Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1116/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. April 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. September 2015. 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Rechtsanwalt X.________ war im Strafverfahren gegen A.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ am 30. April 2014 der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 190.--, je unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, und zu einer Busse von Fr. 8'000.--. Das Honorar der amtlichen Verteidigung genehmigte es in der Höhe von Fr. 27'770.45 (inkl. Auslagen und MWSt). 
Die u.a. gegen die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gerichtete Berufung der kantonalen Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 17. September 2015 gut. Es setzte die Kosten für die amtliche Verteidigung auf Fr. 10'157.60 (inkl. Auslagen und MWSt) fest. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. September 2015 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf das erstinstanzliche Urteil beziehen (Beschwerde S. 5 f.), ist darauf nicht einzutreten. 
 
3.  
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (BGE 141 I 124 E. 3.3). Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 des Kantons Aargau (Anwaltstarif; SAR 291.150) und damit kantonales Recht. Nach § 9 Abs. 1 Anwaltstarif bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. 
 
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). 
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Wenn der Beschwerdeführer bloss pauschal einwendet, das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht, d.h. Bundesverfassungsrecht (Beschwerde S. 3), genügt seine Beschwerde der qualifizierten Rügepflicht nicht. Weiter legt er zwar dar, seine Ausführungen würden sich am Aufbau des angefochtenen Entscheids orientieren und er betitelt seine Vorbringen jeweils mit "Zu Erw.". Gleichwohl fehlt eine eingehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, wortwörtlich seine Erörterungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu wiederholen (vgl. Beschwerde S. 6 ff. und S. 11 f. sowie Berufungsantwort S. 5 ff. und S. 9 f., vorinstanzliche Akten), womit er sich zwangsläufig nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen befasst. Die Vorinstanz hält fest, angesichts des Geständnisses des Beschuldigten, der das ihm vorgeworfene Verhalten bereits anlässlich der ersten Einvernahme eingeräumt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb es eines über die Überprüfung des Untersuchungsergebnisses hinausgehenden eingehenden Studiums sämtlicher Verfahrensakten bedurft hätte resp. ein Aktenstudium von rund 98 Stunden notwendig und dem vorliegenden Verfahren angemessen gewesen sein sollte (Urteil S. 4 f. E. 3.4.2). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. So z.B. seine Behauptung, dass das Beweisverbot in Bezug auf das Geständnis des Beschuldigten nicht geltend gemacht worden sei, ändere nichts daran, dass er vor Studium der gesamten Verfahrensakten nicht haben wissen können, ob er für den Beschuldigten ein günstigeres Ergebnis erwirken könnte (Beschwerde S. 10 f.). Die Vorinstanz stellt fest, hinzu komme, dass der Beschwerdeführer erstmals drei Monate nach Mandatsübernahme, am 12. September 2013, kurz telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen habe und demnach frühestens zu diesem Zeitpunkt dessen Instruktionen habe entgegen nehmen können. Bereits vor dieser ersten Besprechung mit dem Klienten und somit bevor der Beschwerdeführer überhaupt über dessen Wünsche und Anregungen hinsichtlich seiner Verteidigung im Bild gewesen sei, habe der Beschwerdeführer bereits rund 95 Stunden Aktenstudium betrieben. Diese Art der Mandatsführung erweise sich als ineffizient (Urteil S. 5 f. E. 3.4.3). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Jametti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini