, sowie vom 1. April bis 30. September 2000 bei der C.________ AG, angestellt. 
 
Am 7. November 1997 meldete sich W.________ unter Hinweis auf Hörprobleme seit Geburt und, vermehrt, seit einem Unfall im Jahr 1991 (recte: 1992) zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 5. Januar 1999 lehnte die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren ab und gab zur Begründung an, die Hörbehinderung erlaube es, in einer ruhigen Umgebung jegliche Erwerbstätigkeit auszuüben und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auf die Neuanmeldung vom 17. Juli 2000 hin sprach sie W.________ rückwirkend ab 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zu (Verfügung vom 19. März 2001). 
B. 
Am 13. August 2002 liess W.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Columna erheben mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 13. August 1997 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. Auf Antrag des Klägers hat das kantonale Gericht die SBB Pensionskasse und die BVK ins Klageverfahren beigeladen. Mit Entscheid vom 18. August 2003 wies es die Klage ab. 
C. 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterführe. Zur Begründung wird im Wesentlichen angegeben, es sei keineswegs ausgeschlossen, dass ein Experte über den Zeitpunkt des Verlustes von mindestens 20 % der Leistungsfähigkeit Auskunft geben könne. Ferner lässt W.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
 
Die Columna schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Pensionskasse SBB verzichtet auf einen Antrag in der Hauptsache und stellt eventualiter das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses des Beschwerdeführers mit ihr (inklusive Nachdeckungsfrist) keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG aufgetreten sei, und es sei die beigeladene Pensionskasse SBB aus dem Verfahren zu entlassen. Die BVK und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, wie sie vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht auch in Berufsvorsorgestreitigkeiten (Art. 73 Abs. 4 BVG) stattfindet (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 ff. OG), ist demnach das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch den vorinstanzlichen Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand der kantonalen Instanz gemäss Art. 98 lit. g OG bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung (letztinstanzlich: der kantonale Gerichtsentscheid) insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. Hat die Verfügung nur ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand und wird dagegen Beschwerde geführt, macht der Anfechtungs- gleichzeitig den Streitgegenstand aus (BGE 125 V 413 ff. Erw. 1b in Verbindung mit Erw. 2a; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 13. Juli 2004, B 45/03; Urteil M. vom 18. Juni 2004, B 75/03, mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialver-sicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 25 f.). 
1.2 Indem das Eidgenössische Versicherungsgericht die Pensionskasse SBB und die BVK gemäss Art. 110 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG als Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogen hat, wird die Rechtskraft des letztinstanzlich gefällten Urteils auf die Beigeladenen ausgedehnt, sodass diese in einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess jenes gegen sich gelten lassen müssen (BGE 125 V 94 Erw. 8b; RKUV 2003 Nr. U 485 S. 257; vgl. auch BGE 118 Ib 360 Erw. 1c und RKUV 2003 Nr. KV 254 S. 237 Erw. 5.4; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N 108 zu § 21; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 166 N 299). Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Durch die Beiladung wird namentlich der Anfechtungs- und Streitgegenstand - hier der Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente nach BVG - nicht erweitert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Pensionskasse SBB als Beigeladene im letztinstanzlichen Prozess vernehmlassungsweise "eventualiter" auf den Standpunkt stellt, ihrerseits nicht leistungspflichtig zu sein. Über Rechtsbegehren, welche die Zusprechung einer Invalidenrente (oder die Feststellung einer Leistungspflicht) durch eine vorinstanzlich nicht eingeklagte Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben, ist, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, letztinstanzlich nicht zu befinden. Wohl kann das Eidgenössische Versicherungsgericht rechtsprechungsgemäss das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausdehnen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Eine - analoge - Anwendung dieser Grundsätze in der Weise, dass über die Leistungspflicht einer vorinstanzlich nicht eingeklagten Vorsorgeeinrichtung im Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu befinden wäre, fällt indes bereits deshalb ausser Betracht, weil durch die gesetzliche Konzeption des erstinstanzlichen Prozesses als Klageverfahren (Art. 73 Abs. 3 BVG) im kantonalen Verfahren bestimmt wird, wem als Kläger oder Beklagtem Parteistellung zukommt. Ist sich die einen Anspruch geltend machende Person im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht schlüssig darüber, welche Vorsorgeeinrichtung Versicherungsleistungen zu erbringen hat, steht es ihr frei, mehrere Klagen bei den örtlich zuständigen kantonalen Gerichten (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG) anzuheben (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil B. vom 13. Juli 2004, B 45/03, Erw. 1.2). 
1.3 Das in der Vernehmlassung der beigeladenen SBB Pensionskasse gestellte Eventualbegehren zielt darauf, eine Leistungspflicht der Beigeladenen auszuschliessen, um einen erneuten Prozess zu verhindern. Im Lichte der in Erw. 1.1 und 1.2 eben dargelegten Grundsätze zum Anfechtungs- und Streitgegenstand sowie zur Beiladung ist über das Eventualbegehren der SBB Pensionskasse im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23, 24 und 26 BVG), das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; vgl. auch SZS 2003 S. 507 und 509 sowie Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01, Erw. 1 und 2) sowie den Nachweis des Eintrittes der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen ist, ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich - ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte (BGE 114 V 286 Erw. 3c; SZS 2003 S. 434). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (nicht publizierte Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteil B. vom 5. Februar 2003, B 13/01). 
2.2 Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist zweierlei beizufügen: 
2.2.1 Nach der Judikatur (zuletzt BGE 126 V 310 f. Erw. 1 in fine mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Feststellungen der IV-Organe gebunden, insbesondere bezüglich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Eine Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit sie für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 130 V 273 Erw. 3.1). 
2.2.2 Die Verbindlichkeitswirkung des Beschlusses der IV-Stelle fusst auf der Überlegung, die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen. Sie gilt folglich nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil P. vom 11. Juli 2000, B 47/98 Erw. 4d). 
3. 
Die Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. August 1999 - dem letzten effektiven Arbeitstag für die Gemeindeverwaltung G.________ - aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und eröffneten auf dieses Datum die einjährige Wartezeit. Eine weitergehende Begründung für den nach Ansicht der IV-Stelle auf den 20. August 1999 fallenden Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist den Akten der Invalidenversicherung nicht zu entnehmen. Mit Blick auf die medizinischen Berichte besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet und zu mehr als zwei Dritteln invalid ist, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente gibt und gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet. Strittig ist unter den Parteien die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995 eingetreten ist, als der Beschwerdeführer bei der L.________ AG beschäftigt und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert war. Ob eine Arbeitsunfähigkeit bereits in jenem Zeitraum bestand, musste die IV-Stelle beim Erlass der rentenzusprechenden Verfügung (vom 19. März 2001) nicht prüfen, weil sie auf Grund der Anmeldung vom 7. November 1997 einen Leistungsanspruch verneint hatte (Verwaltungsakt vom 5. Januar 1999). In der Begründung hatte sie allerdings angegeben, auf Grund der Hörbehinderung seien dem Beschwerdeführer nurmehr Beschäftigungen in ruhiger Umgebung zumutbar. Ohne weitere Ausführungen war sie davon ausgegangen, dass der Versicherte dennoch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Den Beginn einer allfälligen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), wonach der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbuch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, hatte sie damit nicht festlegen müssen. Ebenso wenig hatte sie sich über das allfällige Datum des Eintritts der - auf Grund des unbestrittenermassen schon vor dem Erlass der ablehnenden Verfügung vom 5. Januar 1999 beeinträchtigten Gesundheitzustandes - eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu äussern. Insofern konnte demzufolge auch keine Bindungswirkung an Feststellungen der IV-Organe entstehen. Unter diesen Umständen ist, wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig festgestellt hat, im vorliegenden Prozess frei zu prüfen, ob eine in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht erhebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 20. August 1999 eingetreten ist. 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, es sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die gesundheitlichen Beschwerden, die heute invalidisierend wirkten, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995 (als der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert war) zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Nach Einschätzung der Ärzte äussere sich die Krankheit des Beschwerdeführers nicht durch die - Grund zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsverhältnis mit der L.________ AG gebende - Fahruntüchtigkeit, sondern durch eine Einschränkung des Auffassungsvermögens und des Verantwortungsbewusstseins. Die Kündigung stehe somit nicht im Zusammenhang mit der Krankheit. Da der Beschwerdeführer zudem seine Chauffeurtätigkeit bis zum letzten Tag der Anstellungsdauer ausgeübt habe, fehlten jegliche Anhaltspunkte für den Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit im vorliegend massgebenden Zeitraum. Auf die Einholung einer Expertise sei zu verzichten, da angesichts des Zeitablaufs von über siebeneinhalb Jahren davon auszugehen sei, dass keine sicheren Angaben zu einer damals allenfalls bestehenden Arbeitsunfähigkeit mehr gemacht werden könnten. 
4.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es seien zusätzliche medizinische Abklärungen notwendig. Die Diagnose der dekompensierten Oligophrenie scheine unbestritten. Dekompensation bedeute der nicht mehr ausreichende Ausgleich einer Funktionsstörung, das Versagen bzw. die Entgleisung der autonomen Kompensationsmechanismen. Es sei vom kantonalen Gericht darglegt worden, dass der Beschwerdeführer den Leistungsanforderungen der L.________ AG nicht mehr gewachsen gewesen sei, dies sein Selbstvertrauen erschüttert habe und weitere Leistungseinbussen zur Folge gehabt habe, was nach fünf Monaten zur Kündigung und schliesslich zur Arbeitslosigkeit geführt habe. Über seinen Zustand nach dem Leistungsversagen bei der L.________ AG könne sich ein Experte, beispielsweise durch Befragen des Beschwerdeführers oder seines Stiefvaters als engster Bezugsperson sowie mittels der zahlreichen ärztlichen Unterlagen, welche den Krankheitsverlaufs dokumentierten, ein Bild machen. Es sei vom Experten zu entscheiden, ob er gestützt auf diese Informationsquellen die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Arbeitsunfähigkeit beantworten könne. 
5. 
5.1 In den Akten ist eine ärztliche Behandlung im hier interessierenden Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995 nicht dokumentiert. Dem Arztbericht des Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH ORL, vom 9. Dezember 1997 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Schwerhörigkeit links bei Zustand nach Mittelohrexploration und Stapedotomie im November 1992 leidet. Eine den intellektuellen Voraussetzungen entsprechende Tätigkeit in ruhiger Umgebung sei zumutbar. Dr. med. A.________, diagnostizierte am 24. Juli 2000 eine Oligophrenie (Debil-Imbezill), eine Allergie auf Katzenhaare, Gräser und Getreide, ein Verdacht auf Asthma bronchiale, einen Status nach Handgelenksganglion-Operation im Jahr 1998 und einen Status nach Stapedotomie links im Jahr 1992. Der Intellekt sei ungenügend bei auffallend grossen Auffassungsschwierigkeiten und geringem Verantwortungsbewusstsein. Der Beschwerdeführer benötige Überwachung und die Arbeitsabläufe müssten einfach und überschaubar sein. In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei ein ganztägiger Einsatz zumutbar. Der Gesundheitsschaden sei angeboren und die ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien für die Zeit ab 1998 gültig. Nach Ansicht von Frau Dr. med. B.________ besteht eine dekompensierte Oligophrenie, Adipositas und ein Status nach Schädel-Hirntrauma. Der Beschwerdeführer sei emotionell instabil (jähzornig). Es sei eine berufliche Umstellung notwendig. In Frage komme (ab sofort) eine ganztägige Arbeit in einer geschützten Werkstatt (Arztbericht vom 6. August 2000). Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________, welcher die natürliche Kausalität der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit zu dem am 20. Oktober 1992 erlittenen Autounfall zu beurteilen hatte, gibt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 29. Mai 2001 an, die Akten der Invalidenversicherung zu den Leistungen im Kindesalter liessen auf ein ausgeprägtes infantiles psychoorganisches Syndrom (POS) schliessen. Der Beschwerdeführer habe bei den SBB eine gut bezahlte Stelle gehabt, bei der er offensichtlich nicht allzu sehr gefordert gewesen sei. Aus den folgenden Arbeitsverhältnissen sei er spätestens nach einigen Monaten jeweils wieder entlassen worden. Die Tatsache, dass sein Einsatz bei den SBB im Rahmen der Rationalisierungsmassnahmen gestrichen worden sei, verbunden mit dem Umstand, dass er keine neue, dauerhafte Beschäftigung mehr gefunden habe, sei bei einem ohnehin schon labilen Gleichgewicht Anlass zu vermehrten unkontrollierten Ausbrüchen gewesen. Es handle sich um den "klassischen Fall eines geistig behinderten Mitmenschen, der in der zunehmend leistungsorientierten Arbeitswelt nicht mithalten kann und daran zerbricht". 
5.2 Weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte noch aus der Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes lässt sich ausdrücklich entnehmen, ob der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli bis 31. Dezember 1995 aus gesundheitlichen Gründen in seinem Leistungsvermögen erheblich eingeschränkt war. Insbesondere die Entwicklung der Oligophrenie und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind äusserst lückenhaft dokumentiert. Frau Dr. med. B._______ geht von einer dekompensierten Oligophrenie aus, ohne allerdings anzugeben, ob ein bestimmter Anlass die Dekompensation ausgelöst haben könnte (Bericht vom 6. August 2000). Auf Grund der spärlichen Aktenlage ist jedenfalls die Annahme des SUVA-Kreisarztes, der Beschwerdeführer sei nach Aufgabe der Tätigkeit für die SBB aus dem Gleichgewicht geraten, nicht völlig von der Hand zu weisen. Es kann nach laienhaftem Verständnis nicht ausgeschlossen werden, dass die Dekompensation im Anschluss an die Erkenntnis des Beschwerdeführers, in seiner neuen Funktion als Chauffeur für die L._______ AG den Arbeitsanforderungen nicht gewachsen zu sein, eingetreten ist. Diese Annahme rechtfertigt sich, wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seine Stelle bei den SBB unter dem Druck von Rationalisierungsmassnahmen aufgegeben (vgl. SUVA-Kreisarztbericht vom 29. Mai 2001). Wird auf die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der IV-Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom 4. November 1998 abgestellt, wonach das Arbeitsverhältnisses mit den SBB aufgelöst worden sei, weil sein Bruder ihm die Stelle bei der L._______ AG empfohlen habe, sind Dekompensation und allfällig damit verbundene erhebliche Arbeitsunfähigkeit möglicherweise unter dem Eindruck der eingeschränkten Perspektiven auf dem freien Arbeitsmarkt im Anschluss an die Stellenaufgabe bei den SBB eingetreten. Es kann unter den vorliegenden Umständen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht allein massgebend sein, dass der Beschwerdeführer offenbar in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. November 1995 der Arbeit nie krankheitshalber ferngeblieben war und auch in der Nachdeckungszeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Denn es bestehen klare Hinweise darauf, dass ihn die neue Tätigkeit als Chauffeur überforderte. Zum einen gab die L.________ AG in der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Februar 1998 zuhanden der Invalidenversicherung an, der ausbezahlte Lohn habe der Arbeitsleistung nicht entsprochen. Sie führte als Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwar wirtschaftliche Gründe an. Der Klageantwort der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Anforderungsprofil eines Chauffeurs nicht gewachsen war. Er sei nicht in der Lage gewesen, kleine Lastwagen mit Anhänger zu fahren, sei mehrmals in Treppen und Autos gefahren und habe dabei Sachschaden verursacht. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, äussert sich die Krankheit des Beschwerdeführers unter anderem in einer Einschränkung des Auffassungsvermögens und des Verantwortungsbewusstseins. Es kann ihr aber nicht beigepflichtet werden, wenn sie in der Folge annimmt, die Fahruntüchtigkeit habe damit nichts zu tun. Die erwähnten Zusammenstösse mit Treppen und Autos können sehr wohl mit der Einschränkung des Verantwortungsbewusstseins zusammenhängen. Bei dieser Sachlage ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine fachärztliche Begutachtung - welche sich auf eine zuvor vervollständigte Sachverhaltsabklärung stützen kann - Aufschluss über die gesundheitliche Entwicklung und insbesondere über die Frage, ob die erhebliche Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995, als der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert war, geben kann. Die Angelegenheit ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die notwendigen Abklärungen vornehme, unter anderem durch Einholung zusätzlicher Auskünfte über das Arbeitsverhalten bei der L.________ AG, ergänzender Berichte der behandelnden Ärzte über den Krankheitsverlauf sowie einer spezialärztlichen Expertise, und hernach erneut entscheide. 
6. 
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos. 
 
Der in der Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. September 2003 ausgewiesene Aufwand ist angemessen, so dass für die Festlegung der Parteientschädigung darauf abgestellt werden kann. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1695.80 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Pensionskasse SBB, Bern, der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.