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{T 7} 
U 49/98 Hm 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Lustenberger, Spira und Rüedi; Gerichts- 
schreiberin Hofer 
 
          Urteil vom 11. Mai 1998 
 
in Sachen 
 
K.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürspre- 
cher G.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Be- 
schwerdegegnerin, 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, 
Lausanne 
 
    Mit Verfügung vom 23. August 1996 reihte die Schweize- 
rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die K.________ AG 
auf den 1. Januar 1997 im Prämientarif neu ein, was eine 
Erhöhung des Nettoprämiensatzes von 4.31 % auf 4.72 % zur 
Folge hatte. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid 
vom 12. September 1996 fest. 
    Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenös- 
sische Rekurskommission für die Unfallversicherung mit Ent- 
scheid vom 31. Dezember 1997 ab. 
    Mit einer der Post am 19. Februar 1998 übergebenen 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die K.________ AG bean- 
tragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei 
sie in einer tieferen Prämientarifstufe einzureihen. 
Gleichzeitig ersucht der Rechtsvertreter der K.________ AG 
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. 
 
    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
    1.- a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit 
Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eid- 
genössischen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit der 
Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. 
Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach 
Art. 135 OG) nicht erstreckt werden. Nach Art. 32 Abs. 3 OG 
ist die 30tägige Frist nur gewahrt, wenn die Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim 
Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu 
dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweize- 
rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- 
geben worden ist. Läuft sie unbenutzt ab, so erwächst der 
angefochtene Entscheid in Rechtskraft mit der Wirkung, dass 
das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine verspätet 
eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintreten 
darf. 
 
    b) Der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission 
vom 31. Dezember 1997 wurde der K.________ AG gemäss Emp- 
fangsbestätigung der PTT am 9. Januar 1998 eröffnet. Dies 
wird seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt. 
Die am 19. Februar 1998 der Post übergebene Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde ist somit nach Ablauf der 30tägigen 
Rechtsmittelfrist und daher verspätet eingereicht worden. 
 
    2.- a) Die versäumte Frist kann wiederhergestellt wer- 
den, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein 
unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der 
Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des 
Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung 
verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesetz lässt 
somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei (und 
gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden 
kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 110 Ib 94 Erw. 2, 107 Ia 169 
Erw. 2a). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige 
Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Grün- 
den davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln 
oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 87 Erw. 2, 
114 II 182 Erw. 2). Es muss sich indessen um Gründe von 
einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung oder Ferien 
rechtfertigen keine Wiedereinsetzung, wohl aber beispiels- 
weise Militärdienst, schwere Erkrankung oder Unfall (BGE 
112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c). Wiederherstellung 
kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden 
(Pra 1988 Nr. 152 S. 540). 
 
    b) Zur Begründung des Wiederherstellungsgesuches wird 
vorgebracht, am 9. Februar 1998 habe die Sekretärin die 
Beschwerdeschrift nach Diktat geschrieben. Um ca. 14.30 Uhr 
sei das Computer Netzwerk vollständig ausgestiegen, weshalb 
die Beschwerdeschrift nicht mehr habe ausgedruckt werden 
können. Aus diesem Grund sei es nicht möglich gewesen, die 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 9. Februar 1998 und somit 
rechtzeitig einzureichen. 
    Dieses Vorkommnis kann nicht als unverschuldetes Hin- 
dernis im Sinne von Art. 35 OG und der dazu ergangenen 
Rechtsprechung gelten. Denn als unverschuldet kann ein Hin- 
dernis nur dann betrachtet werden, wenn die Säumnis durch 
einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünf- 
tiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäfts- 
mann nicht befürchtet zu werden braucht, oder dessen Abwen- 
dung übermässige Anforderungen gestellt hätte, was vorlie- 
gend nicht der Fall ist. Selbst wenn man davon ausgeht, 
dass mit einem Computerausfall am letzten Tag der Beschwer- 
defrist nicht gerechnet werden muss, wäre es dem Anwalt 
oder dessen Sekretärin im konkreten Fall ohne weiteres 
zumutbar gewesen, den nicht überaus langen, bereits dik- 
tierten Text noch vor Ablauf der Beschwerdefrist mittels 
Schreibmaschine oder notfalls handschriftlich zu Papier zu 
bringen. Da somit ein Wiederherstellungsgrund im Sinne von 
Art. 35 Abs. 1 OG nicht vorliegt, ist das Wiederherstel- 
lungsgesuch abzuweisen und auf die Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde nicht einzutreten. 
 
    3.- Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführe- 
rin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; 
Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
    Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist  
    wird abgewiesen. 
 
II. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht ein-  
    getreten. 
 
III. Die Gerichtskosten von total Fr. 700.- werden der  
    Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten 
    Kostenvorschuss verrechnet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen  
    Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem 
    Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 11. Mai 1998 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: