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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 116/06 
 
Urteil vom 8. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
P.________, 1965, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1965 geborene P.________ meldete sich am 28. Oktober 2003 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenversicherung an, nachdem er seine Stelle als Sekundarlehrer im Schulkreis X.________ eigenen Angaben gemäss wegen Motivationsschwierigkeiten und drohendem "Burn-out" auf den 31. Januar 2003 gekündigt hatte. Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab Anspruchserhebung (20. Oktober 2003). Das AWA führte aus, P.________ sei spätestens ab 4. April 2005 wegen seinen studiumsbedingten zeitlichen Einschränkungen nicht mehr vermittlungsfähig. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass er bereits seit Beginn der Arbeitslosigkeit an einer Hochschule immatrikuliert gewesen sei. Da er aber keine Bescheinigung vorlege, könne die Vermittlungsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb ab Anspruchserhebung Vermittlungsunfähigkeit anzunehmen sei. In teilweiser Gutheissung der hiegegen ergangenen Einsprache hob das AWA die Verfügung auf und bejahte die Vermittlungsfähigkeit vom 20. Oktober 2003 bis 31. August 2004. Seit 1. September 2004 stünde aber das Studium Y.________ im Vordergrund, weshalb ab 1. September 2004 die Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit zu verneinen sei (Einspracheentscheid vom 12. September 2005). Per Ende März 2005 meldete sich der Versicherte von der Arbeitslosenversicherung ab, da er keine Zeit für eine Nebenbeschäftigung mehr habe. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 2006 ab. 
C. 
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids sei festzustellen, dass er bis Ende März 2005 vermittlungsfähig gewesen sei, wobei er bis Ende Oktober 2004 dem Arbeitsmarkt zu 100 % und danach im Umfang von 40 % zur Verfügung gestanden habe. 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von Personen, die dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung stehen (BGE 120 V 388 Erw. 3a, 112 V 218 Erw. 2; ARV 1996/97 Nr. 36 S. 200 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zur zitierten Rechtsprechung von Studenten ist zu präzisieren, dass jene Studenten am arbeitslosenversicherungs-rechtlichen Arbeitnehmerschutz teilhaben sollen, die als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind, einem dauerhaften (Voll- oder Teilzeit-)Erwerb nachzugehen (BGE 120 V 391 Erw. 4c/cc). 
2. 
Unbestrittenermassen hat sich der Beschwerdeführer per 1. September 2004 an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität A.________ für das (Vollzeit-)Studium Y.________ immatrikuliert und seit dem Wintersemester 2004/2005 Lehrveranstaltungen besucht. Auf Grund seiner im Rahmen der Ausbildung zum Sekundarlehrer absolvierten und geprüften Lehrveranstaltungen wurden ihm sodann einzelne Teile des Studiums in den Fächern Mathematik und Biologie erlassen. 
2.1 Die Vorinstanz führte aus, dass der Versicherte im ersten Semester, welches vom 1. September 2004 bis 28. Februar 2005 dauerte, die Pflichtmodule ERD 111 und CHE 170 und 171 zu besuchen hatte, welche testatpflichtig seien, dazu kämen noch zweistündige Übungen und ein vierstündiges Praktikum, die zu verschiedenen Zeiten angeboten worden seien. Aufgrund des Stundenplans sei es dem Versicherten nicht möglich gewesen, neben dem Studium eine Vollzeitstelle auszuüben. 
2.2 Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es grundsätzlich zur Annahme der Vermittlungsfähigkeit genügt, wenn er bereit und in der Lage gewesen wäre, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums, nachzugehen. Auf Grund seiner eigenen Angaben und der gesamten Aktenlage ist aber davon auszugehen, dass er das Studium Y.________ als Vollzeitstudium absolvieren wollte, nachdem er sich auf Grund ständiger Absagen bei der Stellensuche zur Aufnahme eines Studiums entschlossen hatte. Bei einem Bachelor-Studiengang sollen Studierende im Rahmen eines Vollzeitstudiums pro Jahr Studienleistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten erbringen, wobei der Erwerb eines ECTS-Punktes 30 Arbeitsstunden voraussetzt, was einer 42-Stundenwoche entspricht. Der Bachelorabschluss wird nach sechs Semestern (180 ECTS-Punkten) erworben. Dem Versicherten wurden für das gesamte Studium Y.________ 24 Punkte erlassen. Selbst wenn, den Vorbringen des Beschwerdeführers folgend, im ersten Semester einzig das Chemiepraktikum am Montagnachmittag unabdingbare Präsenz an der Universität erforderte und die Bachelor-Studiengänge keine Testatpflicht mehr kennen, geht aus dem eben Dargelegten und aus der Abmeldung per 1. April 2005 hervor, dass er auf Grund der zeitlichen Intensität des Studiums nicht in der Lage und bereit war, im Sinne eines Werkstudenten neben dem Studium einem dauerhaften (Teil-)Erwerb nachzugehen, worauf auch die während seiner Studienzeit wiederholt ungenügenden Arbeitsbemühungen hinweisen. Nicht stichhaltig ist sodann das beschwerdeführerische Argument, die eigentlichen Vorlesungen hätten erst am 18. Oktober 2004 begonnen, weshalb er bis dahin als vermittlungsfähig zu gelten habe. Diesbezüglich verwies das kantonale Gericht zu Recht auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen). Wenn Vorinstanz und Verwaltung davon ausgingen, dass der Versicherte spätestens ab dem Zeitpunkt des Semesterbeginns am 1. September 2004 nicht mehr vermittlungsfähig war, lässt sich dies somit bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse IAW und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 8. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: