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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 75/03 
 
Urteil vom 18. Juni 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
M.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
Personalvorsorgestiftung der Y.________AG in Liquidation, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian, c/o Hubatka Müller & Partner, Seestrasse 6, 8027 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a M.________, geb. 1954 und Inhaber des Primarlehrerpatents, war ab 1. Mai 1988 als Informatik-Instruktor bei der Y.________ AG, angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Y.________ AG vorsorgeversichert (Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 1987/6. Januar 1988). Im Anschluss an die vom 12. Dezember 1988 bis 13. April 1989 dauernde stationäre Behandlung in der Klinik S.________, wo eine neurotische Entwicklung bei funktionellen Beschwerden sowie einem Status nach Perikard- und Pleuraerguss diagnostiziert worden war (Bericht vom 10. Juli 1989), kamen die Parteien des Arbeitsverhältnisses am 26. Mai 1989 überein, das Beschäftigungspensum per 1. Juni 1989 von bisher 100 auf neu 80 % zu reduzieren. Im Herbst 1990 kündigte M.________ den Arbeitsvertrag mit der Y.________ AG auf Ende des laufenden Jahres, um, so das Kündigungsschreiben vom 28. September 1990, "einige Monate aus dem Berufsleben auszusteigen und lange vernachlässigte Träume zu verwirklichen". Vom 10. Oktober bis 12. November 1990, d.h. während der Kündigungsfrist, stand er bei Dr. med. D.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, wegen einer akuten psychovegetativen Dekompensation bei langandauerndem Erschöpfungszustand in Behandlung (Berichte des Dr. med. D.________ vom 15. Oktober und 28. November 1990). Gemäss Stundenkontrollblatt der Y.________ AG betreffend Monat Oktober 1990 fehlte M.________ in der Zeit vom 10. bis 19. Oktober 1990 krankheitsbedingt. 
A.b In den folgenden Jahren war M.________ gestützt auf mit der Y.________ AG abgeschlossene "Rahmenverträge über Ausbildungsdurchführung und -entwicklung" (vom 27. Juni 1991 sowie vom 1. April 1993) als Leiter von internen und externen Seminaren tätig. 
A.c Auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. Dezember 1995 hin klärte die IV-Stelle des Kantons Solothurn die gesundheitlichen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie ordnete u.a. eine vom 20. bis 30. Januar 1998 dauernde stationäre Untersuchung in der Klinik A.________ (Gutachten vom 23. Juni 1998) an und holte eine Expertise des Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie, Psychotherapie, vom 16. September 1998 ein. Mit Verfügung vom 10. November 1998 sprach die IV-Stelle M.________ rückwirkend ab 1. Februar 1996 bis 31. März 1996 sowie ab 1. September 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliditätsrente zu. 
A.d Im Frühjahr 2000 beantragte M.________ die Zusprechung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente durch die Personalvorsorgestiftung der Y.________ AG. Diese verneinte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 22. Juni 2000. 
B. 
Die durch M.________ gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.________ AG erhobene Klage auf Zusprechung einer vollen Invalidenrente ab 1. Februar bis 31. März 1996 sowie ab 1. September 1997, zuzüglich Zinsen von 5 % spätestens seit Klageeinreichung, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. Juni 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ im Hauptpunkt das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die sich zwischenzeitlich in Liquidation befindliche Personalvorsorgestiftung der Y.________ AG lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche zeitlich und sachlich zuständig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (nicht publ. Erw. 1b des Urteils BGE 127 V 373; SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress). 
2. 
2.1 In Nachachtung des Art. 73 Abs. 4 BVG, wonach Entscheide der kantonalen Gerichte auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden können, hängt die Frage der Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz davon ab, ob ein Streit um Versicherungsleistungen vorliegt (BGE 116 V 334 Erw. 2b). Ist dies, wie im hier zu beurteilenden Fall, zu bejahen, so erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei seinerseits nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 118 V 254 Erw. I/3a, 117 V 306 Erw. 1). 
2.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a; vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, die Streitsache bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen, 442 Erw. 1a) (zum Ganzen: BGE 122 V 34 Erw. 2b mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 26 f.). 
2.3 Aus der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ergibt sich, dass das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Diese Regel gilt indessen nicht uneingeschränkt; sie findet zum einen ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen der zu beurteilenden Rechtsverhältnisse rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). Insoweit haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. Erw. 4a mit Hinweis; Urteil W. vom 20. Juli 2000, I 520/99, Erw. 1). Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren: Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, wie sie vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht auch in Berufsvorsorgestreitigkeiten (Art. 73 Abs. 4 BVG) stattfindet (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 ff. OG), ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch den vorinstanzlichen Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand der kantonalen Instanz gemäss Art. 98 lit. g OG bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung, letztinstanzlich der kantonale Gerichtsentscheid, insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. Hat die Verfügung nur ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand und wird hiegegen Beschwerde geführt, macht der Anfechtungs- gleichzeitig den Streitgegenstand aus (BGE 125 V 413 ff. [Erw. 1b in Verbindung mit Erw. 2a]; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 25 f.). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23, 24 und 26 BVG), das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; vgl. auch SZS 2003 S. 507 und 509 ferner Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01, Erw. 1 und 2) sowie den hinreichend klaren Nachweis des Eintrittes der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass nach Art. 2 Abs. 1 BVG Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung unterstehen, die das 17. Altersjahr vollendet hatten und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn (per 1. Januar 1995: Fr. 23'280.- [ Art. 7 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV2 und Ziff. I der V 95 vom 23. November 1994 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge; AS 1994 3095]) beziehen. Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem AHVG; der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass das AHV-Beitragsstatut formell verbindlich wäre (BGE 129 V 240 Erw. 3 mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Nach Lage der Akten, worunter das von der IV eingeholte Gutachten des Dr. med. P.________ (vom 16. September 1998), besteht zu Recht allseits Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet und er zu mehr als mehr als zwei Dritteln invalid ist, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente gibt und gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet. Strittig ist unter den Parteien die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit vom 1. Mai 1988 bis 31. Januar 1991 eingetreten ist, als der Beschwerdeführer zufolge des Arbeitsvertrages vom 22. Dezember 1987/6. Januar 1988, modifiziert durch Parteivereinbarung vom 26. Mai 1989, bei der Y.________ AG beschäftigt und und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert war. 
4.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete in der Anmeldung zum Leistungsbezug (vom 15. Dezember 1995) gegenüber den Organen der Eidgenössischen Invalidenversicherung den Monat Februar 1995 als Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der behandelnde Arzt Dr. med. J.________ erklärte im Bericht vom 26. Dezember 1995, es bestehe beim Beschwerdeführer seit Jahren eine psychosoziale Problematik bei neurotischer Persönlichkeitsentwicklung und larvierter Depression. Als EDV-Fachmann habe er zunehmend unter beruflichen Problemen gelitten. Durch eine Diskushernie sei er vom 17. Februar bis 30. März 1995 im Spital X.________ immoblisiert gewesen, wodurch er total dekompensiert habe. Die Rückenproblematik habe kompensiert werden können. Mittels Psychotherapie würde nun versucht, eine neue Lebensorientierung zu erarbeiten. 
Die Ausführungen des behandelnden Arztes wie die Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Leistungsbezug (vom 15. Dezember 1995) sprechen dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der stationären Behandlung in der Klinik S.________ (vom 12. Dezember 1988 bis 13. April 1989) sowie der ambulanten Therapie bei Dr. med. D.________ im Herbst 1990 in der Folgezeit bis zu den Geschehnissen im Frühjahr 1995 wieder verbessert hatte. Der Umstand, dass sich Dr. med. P.________ für die Zeit ab August 1997, als ihm der Auftrag zur Begutachtung übertragen worden war, für eine um rund 80 bis 85 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aussprach, ändert nichts daran, dass bei freier Prüfung der Frage, wann die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, in Übereinstimmung mit den IV-rechtlichen Festlegungen, überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine anspruchserhebliche Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (BGE 114 V 286 Erw. 3c; SZS 2003 S. 434) im Monat Februar 1995 eingetreten ist. Weiterungen zur Frage, ob, entgegen der Vorinstanz, die Grundsätze zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 310 f. Erw. 1 in fine mit Hinweisen; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil I. vom 5. April 2004, B 63/03) hier einer freien Prüfung der Frage des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit entgegenständen, erübrigen sich bei dieser Sachlage. 
4.3 Mit der Feststellung, dass die (zur Invalidität führende) Arbeitsunfähigkeit im Februar 1995 eintrat, ist - entgegen Vorinstanz und Verfahrensbeteiligten - noch nicht abschliessend über die Begründetheit des Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. hiezu Erw. 2.3) bildenden Anspruchs auf eine Invalidenrente nach BVG gegenüber der Beschwerdegegnerin entschieden. Der Umstand, dass nach den Parteivorbringen einzig strittig war, ob die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Mai 1988 bis 31. Januar 1991 eingetreten ist, bewirkt keine Einschränkung des Prüfungsgegenstandes in der Weise, dass der Rentenanspruch nur unter einem bestimmten Blickwinkel (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während eines von den Parteien umschriebenen Zeitraums) zu prüfen wäre. Nach Lage der Akten fragt sich vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Februar 1995 nicht als Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nach BVG unterstand, was, soweit die entsprechenden tatbeständlichen Voraussetzungen nachträglich zu bejahen wären (vgl. hiezu Erw. 3.2.2 hievor), eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach sich ziehen würde. Die Akten enthalten gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tätigkeit für die Y.________ AG - auch - in den Jahren nach 1990 trotz der privatrechtlich als Auftrag umschriebenen Vertragsverhältnisse (vom 27. Juni 1991 sowie vom 1. April 1993) berufsvorsorgerechtlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. So finden sich bei den Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung insbesondere zwei offenbar durch die Beschwerdegegnerin ausgestellte Lohnausweise (vom 7. Februar 1994 und 8. Februar 1995) für die Jahre 1993 und 1994, wonach der Beschwerdeführer Fr. 73'150.- (im Jahre 1993) und Fr. 24'000.- (im Jahre 1994) von der Y.________ AG bezogen hat und die Firma für die entsprechenden Betreffnisse ihrerseits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat (1993: Fr. 8851.15; 1994: 2904.-). Diese Beiträge finden sich beim Zusammenzug der Individuellen Konten wieder und bildeten daher Grundlage des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens der ausgerichteten IV-Renten. Gemäss der durch die Organe der IV eingeholten Auskunft der Veranlagungsbehörde L.________ vom 17. Januar 1996 hat der Beschwerdeführer nie Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Ferner liegen in den Akten Bestätigungen und Rechnungen für vom Beschwerdeführer namens der Y.________ AG veranstaltete Kurse und Seminarien, die bis in Jahr 1995 hineinreichen. 
 
Mit Blick auf diese Unklarheiten geht die Sache - in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Erw. 2.3) und des Grundsatzes, wonach die Verpflichtung zum rückwirkenden Anschluss beziehungsweise die Durchsetzung der Versicherungspflicht hinsichtlich aller Arbeitnehmer mit koordiniertem Lohn (Erw. 3) nicht der Verjährung gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG unterliegt (SZS 1998 S. 387 Erw. 7) - zwecks ergänzender Abklärung und neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück. Das kantonale Gericht wird dabei das in Erw. 3 in fine zur Bedeutung des AHV-Statuts Gesagte zu berücksichtigen haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: