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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 835/02 
 
Urteil vom 18. November 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
D.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Alain Pfulg, Genfergasse 3, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 20. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene D.________, 1980 geschieden und seit März 1985 wieder verheiratet, Mutter zweier 1983 und 1985 geborener Kinder, absolvierte nach der Primarschule von 1975 bis 1980 eine Ausbildung zur Coiffeuse. Sie arbeitete in der Folge zunächst in diesem Beruf sowie als Verkäuferin. Ab 1983 war sie hauptsächlich im Haushalt und daneben nur noch in geringem Umfang erwerbstätig. Im April 1998 meldete sie der Ausgleichskasse des Kantons Bern die zu Beginn dieses Monats erfolgte Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Reinigungsbranche. 
 
Im April 2000 ersuchte D.________ mit der Angabe, seit 1995 an Depressionen und Angstzuständen zu leiden, um eine Rente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Bern holte Berichte des Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Mai 2000 und des Hausarztes Dr. med. F.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Mai 2000 sowie ein Gutachten des Dr. med. G.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 6. September 2000 ein. Im Weitern zog sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei, prüfte die erwerblichen Verhältnisse (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 23. März 2001) und führte eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 13. Februar 2001). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die IV-Stelle - ausgehend von einer Aufgabenteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltführung im Verhältnis von 67 % zu 33 % und einer Einschränkung in den beiden Tätigkeitsbereichen von 65.23 % resp. 0 % - einen Invaliditätsgrad von 44 % und sprach der Versicherten rückwirkend ab 1. April 1999 unter Bejahung des Härtefalles eine halbe Rente (nebst zwei Kinderrenten) zu (Verfügung vom 3. Juli 2001). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 20. September 2002 ab. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass sie rückwirkend ab 1. April 1999 Anspruch auf eine ganze, eventualiter auf eine halbe Invalidenrente habe. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
1.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a; vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 124 V 340 Erw. 1b, 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen, 442 Erw. 1a; vgl. auch BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen). 
1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst sodann nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 283 Erw. 4a mit Hinweisen). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ferner AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 148 f. Erw. 1; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1992 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten, insbesondere auch von Attesten der Hausärzte (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2000 erfolgte, kann eine allfällige Rente nur für die Zeit ab 1. April 1999 nachbezahlt werden (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG; ein Anwendungsfall von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegt nicht vor). Die Voraussetzungen des Rentenanspruchs sind daher aufgrund der in diesem Zeitpunkt (Rentenbeginn) gegebenen Verhältnisse zu prüfen (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1). 
4. 
Bei der Statusfrage wurde in der Verfügung vom 3. Juli 2001 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 33 % im Haushalt und zu 67 % als Selbstständigerwerbende tätig wäre. Im vorinstanzlichen Verfahren bezeichnete die Verwaltung die Annahme eines Anteils Erwerbstätigkeit von zwei Dritteln als an der obersten Grenze des vertretbaren Rahmens liegend. Im gleichen Sinne äussert sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid, wenn es die besagte Einschätzung als wohlwollend, jedoch noch vertretbar erachtet. 
 
Die der streitigen Verfügung zugrunde gelegte und von der Vorinstanz bestätigte Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerbstätigkeit findet indessen in den Akten keine hinreichende Stütze. 
4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches ist zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Zu berücksichtigen sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 94 f. Erw. 3b und 4, je mit Hinweisen; AHI 1997 S. 289, 1996 S. 197 f. Erw. 1c). 
4.2 Die Beschwerdeführerin war gemäss Eintragungen im Individuellen Konto nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Coiffeuse nur bis im Jahre 1982 in grösserem Umfang erwerbstätig (Einkommen 1982: Fr. 22'027.-); ab 1983 (Geburt des ersten Kindes) war sie nur noch in geringem Ausmass teilerwerbstätig, wobei das jeweilige Arbeitspensum und der damit realisierte Verdienst aus den Akten nicht ersichtlich sind. In den Jahren 1993 und 1994 vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1995 wurde praktisch kein Erwerbseinkommen mehr erzielt (Einkommen 1993: Fr. 180.-; 1994: Fr. 480.-). Gegenüber dem Abklärungsdienst (Bericht vom 23. März 2001) gaben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an, die Versicherte habe im April 1998 die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wegen drohender Arbeitslosigkeit des Ehegatten und weil sie aus therapeutischen Gründen wieder etwas arbeiten wollte. Es habe die Absicht bestanden, mit einem Arbeitspensum von 50 % Reinigungen auf eigene Rechnung vorzunehmen und je nach Bedarf etwa 6-7 Stunden pro Tag zu arbeiten. Ein höheres Pensum habe sie nicht angestrebt, um den Haushalt ordnungsgemäss führen zu können. Sobald das Geschäft erfolgreich gelaufen wäre, wäre auch der Ehemann in dieses eingetreten, um seine unsichere Stelle (ebenfalls in der Reinigungsbranche) aufgeben zu können. Gestützt auf diese Angaben setzte der Abklärungsdienst den Anteil der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf 66 2/3 % (6-7 Stunden von rund 10 Stunden pro Tag als Selbstständigerwerbende) fest, was ohne nähere Begründung der Verfügung vom 3. Juli 2001 zu Grunde gelegt wurde. 
 
Bei der Festlegung der Aufgabenbereiche ist die Verwaltung indessen weder darauf eingegangen, dass die Versicherte nach ihrer bestimmten Angabe nur ein Arbeitspensum von 50 % anstrebte, was in klärungsbedürftigem Widerspruch zur eher unbestimmten Angabe steht, sie hätte je nach Bedarf 6-7 Stunden gearbeitet, noch wurden die finanziellen, persönlichen und familiären Verhältnisse näher abgeklärt und in die Würdigung miteinbezogen. Aus den Akten ergibt sich hiezu im Wesentlichen nur, dass die Beschwerdeführerin nach neun Jahren Primarschule zur Coiffeuse ausgebildet wurde, über wenig Berufspraxis verfügt und vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1995 in geringem, zuletzt weiter abnehmendem Umfang erwerbstätig war. Weiter ist bekannt, dass im Jahr 2000 ein Einfamilienhaus erworben wurde. Entgegen Verwaltung und Vorinstanz kann nicht allein gestützt auf diese Gegebenheiten und die teils widersprüchlichen Angaben der Versicherten, die sich weitgehend auf die erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens aufgenommene Erwerbstätigkeit bezogen, davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall im Umfang von 67 % eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Reinigungsbranche durch Aufbau eines eigenen Unternehmens mit Angestellten aufgenommen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Versicherte im April 1998 angeblich selbstständig erwerbstätig wurde, obwohl sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes dazu kaum in der Lage war und insbesondere keine Leitungsfunktionen ausüben konnte. Insofern stellt sich die Frage, ob die Betriebsaufnahme im Namen der Versicherten nicht lediglich pro forma erfolgte und der Ehemann von Beginn weg die Geschäftsführung inne hatte. Die Einzelfirma wurde denn auch am 24. Januar 2001, also vor Verfügungserlass, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt, an der die Beschwerdeführerin einen Anteil von Fr. 1'000.- und der Ehemann einen Anteil von Fr. 19'000.- halten (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 23. März 2001). Zu beachten ist sodann der Umstand, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch aus therapeutischen Gründen aufgenommen wurde. Dies ist insofern von Belang, als die Statusfrage - was Verwaltung und Vorinstanz nicht berücksichtigt haben - gerade ohne Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu beurteilen wäre. 
4.3 Gestützt auf die gegebene unvollständige und widersprüchliche Aktenlage lässt sich die Statusfrage nicht zuverlässig beantworten. Die IV-Stelle hat die hiefür notwendigen ergänzenden Abklärungen vorzunehmen. Nach deren Ergebnis bestimmt sich, ob an der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung festzuhalten ist, und falls ja, welche Aufteilung der Tätigkeitsbereiche die Grundlage hiefür zu bilden hat. 
5. 
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit sich aus den vorhandenen Akten zuverlässig Erkenntnisse ergeben, welche bei beantworteter Statusfrage der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt werden können. 
6. 
Hinsichtlich der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelangten Verwaltung und Vorinstanz, namentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. med. G.________ vom 6. September 2000 und den Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Februar 2001, zum Schluss, die Versicherte sei im Bereich der Haushaltführung nicht beeinträchtigt und in einer angepassten Erwerbstätigkeit - Mitarbeit im familieneigenen Reinigungsbetrieb oder Heimarbeit - zu 50 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, wegen ihres Gesundheitszustandes bestehe im Erwerbsbereich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; nachdem sie von 1995 bis 1998 krankheitsbedingt nicht einmal in der Lage gewesen sei, den Haushalt zu besorgen, sei sie seit 1999 gesundheitlich in der Lage, den Haushalt einigermassen alleine zu bewältigen, wofür sie jedoch den ganzen Tag benötige. 
6.1 Dr. med. G.________ führt in der Expertise vom 6. September 2000 aus, dass bei der Versicherten in den letzten Jahren gravierende psychische Störungen aufgetreten seien, insbesondere eine Neigung zu Panikattacken. Währenddem die Panikstörung eindeutig diagnostiziert werden könne, sei dies für die anderen Anteile der psychischen Krankheit schwieriger. Die von der Versicherten erlebten eigenartigen Visionen und religiösen Eingebungen dürften kaum einer Psychose entsprechen, sondern eher einem kulturell verwurzelten Religionsverständnis entspringen. Mehrfache Zustände von Todesängsten und Albträumen liessen die Vermutung aufkommen, dass keine isolierte Panikstörung bestehe. Die Angstzustände träten vor allem nach schweren Belastungen auf (z.B. körperliche Krankheiten, Todesfälle, Insult der Mutter). Der Experte diagnostiziert eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und hält zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten fest, eine Tätigkeit in fremden Häusern ohne Präsenz des Ehemannes führe zu Panikattacken und sei nicht zumutbar. Geeignet seien Tätigkeiten, welche zu Hause oder in Zusammenarbeit mit dem Ehemann durchgeführt werden könnten. Als Hilfsarbeiterin vornehmlich im Reinigungsdienst sei die Versicherte zu 50 % eingeschränkt; könnte sie die Arbeiten nicht zusammen mit dem Ehemann ausführen, läge die Arbeitsunfähigkeit höher. Die Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse sei insofern schwer abzuschätzen, als die Versicherte seit längerem nicht mehr als solche gearbeitet habe; als Angestellte in einem fremden Salon wäre sie kaum arbeitsfähig, bei Ausführung dieser Tätigkeit zu Hause könnte eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden. Als Hausfrau sei die Versicherte weitgehend arbeitsfähig. Eine geeignete - erwerbliche - Arbeit sei zeitlich und leistungsmässig noch zu ca. 50 % möglich und zumutbar. 
6.2 Das Gutachten des Dr. med. G.________ erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Expertisen geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen): Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und überzeugt in den Schlussfolgerungen. 
 
Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Eine ungenügende Fremdanamnese liegt nicht vor, stützt sich doch die Expertise auf sämtliche Akten (einschliesslich der medizinischen) der Verwaltung sowie eine Besprechung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin. Unbegründet ist auch der Einwand, Dr. med. G.________ habe seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht näher erläutert. Wie im Gutachten einleuchtend dargelegt wird, ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Neigung zu Angstattacken eine Tätigkeit in fremden Häusern ohne Präsenz des Ehemannes nicht zumutbar, während sich eine Zusammenarbeit mit dem Ehemann günstig auf die Panikzustände auswirkt. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn der Experte für Tätigkeiten, welche wie die allgemeine Haushaltführung in der gewohnten Umgebung zu Hause oder in Zusammenarbeit mit dem Ehemann ausgeführt werden können, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigt, hingegen bei auswärtigen Tätigkeiten ohne Gegenwart des Ehemannes eine höhere, nicht näher beurteilte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, aufgrund ihrer chronifizierten psychischen Erkrankung für jegliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig zu sein, steht dies auch in deutlichem Widerspruch zu ihren Angaben im Abklärungsverfahren, wonach es gute Phasen von 1-2 Monaten Dauer gebe, in welchen sie die Angst total unter Kontrolle habe (Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Februar 2001; Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 23. März 2001). 
6.3 Soweit die Dres. med. F.________ und E.________ - bei im wesentlichen gleicher Diagnosestellung wie Dr. med. G.________ - die Arbeitsfähigkeit anders als der Gutachter beurteilen, kann ihnen mit Verwaltung und Vorinstanz ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Stellungnahmen dieser beiden Ärzte sind im Hinblick auf deren auftragsrechtliche Stellung als behandelnde Ärzte zurückhaltend zu würdigen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil R. vom 26. Juni 2003 Erw. 2.2.3, I 460/02), überzeugen aber auch inhaltlich nicht. 
 
Dr. med. F.________ geht im Bericht vom 24. Mai 2000 von einem stationären bis besserungsfähigen Gesundheitszustand aus. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der Hausarzt unbestimmt und nicht widerspruchsfrei, indem er diese einerseits theoretisch auf 50 % schätzt und anderseits eine Mitarbeit der Beschwerdeführerin im eigenen Geschäft sowohl als "nicht" wie auch als "kaum" zumutbar bezeichnet. Hinzu kommt, dass Dr. med. F.________ als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht in gleichem Mass wie der auf Psychiatrie und Psychotherapie spezialisierte Experte Dr. med. G.________ kompetent erscheint, das psychische Leidensbild der Versicherten und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen 
Auch Dr. med. E.________, der die Versicherte seit 1995 behandelt, nimmt im Bericht vom 17. Mai 2000 nicht bestimmt zur Arbeitsfähigkeit Stellung. Er äussert sich weder zur Art noch zum Umfang einer zumutbaren angepassten Tätigkeit, sondern hält lediglich - und ohne dies nachvollziehbar zu begründen - fest, dass zusätzliche Arbeiten (neben der für zumutbar erachteten Haushaltführung) zu einem Problem würden. Weiter erwähnt Dr. med. E.________, die Beschwerdeführerin arbeite entgegen seiner Empfehlung sporadisch im eigenen Geschäft mit. Die weitere Stellungnahme dieses Arztes vom 9. Oktober 2001, bei der Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sie im Hinblick auf die Anfechtung der Verfügung vom 3. Juli 2001 zu Gunsten der Beschwerdeführerin verfasst wurde, überzeugt hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht. Dr. med. E.________ wiederholt darin zunächst, dass er von einer Erwerbstätigkeit abgeraten habe. Eine schlüssige Begründung hiefür findet sich aber in seinem Bericht nicht. Dasselbe gilt für die weitere Aussage, wonach die Arbeitsfähigkeit im Haushalt im Durchschnitt 40 % betrage. Diese Einschätzung widerspricht überdies, ohne dass Gründe hiefür zu sehen wären, derjenigen gemäss Bericht vom 17. Mai 2000. Darin hatte Dr. med. E.________ bestätigt, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt selbstständig bewältigen könne. 
6.4 Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz bei der Beurteilung der im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung gegebenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigung zu Recht auf das Gutachten des Dr. med. G.________ vom 6. September 2000 abgestellt. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung kann auch auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, da hievon keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). 
 
Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nebst der Haushaltführung in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Als solche zumutbare Tätigkeit ist neben der Mitarbeit im familieneigenen Reinigungsdienst in Anwesenheit des Ehemannes die unselbstständige Erwerbstätigkeit zu Hause (Heimarbeit) zu betrachten. 
6.5 Bei der Haushaltführung bestehen gemäss den ärztlichen Beurteilungen und der Haushaltabklärung keine relevanten Einschränkungen. Die selbstständige Bewältigung dieses Aufgabenbereichs wird denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich bestätigt. Dass die Versicherte geltend macht, für die Haushaltführung gesundheitsbedingt den ganzen Tag zu benötigen, ist ohne entscheidende Bedeutung. Denn massgebend für den Tätigkeitsvergleich ist nicht die im Haushalt aufgewendete Zeit, sondern die Einschränkung in den nach der Rechtsprechung umschriebenen Bereichen. Es geht um das Ausmass der aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung effektiv resultierenden Leistungsverminderung. Im Übrigen hätte die Berücksichtigung der Gesamtaktivität zur Folge, dass Versicherte, die nicht ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, gegenüber Versicherten, die einzig mit der Haushaltführung beschäftigt oder die voll erwerbstätig sind, bevorzugt würden, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspräche. Denn bei Versicherten, die nur den Haushalt besorgen, wird die Invaliditätsbemessung nicht nach Stundenaufwand sondern nach dem Betätigungsvergleich vorgenommen, während bei ganztägig Erwerbstätigen die Ausübung des Haushaltes überhaupt nicht berücksichtigt wird. Allfällige wechselseitige, auf die Tätigkeit im jeweils anderen Bereich zurückzuführende Leistungseinbussen sind bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 159 Erw. 5c/dd). 
7. 
Die Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit auf erwerbliche Tätigkeiten haben Verwaltung und die Vorinstanz nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) bemessen, was unbestritten und nicht zu beanstanden ist. Massgebend für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns. Vorliegendenfalls ist dies der 1. April 1999 (Erw. 3 hievor). 
7.1 
7.1.1 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Entscheidend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 f. Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zurückgegriffen werden (Urteil S. vom 29. August 2002 Erw. 1.2, I 97/00; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180). 
7.1.2 Gemäss Berechnung im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 23. Mai 2001 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 als Gesunde im familieneigenen Betrieb Fr. 31'747.- verdient. Darauf kann indessen entgegen Verwaltung und Vorinstanz nicht abgestellt werden. Die Versicherte war unbestrittenermassen seit 1982 nie mehr voll erwerbstätig und ist vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1995 nur in sehr geringem Ausmass einer Teilzeitarbeit nachgegangen. Die Aufnahme der fraglichen selbstständigen Tätigkeit im April 1998 erfolgte nach Eintritt des Gesundheitsschadens und das Geschäft befand sich 1999 in der Aufbauphase, weshalb selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (vgl. dazu Erw. 4.2 und 4.3 hievor), bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht auf die Geschäftsergebnisse des eigenen Betriebs abgestellt werden könnte. Da sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen somit nicht hinreichend genau beziffern lässt, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte, d.h. auf die so genannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 f. Erw. 3b). Entsprechend dem Ergebnis der Abklärungen zur Statusfrage wird die Verwaltung das Valideneinkommen gestützt auf die LSE neu festzulegen haben. 
7.2 
7.2.1 Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). 
 
IV-Stelle und Verwaltung gehen gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 23. März 2001 davon aus, die Beschwerdeführerin könne im Rahmen der zumutbaren Heimarbeit im Umfang von 50 % ein Einkommen von 11'040.- erzielen. Der Abklärungsdienst legte der Berechnung folgende Werte zu Grunde: Stundenlohn Fr. 15.- x 20 Stunden pro Woche x 46 Wochen pro Jahr = Fr. 13'800.- abzüglich 20 % wegen tageweisen psychischen Arbeitsunfähigkeiten = Invalideneinkommen von Fr. 11'040.-. 
 
Dieser Berechnungsweise kann nicht gefolgt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin gesundheitlich eine Heimarbeit im Umfang von 50 % grundsätzlich zumutbar ist. Insofern ist ihr Einwand, wonach sie den bei Heimarbeit gestellten Anforderungen invaliditätsbedingt generell nicht genüge, unbegründet. Es versteht sich jedoch, dass es verschiedene Arten von Heimarbeit gibt, die unterschiedliche Qualifikationen voraussetzen und unterschiedlich entlöhnt werden. Die Verwaltung hat hier weder Abklärungen zur Art der zumutbaren Heimarbeit noch zu deren Entlöhnung getroffen. Den Akten lässt sich denn auch nicht entnehmen, welche Art von Heimarbeit die IV-Stelle als zumutbar erachtet und auf welche Grundlagen sich die Annahme eines Stundenlohnes von Fr. 15.- stützt. Das mutmassliche Invalideneinkommen erweist sich deshalb als nicht genügend abgeklärt. Die Verwaltung hat auch dies nachzuholen. 
8. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Seinem Ausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. § 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. September 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Juli 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 18. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: