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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_15/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_76/2023 vom 7. Juni 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 20. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt in der gegen die Gesuchstellerin eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'444.10 nebst Zins und Gebühren. 
Gegen die Kostenvorschussverfügung im kantonalen Beschwerdeverfahren erhob die Gesuchstellerin Beschwerde, auf welche das Bundesgericht nicht eintrat (Urteil 5D_32/2023; sodann Nichteintreten auf das Revisionsgesuch mit Urteil 5F_6/2023). 
Mit Entscheid vom 17. April 2023 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die kantonale Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_76/2023 vom 7. Juni 2023 nicht ein. 
In Bezug auf das Urteil 5D_76/2023 hat die Gesuchstellerin am 4. Juli 2023 (Postaufgabe 5. Juli 2023) erneut ein Revisionsgesuch eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 
 
2.  
Das Bundesgericht ist im zu revidierenden Urteil auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten, weil im Kontext mit dem Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichtes keine Verfassungsverletzungen geltend gemacht worden sind und deshalb die Eingabe offensichtlich unbegründet geblieben ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Revisionsgesuch werden diesbezüglich keine Revisionsgründe angeführt und es sind auch keine ersichtlich. Vielmehr erhebt die Gesuchstellerin verschiedene Rügen in Bezug auf das kantonale Verfahren und insbesondere möchte sie die der Rechtsöffnung zugrunde liegende materielle Angelegenheit zur Diskussion stellen. Hierfür steht die Revision nicht offen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten bleibt das Revisionsgesuch unbegründet und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli