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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_606/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 14. Januar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Juni 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1963 geborene Z.________ arbeitete bis 1996 im erlernten Beruf als Metzger und übernahm alsdann von seinen Eltern das Restaurant B.________. Seine Ehefrau arbeitet im selben Betrieb. 
 
Auf Gesuch des Z.________ hin erteilte die IV-Stelle Schwyz im Jahre 1999 Kostengutsprache für die Versorgung mit Hörgeräten. 
 
Ende Oktober 2010 meldete sich Z.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er als gesund-heitliche Beeinträchtigung "Burnout" angab. Die IV-Stelle prüfte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse, wozu sie unter anderem einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (vom 22. November 2011) einholte. Vorbescheidsweise ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 %. Auf die von Z.________ erhobenen Einwände hin ersuchte die IV-Stelle die Fachperson für selbständigerwerbende Versicherte um eine Stellungnahme, welche diese am 9. Dezember 2011 erstattete. Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente, da ein Invaliditätsgrad von 30 % vorliege. 
 
B. 
Beschwerdeweise liess Z.________ sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien (durch das kantonale Gericht oder die IV-Stelle, an welche die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen sei) ergänzende Abklärungen zu treffen. Mit Entscheid vom 12. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ab. 
 
C. 
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der angefochtene Entscheid und die Verfügung seien dahingehend abzuändern, dass ihm eine Invalidenrente zustehe. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle oder die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG). Während Vorinstanz und IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ermitteln, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei ihm (mindestens) eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung zutreffend und umfassend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Da sich zu deren Schweregrad in den Akten unterschiedliche Angaben (von leicht bis mittel) finden, hält der Beschwerdeführer zusätzliche Abklärungen für angezeigt. Er macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. 
 
3.2 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Denn wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer unabhängig vom Schweregrad der depressiven Störung, welche Frage Ermessenszüge aufweist (vgl. Urteil 9C_54/2009 vom 13. März 2009 E. 3.2), und dem damit zusammenhängenden Aspekt, ob die Restarbeitsfähigkeit auf 50 oder 75 % zu veranschlagen ist, als selbständigerwerbender Koch und Wirt im eigenen Gastwirtschaftsbetrieb sein verbliebenes Leistungsvermögen so einsetzen kann und muss, dass die erwerblichen Einbussen möglichst gering ausfallen (vgl. dazu E. 4 nachfolgend). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung, welche Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; vgl. E. 1 hiervor), von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen hat. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz erwog, aus dem Abklärungsbericht vom 22. November 2011 ergebe sich, dass der Versicherte weiterhin in der Lage sei, in seinem Restaurationsbetrieb mittags und abends zu kochen, wobei er anschliessend vermehrte Pausen oder Erholungszeit benötige. Nicht eingeschränkt sei auch die bisherige Aufgabe, zusammen mit der ebenfalls im Betrieb tätigen Ehefrau den Einkauf zu erledigen. Da sich die beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 47'017.-; Invalideneinkommen: Fr. 33'082.-) zuverlässig ermitteln liessen, verzichtete die Vorinstanz schliesslich auf die Durchführung eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (ausserordentliches Bemessungsverfahren) und ermittelte den Invaliditätsgrad gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; diese führte zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 30 %. 
 
4.2 Zu Unrecht bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt sei insofern offensichtlich unrichtig festgestellt, als sich ganz klar aus den medizinischen Akten ergebe, dass er nicht in der Lage sei, die bisherigen Arbeiten im eigenen Restaurationsbetrieb weiterhin auszuführen, dies auch nicht mit vermehrten Pausen. Denn diese Behauptung findet in den Arztberichten keine Stütze. Unbehelflich ist sein pauschaler Hinweis auf "IV-Akten act. 24, 33, 41 und KB 3", welche beinahe hundert Seiten umfassen und nur vereinzelt überhaupt eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthalten. Sodann ist selbst in dem die Einschränkung grosszügig bemessenden Bericht der Fachstelle S.________ vom 29. März 2012 nur die Rede davon, dass die Müdigkeits- und Erschöpfungsgefühle den Versicherten nach kurzer Arbeitszeit zu oft stundenlangen Pausen zwingen würden. Hinzu kommt, dass sich die Abklärungsperson bei der Einschätzung, welche Aufgaben dem Beschwerdeführer noch möglich sind, auf dessen damalige, erst später bestrittene Angaben stützte. Zudem bestätigte die Abklärungsperson in der zusätzlich eingeholten Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 auf Nachfrage hin, dass sich der Versicherte klar dahingehend geäussert habe, dass es ihm unter Einhaltung der gesundheitsbedingt eingeführten Ruhepausen von 0.5-2h nach dem Mittagessen möglich sei, alle bisherigen Arbeiten ohne Leistungseinschränkung weiterhin zu verrichten. Diese Einschätzung steht denn auch im Einklang mit dem Bericht vom 29. März 2012. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und IV-Stelle diesen Aussagen der ersten Stunde mehr Gewicht beigemessen haben als den späteren, bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflussten (BGE 121 V 45 E. 1a S. 47; 115 V 133 E. 8c S. 143). 
 
4.3 Korrekt ist sodann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch die Anwendung der Einkommensvergleichsmethode. Zwar gelangt bei Selbständigerwerbenden häufig der erwerblich gewichtete Betätigungsvergleich zur Anwendung, weil dem ordentlichen Bemessungsverfahren (Einkommensvergleich) die notwendige Grundlage entzogen ist, wenn auch nur eines der beiden Vergleichseinkommen nicht ermittelt werden kann; dies trifft jedoch auch bei Selbständigerwerbenden nicht ausnahmslos zu (vgl. Urteil I 782/03 vom 24. Mai 2006, in: RTiD 2006 II 214; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 299 f.). 
 
Im hier zu beurteilenden Fall erlauben es die im Abklärungsbericht vom 22. November 2011 aufgelisteten, sich auf die Buchhaltungsunterlagen stützenden Kennzahlen der Geschäftsjahre 2004-2010 ohne weiteres, die beiden Vergleichseinkommen hinreichend genau zu bestimmen. Denn aus den aktenkundigen Faktoren der sieben Geschäftsjahre (wovon zwei [2004 und 2005] vor Eintritt des Gesundheitsschadens liegen), mit welchen sich die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt hat, ergibt sich, dass der gesundheitsbedingte teilweise Ausfall des Beschwerdeführers durch die Erhöhung der Pensen der Angestellten aufgefangen wurde. 
4.3.1 Dass Vorinstanz und IV-Stelle gestützt auf diese Faktoren das Valideneinkommen mit Fr. 47'017.- ermittelten, indem sie vom durchschnittlichen Betriebsgewinn der Jahre 2004 (Fr. 41'641.-) und 2005 (Fr. 48'225.-) ausgingen und diesen Wert auf das Jahr 2010 hochrechneten, ist nicht zu beanstanden. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, die Jahre 2004 und 2005 könnten nicht als Grundlage herangezogen werden, weil sich psychische Beeinträchtigungen schleichend entwickelten, so dass sein Leistungsvermögen möglicherweise bereits in dieser Zeit eingeschränkt gewesen sei. Denn nach den in den medizinischen Berichten (vgl. insbesondere psychiatrisches Konsilium des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho-therapie, vom 11. Dezember 2007) wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers selbst ging es ihm stimmungsmässig über Jahre hinweg gut und kam es erst um die Jahreswende 2006/2007 zu einem "Knick". Bei dieser Aktenlage lässt sich ausschliessen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits in den Jahren 2004 und 2005 aus psychischen Gründen beeinträchtigt war. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ist auch der Beizug statistischer Werte (wie der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE]) nicht angezeigt. Denn auf diese wäre - als Abweichung vom Grundsatz, dass das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln ist, weshalb in der Regel auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen ist (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59) - nur zurückzugreifen, wenn sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern liesse, was hier nicht der Fall ist. 
4.3.2 Richtig ist auch die Festsetzung des Invalideneinkommens auf Fr. 33'082.-, welches sich aus den Geschäftszahlen nach Eintritt des Gesundheitsschadens ableitet und um die im Abklärungsbericht im Einzelnen aufgelisteten invaliditätsfremden Aspekte (Anhebung des Strompreises zufolge Wechsel des Anbieters; URE [Unterhalt/Reparaturen/Ersatz]; Abschreibungen) bereinigt wurde. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, stellt eine Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten dar. Seine Einwände hat bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung entkräftet. Der entsprechenden Erwägung hat das Bundesgericht nichts beizufügen. 
4.3.3 Bei dieser Sachlage ist auch der aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierende, rentenausschliessende Invaliditätsgrad rechtens. 
 
5. 
Die Kosten des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. Januar 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann