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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.826/2006 /ggs 
 
Urteil vom 15. Mai 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens; Kosten- und Entschädigungsfolgen, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gegen X.________ wurde eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug geführt. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich stellte das Untersuchungsverfahren am 13. September 2005 zwar ein, auferlegte dem Angeschuldigten aber die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'600.-- und sprach ihm weder eine Umtriebsentschädigung noch eine Genugtuung zu. X.________ verlangte daraufhin gerichtliche Beurteilung des Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 25. November 2005 auferlegte der Einzelrichter des Einzelrichteramtes für Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Zürich die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung im Betrag von Fr. 5'600.-- dem Angeschuldigten. 
 
X.________ erhob gegen die Verfügung des Einzelrichters Rekurs, welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. November 2006 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, es sei rechtsgenüglich erstellt, dass der als Vermögensverwalter tätige Angeschuldigte seinen Klienten Y.________ über die Hintergründe des Erwerbs bzw. die Herkunft von Aktien nicht aufgeklärt habe. Der Angeschuldigte sei ausdrücklich aufgefordert worden, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Auf die Zeugenaussage von Y.________ könne daher insoweit ohne weiteres abgestellt werden. Die gegenteilige Version des Angeschuldigten, er habe seinen Klienten mündlich umfassend über die Herkunft der Aktien orientiert, sei als Schutzbehauptung nicht zu hören. Der Vorderrichter habe einlässlich dargelegt, dass der Angeschuldigte seine vertragliche Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR grobfahrlässig verletzt habe, was zur Einleitung des Strafverfahrens geführt habe, und dass dem Angeschuldigten deshalb gestützt auf § 42 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung; StPO/ZH) die Verfahrenskosten auferlegt werden dürften. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt X.________, dass der Beschluss des Obergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. 
C. 
Die III. Strafkammer des Obergerichts sowie der leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III verzichten auf Vernehmlassung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das angefochtene Urteil erging am 25. November 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Demzufolge richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 84 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). 
2. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er sich zu den am 16. März 2004 gemachten Zeugenaussagen von Y.________ über die Verletzung der auftragsrechtlichen Treue- und Sorgfaltspflicht bei seiner Einvernahme am 18. März 2004 äussern konnte. Hingegen macht er geltend, entgegen der ständigen kantonalen Rechtsprechung zu § 14 StPO/ZH nicht mit dem Zeugen Y.________ konfrontiert worden zu sein, weshalb die ihn belastenden Zeugenaussagen nicht verwertbar seien. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung der genannten Strafprozessnorm. 
3.2 Der Angeschuldigte hat das Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (§ 14 Abs. 1 StPO/ZH, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. e IPBPR). Gemäss § 15 StPO/ZH sind Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständigen, bei welchen die Vorschrift von § 14 StPO/ZH nicht beachtet wurde, nichtig, soweit sie den Angeschuldigten belasten. 
 
Geht es indessen nicht um das Strafverfahren als solches, sondern nur um die Nebenfolgen einer eingestellten Strafuntersuchung, haben nach der Rechtsprechung des Zürcher Kassationsgerichts die §§ 14/15 StPO/ZH keine unmittelbare Anwendung. Das Kassationsgericht begründet dies damit, dass nicht ein strafrechtlich relevanter Schuldnachweis und die Ausfällung einer Strafe zur Diskussion stehe, sondern die Abklärung einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für die Einleitung einer Strafuntersuchung durch leichtfertiges oder verwerfliches Benehmen oder für die Erschwerung des Untersuchungsverfahrens (vgl. § 42 Abs. 1 StPO/ZH). Als elementarer Grundsatz jedes Verfahrens müsse jedoch gelten, dass man die Parteien hört und erst entscheidet, wenn man den Sachverhalt kennt, und sei es auch nur nach dem Prinzip der formellen Wahrheit. Der Grundsatz schliesse ein, dass den Parteien und ihren Vertretern resp. dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit geboten werde, grundsätzlich allen Beweiserhebungen und Verhandlungen im Prozess beizuwohnen und bei Einvernahmen Ergänzungsfragen zu stellen. Diese aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Verfahrensgrundsätze müssten deshalb bei der Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf alle Fälle beachtet werden (Zirkulationsbeschlüsse des Kassationsgerichts vom 24. März 2004 [Kass.-Nr. AC040003] und vom 22. Dezember 2005 [Kass.-Nr. AC050025], je mit Hinweisen). 
3.3 Vorliegend vertritt das Obergericht den Standpunkt, dass die Zeugenaussagen von Y.________ bei der Prüfung der Kostenauflage verwertbar sind, da sich der Beschwerdeführer dazu, wenn auch nicht anlässlich der Zeugeneinvernahme, so doch vor dem Kostenentscheid äussern konnte. Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist dieser Standpunkt vertretbar. Nach der oben dargestellten, vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Rechtsprechung des Kassationsgerichts sind § 14/15 StPO/ZH im Rahmen der Kostenauflage nicht unmittelbar anwendbar, sondern es muss lediglich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs eingehalten werden. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Zeugenaussagen von Y.________ steht in Einklang mit den Anforderungen des bundesrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), wonach der Betroffene das Recht hat, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweisen). Im Übrigen geht auch das Kassationsgericht davon aus, dass zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen im Rahmen der Kostenauflage die persönliche Teilnahme des Angeschuldigten bei der Zeugeneinvernahme nur grundsätzlich und nicht in absolut allen Fällen vorausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb in seinem Fall eine Konfrontationseinvernahme unabdingbar gewesen wäre. 
 
Nach dem Gesagten durfte das Obergericht somit aufgrund der dem Beschwerdeführer eingeräumten Äusserungsmöglichkeit von der Verwertbarkeit der Zeugenaussagen von Y.________ für den Kostenauflageentscheid ausgehen. Eine willkürliche, der kantonalen Rechtsprechung krass zuwiderlaufende Anwendung von § 14 StPO/ZH liegt nicht vor. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Mai 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: