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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.102/2005 /bnm 
 
Urteil vom 19. August 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. Juni 2005 (SCBES.2005.41). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Bucheggberg-Wasseramt vollzog in den gegen X.________ von Y.________ eingeleiteten Betreibungen die Pfändung (Nr. 1; Gruppe Nr. www) und pfändete den Liquidationsanteil an GB B.________ Nr. 2, 106/1000 an Grundstück Nr. 3 mit Sonderrecht an der 3,5-Zimmerwohnung (Pfändungsurkunde vom 7. April 2005). Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. Juni 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
X.________ hat das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, das angefochtene Urteil und die Pfändung seien aufzuheben; weiter sei festzustellen, ob die Betreibungsgläubigerin auf die Unterhaltszahlungen überhaupt angewiesen sei. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass das Betreibungsamt gemäss Existenzminimumsberechnung vom 11. März 2005 keine pfändbare Quote ermittelt habe. Da kein weiteres pfändbares bewegliches oder unbewegliches Vermögen des Beschwerdeführers vorhanden sei, habe das Betreibungsamt zu Recht den Liquidationsanteil der im Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft stehenden Stockwerkeinheit GB B.________ Nr. 2 gepfändet. Die Wohnung stelle für den mittelschwer gehbehinderten Schuldner kein Kompetenzstück im Sinne von Art. 92 SchKG dar. Die in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen könnten auf dem Beschwerdeweg nicht in Frage gestellt werden. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Pfändung erfolge für in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderungen, obwohl ein Prozess zur Abänderung des Scheidungsurteils (vgl. Urteil 5P.269/2004 vom 3. November 2004) im Gange sei, und die vom Zivilrichter per 1. Dezember 2003 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge überhöht und nicht gerechtfertigt seien. Mit diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde den Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG; BGE 113 III 2 E. 2b S. 3) verkannt habe, wenn sie auf das Begehren des Beschwerdeführers, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen zu überprüfen, nicht eingetreten ist. Ebenso wenig setzt der Beschwerdeführer auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Pfändungsreihenfolge (vgl. Art. 95 Abs. 3 SchKG) verletzt habe, wenn sie erwogen hat, mangels anderen pfändbaren beweglichen oder unbeweglichen Vermögens des Beschwerdeführers habe das Betreibungsamt den fraglichen Liquidationsanteil pfänden dürfen. Insoweit kann auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht angenommen, dass die Eigentumswohnung pfändbar sei; er sei gehbehindert und auf die rollstuhlgängige Wohnung angewiesen. Der Einwand einer Verletzung von Art. 92 SchKG geht ins Leere. Der Beschwerdeführer, aber auch die Aufsichtsbehörde verkennen, dass die betreffende Eigentumswohnung nicht Gegenstand der vorliegenden Pfändung ist. Die - hier vorgenommene - Pfändung des Anteils am Gemeinschaftsvermögen kann sich einzig auf den Liquidationsanteil erstrecken, der dem Schuldner im Falle der Auflösung der das Gesamteigentum begründenden Gemeinschaft zufällt, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen Gegenstand besteht (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG, SR 281.41]; BGE 82 III 63 E. 3 S. 73; 91 III 19 E. 4 S. 26; 124 III 505 E. 3b S. 508). Aus diesem Grund ist die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 SchKG erst bei der Verwertung des Liquidationsergebnisses zu beachten, sofern der Wert des gepfändeten Anteils nicht in Geld ausgewiesen wird (Art. 14 Abs. 1 und 3 VVAG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 53 zu Art. 92 SchKG). Zum jetztigen Zeitpunkt steht nicht fest, ob es überhaupt zu einer Liquidation des Gemeinschaftsvermögens kommt (vgl. Art. 10 Abs. 2 VVAG; vgl. BGE 71 III 11 E. 2 S. 13) und ob dabei auf den Anteil des Beschwerdeführers zugeteilte Vermögensgegenstände zur Verwertung gelangen. Folglich besteht kein Anlass, auf die Frage der Unpfändbarkeit der allenfalls dem Beschwerdeführer zuzuteilenden und zu verwertenden Eigentumswohnung einzugehen. Vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis des angefochtenen Entscheides, mit welchem die Aufsichtsbehörde die angefochtene Pfändung des Liquidationsanteils bestätigt hat, nicht zu beanstanden. 
3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. August 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: