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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_13/2008 
 
Urteil vom 28. Januar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Präsident der Anklagekammer des Kantons 
St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2008 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons 
St. Gallen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erhob am 1. Mai 2007 Strafklage gegen seine ehemalige Ehefrau Y.________ wegen Verdachts auf Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Das Untersuchungsamt Altstätten erliess am 14. Dezember 2007 im Strafverfahren gegen Y.________ eine Nichteintretensverfügung. 
 
Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob X.________ Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Entscheid vom 11. Januar 2008 ab und setzte X.________ eine Frist von 10 Tagen zur Entrichtung der Einschreibgebühr von Fr. 200.--. Zur Begründung machte er zusammenfassend geltend, dass die Beschwerde aufgrund einer vorläufigen Beurteilung als aussichtslos erscheine. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 17. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG. Er legt nicht dar, inwiefern die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und die Einforderung eines Kostenvorschusses Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Januar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli