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[AZA 7] 
B 61/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Urteil vom 26. September 2001 
 
in Sachen 
B.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Praxis X.________, 
gegen 
BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Das Personal der B.________ AG (nachfolgend: 
"B.________ AG" oder "Arbeitgeberin") war seit 1985 bei der BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen (vormals BVG-Gemeinschaftsstiftung Waadt Versicherungen bzw. BVG-Sammelstiftung Waadt Versicherungen; nachfolgend: "Stiftung") nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) versichert. Mit Schreiben vom 28. Juni 1996 kündigte die Stiftung die Anschlussvereinbarung auf den 31. August 1996. 
B.- Mit Klage vom 14. Mai 1998 betreffend Beiträge an die berufliche Vorsorge ersuchte die Stiftung das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, die B.________ AG zu verpflichten, ihr Fr. 88'879. 70 (Saldo des Prämienkontokorrents per 31. Dezember 1997) zuzüglich Kontokorrentzinsen zu 6 % zu bezahlen sowie ihr die Lohnzahlen der Temporärangestellten vom 1. Januar 1996 bis zum 31. August 1996 zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden noch zu berechnenden Beiträge und Zinsen an die berufliche Vorsorge ebenfalls zu bezahlen. 
Die B.________ AG beantragte Abweisung der Klage. 
In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 
Auf eine Beweisverfügung des Sozialversicherungsgerichts hin reduzierte die Stiftung mit Eingabe vom 20. April 2000 das Prämienkontokorrent um Fr. 3513. 45, weil sie der B.________ AG die Prämien für den Arbeitnehmer S.________ statt bis am 31. August bis am 31. Dezember 1996 belastet hatte. 
Mit Entscheid vom 14. Juni 2000 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht die B.________ AG in teilweiser Gutheissung der Klage, der Stiftung Fr. 85'155. 45 zuzüglich 6 % Zins ab 1. Januar 1998 zu bezahlen und die Lohnzahlen der Temporärangestellten vom 1. Januar bis zum 31. August 1996 zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wies es die Klage ab. 
 
C.- Die B.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben; die Stiftung sei zu verpflichten, die von ihr geltend gemachte Forderung durch Vorlage sämtlicher Unterlagen zu belegen, darzulegen, wie die Beträge im Einzelnen berechnet worden seien, insbesondere darzulegen, warum in der Rechnung Nr. 1994/13966 für die Festangestellten Beiträge für das Jahr 1993 geltend gemacht würden und aufgrund welcher Unterlagen diese Beiträge berechnet worden seien; die von der Stiftung eingeklagte Forderung sei auf den ihr tatsächlich zustehenden Betrag zu reduzieren; die Stiftung sei zu verpflichten, ihre Zinsberechnungen in einer auch für Nichtbankfachleute verständlichen Art und Weise genau darzulegen; es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 
Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) aa) Im in Art. 73 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten - darunter auch über Beitragsstreitigkeiten, in denen sich wie vorliegend eine Vorsorgeeinrichtung und ein Arbeitgeber gegenüberstehen - vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Klageverfahren (BGE 124 V 289, 119 V 13 Erw. 2a, 117 V 342 Erw. 2b, 115 V 229 f., 242, 379 Erw. 3b; SVR 1995 BVG Nr. 40 S. 118 Erw. 2b; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a) stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a, S. 268 Erw. 4a), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). 
 
bb) Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. 
Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 4 Erw. 3a/aa). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 26. Juni 2000, B 60/98); demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. SVR 1994 AHV Nr. 2 S. 3 Erw. 3; Urteil H. vom 7. Mai 2001, B 76/99). 
 
b) Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a), wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 302 Erw. 3; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a). 
 
2.- a) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen - zum Beispiel des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil M. vom 25. Juli 2000, C 93/00, Erw. 2b/cc) - festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. 
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen; SVR 1997 AHV Nr. 122 S. 374 Erw. 4a). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Gerichtsverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1997 AHV Nr. 122 S. 374 Erw. 4a). 
 
3.- a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der Schluss der Vorinstanz, dass aus den von der Stiftung eingereichten Unterlagen hervorgehe und durch diese belegt sei, dass die in Rechnung gestellten und nachträglich bezüglich der Zeit von September bis Dezember 1996 korrigierten Beiträge und Zinsen für die Festangestellten vom 1. Januar 1994 bis zum 31. August 1996 und für die Temporärangestellten vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 von insgesamt Fr. 85'155. 45 per Ende 1997 zuzüglich 6 % Zins ab 1. Januar 1998 geschuldet seien, sei nicht näher begründet. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung der einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildenden (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a; AHI 2001 S. 121 f.; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 50 Erw. 2a) und in Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 61 Abs. 2 VwVG für die kantonalen Gerichte auf dem Gebiet des Bundessozialversicherungsrechts (als letzte kantonale Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen) ausdrücklich erwähnten (vgl. SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 Erw. 4a) Begründungspflicht geltend, was das Eidgenössische Versicherungsgericht im Übrigen von Amtes wegen prüft (BGE 120 V 362 Erw. 2a, 119 V 216 Erw. 5a; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 Erw. 1a). In Anbetracht der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, die dazu führt, dass dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst die Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich zieht (BGE 126 V 132 Erw. 2b), ist vorab zu prüfen, ob die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 
 
b) Die Begründungspflicht, der aufgrund von Art. 35 Abs. 1 und 61 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3) VwVG - auch im Klageverfahren (vgl. Urteil A. und B. vom 27. März 2001, H 249/00 und H 256/00; nicht veröffentlichte Urteile S. vom 7. Februar 1996, H 262/95, K. vom 8. Januar 1996, H 49/95, und L. vom 24. Juli 1995, H 310/94) - die gleiche Tragweite zukommt wie im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteil A. und B. 
vom 27. März 2001, H 249/00 und H 256/00, Erw. 4), soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. 
 
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. 
Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 50 Erw. 2a). Die Behörde darf sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 Erw. 2b). 
 
c) Zwar ist das kantonale Gericht auf verschiedene Argumente der beklagten Arbeitgeberin eingegangen. Indessen befasst sich der vorinstanzliche Entscheid mit deren Einwand, die Abrechnungen der Stiftung seien nicht lesbar und damit nicht ordnungsgemäss kontrollierbar, und mit der von der Arbeitgeberin vorgenommenen und belegten eigenen Berechnung des BVG-Aufwandes lediglich in der Weise, dass er unter Hinweis auf die einschlägigen (im Entscheid in Klammern ausdrücklich angeführten) Aktenstellen erklärt, die Versicherung für die BVG-pflichtigen Arbeitnehmer sei mit Ausnahme der Beiträge für S.________ für die Festangestellten vom 1. Januar 1994 bis 31. August 1996 aufgrund der An- bzw. Abmeldungen für die Jahre 1994 bis 1996 und für die Temporärangestellten vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 auf der Basis der Löhne der Jahre 1993 bis 1995 ordnungsgemäss abgewickelt worden. Damit wurde das rechtliche Gehör unter dem Aspekt der Begründungspflicht insofern verletzt, als der Arbeitgeberin nicht bekanntgegeben wurde, warum die genannten, nicht unwesentlichen Vorbringen nicht berücksichtigt werden konnten, wohingegen für eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides wichtig ist zu wissen, ob ihnen wegen mangelhafter Substanziierung oder wegen materieller Unrichtigkeit nicht Rechnung getragen wurde. 
 
d) Die Vorinstanz hätte sich bei der diesbezüglichen Begründung mit der Feststellung begnügen können, dass die Einreichung einer eigenen (wenn auch mit Belegen versehenen) Berechnung durch die beklagte Partei ohne Hinweis darauf, was an der klägerischen Berechnung falsch sei (nicht veröffentlichte Urteile R. vom 26. Juni 2000, B 60/98, und B. vom 26. März 1996, B 32/94), und die allgemeine Bemerkung, die Abrechnungen seien nicht lesbar, ohne dass präzisiert würde, welche Abrechnungen inwiefern nicht verständlich seien (vgl. SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 4 Erw. 3a), keine hinreichend substanziierte Bestreitung darstellen. 
Daraus, dass sie in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde genauer erklärte, inwiefern welche Abrechnungen nicht nachvollziehbar seien, kann abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin den kantonalen Gerichtsentscheid trotz hinsichtlich der Problematik der hinreichenden Substanziierung mangelhafter Begründung sachgerecht anfechten konnte. 
Eine diesbezügliche Begründung des vorinstanzlichen Entscheids hätte nichts daran geändert, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine neuen tatsächlichen Behauptungen vorbringen kann, die sie schon im kantonalen Gerichtsverfahren hätte geltend machen müssen (Erw. 2b hievor). Demzufolge ist der Beschwerdeführerin zum einen aus dem im Übrigen nicht besonders schwerwiegenden Eröffnungsmangel kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 122 V 194; ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 227 Erw. 4b/bb). Zum andern hält die Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren nicht an ihrer im kantonalen Prozess eingereichten Berechnung fest, sodass es sinnlos wäre, die Vorinstanz zu verpflichten, nachträglich zu begründen, warum sie nicht auf diese Berechnung abgestellt hat. Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs und ohne Behandlung der übrigen beschwerdeführerischen Rügen durch das Eidgenössische Versicherungsgericht zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Parteien an der möglichst beförderlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 116 V 187 Erw. 3d; Urteil S. vom 30. März 2001, C 122/00, Erw. 1a). Vorliegend kann das kantonale Gericht, obwohl die Sache - wie im Folgenden darzulegen ist - ohnehin aus anderen Gründen an dieses zurückzuweisen ist, darauf verzichten, in seinem neuen Entscheid noch auf die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, nachdem das in rechtlicher Hinsicht und damit auch bezüglich des Umfangs der Substanziierungspflicht über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügende (vgl. BGE 107 V 249 Erw. 3) Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a OG) die mangelhafte vorinstanzliche Begründung bereits selbst ergänzt hat. 
 
4.- a) aa) Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, dass die Beiträge für die Festangestellten für das Jahr 1993 offenbar aufgrund der für das Jahr 1994 gemeldeten Löhne statt der Löhne des Jahres 1993 berechnet worden seien, wobei diese Beiträge bezüglich eines Teils der Festangestellten trotz Verwendung der gleichen Lohnbasis erheblich von jenen für das Jahr 1994 abwichen (Rechnung Nr. 1994/13'966). Sie verlangt ferner, dass die Stiftung darlege, warum sie in der Rechnung Nr. 1994/13'966 auch Beiträge für 1993 fordere. Die Stiftung erwidert, die Beiträge für das Jahr 1993 seien nicht aufgrund der Lohnliste 1994, sondern nachträglich aufgrund der Gehälter des Jahres 1992 festgesetzt worden, weil die Beschwerdeführerin die ihr Ende 1992 zugestellte Salärliste nicht vervollständigt und zurückgesandt habe. Differenzen in der Rechnungstellung seien zum einen auf Lohnveränderungen und zum anderen auf das ändernde Alter der Versicherten zurückzuführen. 
 
bb) In den Akten ist hinsichtlich der Festangestellten wohl die Lohnliste für 1994, nicht aber eine Lohnliste für einen früheren Zeitraum, auf die sich die beanstandete Beitragsberechnung für das Jahr 1993 stützen könnte, zu finden, sodass die Beitragsfestsetzung für die Festangestellten für dieses Jahr nicht nachvollziehbar ist und für die Vorinstanz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes hinreichender Anlass zu weiteren Abklärungen bestanden hätte. Die Beschwerdeführerin ist somit mit ihren erst im letztinstanzlichen Verfahren konkret vorgebrachten Beanstandungen hinsichtlich der Berechnung von Beiträgen aufgrund einer falschen Lohnliste und des Vorkommens von Abweichungen selbst dann zu hören, falls diese Rügen als neue Vorbringen tatsächlicher Art zu qualifizieren sind (vgl. 
Erw. 2b hievor), was unter diesen Umständen offen gelassen werden kann. Zur Überprüfbarkeit der Erklärungen der Stiftung hinsichtlich des Einflusses des Alters der Versicherten sind überdies die in den Akten fehlenden - für die Nachvollziehbarkeit von Beitragsabrechnungen indessen bedeutsamen - Reglemente der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 4 und 6 der Anschlussvereinbarung) erforderlich. 
 
cc) Soweit die Beschwerdeführerin dargelegt haben möchte, warum die Stiftung in der Rechnung Nr. 1994/13'966 auch Beiträge für das Jahr 1993 verlange, wirft sie wohl sinngemäss die Frage auf, ob diese Beiträge nicht bereits 1993 in Rechnung gestellt und im Kontokorrent verbucht worden seien. Dabei handelt es sich gegebenenfalls um eine unzulässige und damit unbeachtliche neue tatsächliche Behauptung, welche die Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können und müssen (vgl. Erw. 2b hievor). Aufgrund der Akten bestand nämlich für das kantonale Gericht kein Anlass zu dahingehenden Abklärungen, ist es doch nichts Aussergewöhnliches, dass Beiträge, die normalerweise im laufenden Jahr belastet werden, stattdessen im Folgejahr rückwirkend verbucht werden, wobei im Kontoauszug 1993 unter den entsprechenden Valutadaten keine Beträge figurieren, die in der Rechnung Nr. 1994/13'966 (einschliesslich Prämienaufstellung) wiederzukehren scheinen. 
 
b) aa) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rechnungen für das Temporärpersonal zeigten unerklärliche Diskrepanzen, indem für Personen gleichen Jahrgangs und gleichen Geschlechts ohne ersichtlichen Grund Prämien nach vollkommen verschiedenen Prozentsätzen in Rechnung gestellt worden seien. Sie ersucht das Eidgenössische Versicherungsgericht, die Stiftung zu verpflichten, die Berechnung der Beiträge für jeden einzelnen Temporärangestellten in verständlicher Weise darzulegen. Die Stiftung entgegnet unter Hinweis auf eine bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegte "tabelle de prélèvements pour entreprises de travail temporaire" und die ebenfalls schon dem kantonalen Gericht eingereichten "Verwaltungsbestimmungen ... für Unternehmungen zur Vermittlung von temporärer Arbeit", die Prämiensätze hingen nicht nur vom Alter und vom Geschlecht, sondern auch vom ausbezahlten Stundenlohn ab. 
 
bb) Zum einen befindet sich nur die ab 1. Januar 1993 gültige Tabelle in den Akten, obwohl die darin angegebenen Grenzbeträge bezüglich des koordinierten Lohnes (vgl. 
Art. 8 Abs. 1 BVG) am 23. November 1994 auf den 1. Januar 1995 durch eine Anpassung von Art. 5 BVV 2 geändert wurden (AS 1994 3095), worauf auch die auf diesen Grössen beruhenden Tabellen angepasst worden sein dürften. Zum andern genügt eine Tabelle mit - soweit aus dem in den Akten liegenden Exemplar ersichtlich - nirgends erklärten, für den Laien unverständlichen Abkürzungen ("EP", "RIS", "SOM", "SIF", "TA") den Anforderungen an eine nachvollziehbare Abrechnung nicht, abgesehen davon, dass von einer in der ganzen Schweiz tätigen Versicherung erwartet werden darf, dass sie den Arbeitgebern die Tabellenüberschriften in der jeweiligen Amtssprache bekannt gibt. Auch hinsichtlich der Temporärangestellten wäre die Vorinstanz demnach wegen des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, den Sachverhalt durch Einholung entsprechender Belege und anderer Informationen bei der Stiftung bis zur hinreichenden Nachvollziehbarkeit - im Sinne eines Nachvollziehenkönnens ohne Beizug einer Fachperson für berufliche Vorsorge bzw. Versicherungsmathematik - abzuklären, die auch eine Voraussetzung dafür bildet, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Beitragsabrechnungen gegebenenfalls substanziiert bestreiten kann. 
 
c) Schliesslich ist auch die beschwerdeführerische Rüge, die Zinsberechnungen in den Kontokorrent-Auszügen seien nicht nachvollziehbar, begründet. Mit der blossen Erwähnung der Zinsen in den Kontoauszügen sind die geltend gemachten Zinsforderungen jedenfalls dann nicht hinreichend substanziiert, wenn wie vorliegend im Kontokorrent nacheinander Belastungen und Gutschriften mit ganz verschiedenen Valutadaten verbucht wurden, was eine Überprüfung der Zinsbeträge ohne zusätzliche Zinsenaufstellung in unzumutbarer Weise erschwert. Eine solche Aufstellung hätte in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes eingeholt werden müssen. 
 
d) Ausserdem findet sich in den Akten, insbesondere in der Anschlussvereinbarung vom 5./28. März 1985, deren Art. 1 auf ein nicht in den Akten liegendes Verwaltungsreglement verweist (im Dossier befinden sich lediglich "Verwaltungsbestimmungen ... für Unternehmungen zur Vermittlung von temporärer Arbeit"), keine Grundlage für die von der Stiftung bis 1996 erhobenen Stiftungskosten von jährlich Fr. 30.-. Im Kontokorrent-Reglement ist nur von den Zahlungsmodalitäten für allfällige Verwaltungskosten die Rede, ohne dass eine Zahlungspflicht statuiert oder ein Betrag festgesetzt würde. Auch hinsichtlich der Stiftungskosten ist die Klage demnach nicht nachvollziehbar, und es wäre in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen abzuklären gewesen, ob eine Rechtsgrundlage für diese Kosten vorhanden ist. Sollte sich nach Rückfrage bei der Stiftung herausstellen, dass es an einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage fehlt, dürften die Stiftungskosten nicht in Anschlag gebracht werden, was auch eine entsprechende Zinskorrektur zur Folge hätte. Dies ist wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen auch ohne entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. 
 
e) Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und - indem es diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz nicht beachtete - unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensbestimmung (Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt. Die Sache ist folglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Aktenergänzungen vornehme und über die Klage der Stiftung entsprechend dem Ausgang des Beweisverfahrens neu entscheide. 
 
5.- Zudem verletzt der kantonale Gerichtsentscheid dadurch Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), dass er die Klage hinsichtlich der von der Stiftung 1996 geltend gemachten Betreibungskosten in Höhe von Fr. 105.- gutheisst. Gemäss Art. 68 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, die von ihm bevorschussten, bei erfolgreicher Betreibung letztlich aber vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten von dessen Zahlungen vorab zu erheben. Dies bedeutet, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. , Bern 1997, § 13 Rz 9; Frank Emmel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg. ], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, N 21 zu Art. 68 SchKG; vgl. auch Art. 85 Abs. 1 OR). Folglich werden die Betreibungskosten im Klageverfahren nicht zugesprochen (vgl. Urteil S. vom 5. Oktober 2000, B 56/99). Letzteres gilt erst recht im vorliegenden Verfahren, in welchem die Stiftung die Betreibung dahinfallen liess, indem sie die Klage nicht innert Jahresfrist seit der Zustellung des Zahlungsbefehls anhob (vgl. Art. 166 Abs. 2 SchKG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 1994; die Betreibung wurde 1996 eingeleitet, wohingegen die Klage erst vom 14. Mai 1998 datiert), und dementsprechend auch keine Rechtsöffnung beantragte; denn wenn der Gläubiger eine Betreibung erlöschen lässt, ohne dass der Schuldner die Leistung erbracht hat, werden die Kosten vorgenommener Betreibungshandlungen gar nicht auf den Schuldner überwälzt (Emmel, a.a.O., N 18 zu Art. 68 SchKG), der keine unnötigen Kosten zu tragen hat (vgl. Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Articles 1-88, N 14 zu Art. 68 SchKG). 
Auch dem Umstand, dass die Betreibungskosten nicht zugesprochen werden können, hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid unter Anpassung auch der Zinsen Rechnung zu tragen, woran die fehlende Bestreitung durch die Arbeitgeberin wegen des Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung nichts zu ändern vermag. 
 
 
6.- a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an das kantonale Gericht zurückzuweisen ist, damit dieses- die Reglemente der Vorsorgeeinrichtung einhole 
(Erw. 4a/bb),- die Lohnliste beiziehe, aufgrund deren die Beiträge für 
die Festangestellten für das Jahr 1993 berechnet wurden 
(Erw. 4a/bb),- die ab 1995 geltende Tabelle für die Temporärangestellten 
einhole (Erw. 4b/bb),- weitere Abklärungen über die Berechnung der Beiträge für 
die Temporärangestellten treffe bis zur hinreichenden 
Nachvollziehbarkeit der entsprechenden Abrechnungen 
(Erw. 4b/bb),- eine Aufstellung betreffend die Zinsen einhole 
(Erw. 4c),- abkläre, ob eine Rechtsgrundlage für die in Rechnung 
gestellten Stiftungskosten vorhanden ist (Erw. 4d),- und nach Vornahme dieser Aktenergänzungen unter Beachtung 
des Umstandes, dass die Betreibungskosten nicht zu 
berücksichtigen sind (Erw. 5), über die Klage neu entscheide. 
 
b) Soweit der allgemeine beschwerdeführerische Beweisantrag, die Stiftung sei zu verpflichten, die von ihr geltend gemachte Forderung durch Vorlage sämtlicher Unterlagen zu belegen und darzulegen, wie die Beträge im Einzelnen berechnet worden seien, über die erwähnten Aktenergänzungen hinausgeht, ist ihm nicht stattzugeben. Diesbezüglich fehlt es nämlich an einer rechtsgenüglichen Bestreitung der im Übrigen hinreichend nachvollziehbaren Darstellung der Stiftung (vgl. Erw. 1a/bb und 3d hievor). 
 
c) Nach Vornahme der notwendigen Aktenergänzungen wird die Vorinstanz der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör gewähren, weshalb sich die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht erübrigt. 
 
7.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern eine Beitragsstreitigkeit betrifft (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese hat überdies der nicht anwaltlich, aber qualifiziert vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. zur Qualifikation der Rückweisung als Obsiegen SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 14. Juni 2000 
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen 
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre 
und über die Klage neu entscheide. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3500.- wird der 
 
Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
 
IV.Die BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
 
 
von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
zu bezahlen. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. September 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: