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[AZA 0/2] 
7B.223/2001/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
Beschluss vom 21. Dezember 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter 
Meyer und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
 
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In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 29. August 2001 (NR010043/U), 
 
betreffend 
Beschwerde gegen den Sachwalter im Nachlassverfahren, 
 
hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
nach Einsicht in die Eingabe vom 20. September 2001, mit der A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 29. August 2001 Beschwerde an die erkennende Kammer führt, 
 
in Erwägung, 
 
dass der Beschwerdeführer gegen den erwähnten Entscheid auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat, 
 
dass die II. Zivilabteilung diese mit Urteil vom 20. Dezember 2001 gutgeheissen und den Beschluss der Vorinstanz aufgehoben hat, 
 
dass die vorliegende Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist, 
 
beschlossen : 
 
1.- Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.- Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (B.________) und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 21. Dezember 2001 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: