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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_682/2014, 5A_692/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juli 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli, 
Kläger, 
Beschwerdeführer im Verfahren 5A_692/2014 und Beschwerdegegner im Verfahren 5A_682/2014, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, 
Beklagter 9.3, 
Beschwerdeführer im Verfahren 5A_682/2014 und Beschwerdegegner im Verfahren 5A_692/2014, 
 
und 
 
1. C.________, 
Beklagter 5 
und Beschwerdegegner in den Verfahren 5A_682/2014 und 5A_692/2014,  
 
2. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Bruhin, 
Beklagter 8 
und Beschwerdegegner in den Verfahren 5A_682/2014 und 5A_692/2014, 
 
sowie 
 
3. - 25. [...] 
Beklagte, 
alle in den Verfahren 5A_682/2014 und 5A_692/2014 beteiligte Erben. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Ehegatten E.________ und F.________ führten zu ihren Lebzeiten den Landwirtschaftsbetrieb "G.________" mit Grundstücken im Halte von 32'412 m² (Landwirtschaftsland mit Wohnhaus und Stallanbau) und von 21'098 m² (Landwirtschaftsland mit Ökonomiegebäuden). Sie waren Eltern von dreizehn Kindern.  
 
A.b. Am 12. Oktober 1968 starb E.________, Jahrgang 1910. Letztwillig wendete er die Nutzniessung an der Erbschaft seiner Ehefrau zu, die den Landwirtschaftsbetrieb "G.________" mit Hilfe ihrer Kinder weiterführte. Namentlich ihr jüngster Sohn A.________, Jahrgang 1954, wohnte und arbeitete bis zu seiner Heirat 1985 im Betrieb. Nach diesem Zeitpunkt bauerte er auf dem von seiner Ehefrau geerbten Betrieb "H.________". Seine Schwester I.________ und deren Ehemann übernahmen ab 1991 den Betrieb "G.________" zur Bewirtschaftung.  
 
A.c. Am 5. August 1995 starb F.________, Jahrgang 1919, ohne letztwillige Verfügung. Den Landwirtschaftsbetrieb "G.________" führte weiterhin I.________ mit ihrem Ehemann und ab 2005 ihr Sohn, Enkel der Erblasserin, B.________, Jahrgang 1974.  
 
B.   
Erben der Ehegatten E.________ und F.________ sind ihre dreizehn Kinder, die sich über eine vollständige Teilung der beiden Nachlässe nicht einigen konnten. Streitig blieben insbesondere die Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs "G.________", Lidlohn- und Pachtzinsforderungen sowie das Eigentum am Maschinenpark des Betriebs. Mit Weisung vom 9. Mai 2008 machte A.________ (Kläger) am 19. ds. den Erbteilungsprozess anhängig. Mit eigenen Anträgen beteiligten sich daran seine Brüder C.________ (Beklagter 5) und D.________ (Beklagter 8) sowie sein Neffe B.________ (Beklagter 9.3). Alle anderen eingeklagten Geschwister bzw. deren Erben erklärten, am Erbteilungsprozess nicht teilzunehmen und das Urteil gelten zu lassen, wie auch immer es ausfallen sollte (heute: verfahrensbeteiligte Erben). 
 
C.   
Mit Urteil vom 22. Dezember 2011 führte das Bezirksgericht U.________ die Erbteilung durch. Es stellte in Dispositiv-Ziff. 1 die Nachlässe der Ehegatten E.________ und F.________ wie folgt fest: 
Aktive   
•       Grundstück Grundbuch V.________ GB Bl. uuu       Fr. 17'781.00 (Ertragswert) 
•       Grundstück Grundbuch W.________       Fr. 18'129.00 (Ertragswert) 
       GB Bl.vvv, www KTN xxx 
•       Sparkonto Nr. yyy, SZKB       Fr. 11'015.80 (per 31.12.09) 
•       Maschinenpark       Fr. 36'500.00 
               (geschätzt per Erbteilung) 
 
Passive   
•       Grundpfandschuld der Bank Linth       Fr. 52'000.00 
        (Hypothek Nr. zzz) 
•       Lidlohnanspruch des Klägers       Fr. 36'500.00 
Das Bezirksgericht teilte die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke dem Beklagten 9.3 zum doppelten Ertragswert von Fr. 71'820.00 zu Alleineigentum zu und verpflichtete ihn, die Grundpfandschuld von Fr. 52'000.00 zu übernehmen und den Differenzbetrag von Fr. 19'820.00 auf das Sparkonto der Erben einzubezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). Es wies die Bank an, das Sparkonto nach Eingang der Zahlung von Fr. 19'820.00 zu saldieren und entsprechend den Erbquoten den Erben zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 5). Es erteilte dem Grundbuchamt die Weisung, auf Kosten des Nachlasses das Eigentum an den Grundstücken der Erblasserin auf deren Erben und alsdann auf den Beklagten 9.3 zu übertragen (Dispositiv-Ziff. 6). 
Den Maschinenpark mit einem Anrechnungswert von Fr. 36'500.00 wies das Bezirksgericht dem Kläger zu Alleineigentum zu (Dispositiv- Ziff. 3) als Abgeltung für den Lidlohnanspruch, den es dem Kläger zulasten des Nachlasses zusprach und auf Fr. 36'500.00 festsetzte (Dispositiv-Ziff. 4). 
Im Übrigen wurden die Parteibegehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziff. 7), namentlich die Begehren betreffend die Lidlohnansprüche der Beklagten 5 und 8, die Pachtzinsforderung gegen den Beklagten 9.3, ein Milchkontingent und den Grabfonds. Das Bezirksgericht verlegte die Prozesskosten (Dispositiv-Ziff. 8-10). 
 
D.   
Der Kläger erhob Berufung und beantragte insbesondere die Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs. Der Beklagte 8 und der Beklagte 9.3 schlossen auf Abweisung, während sich der Beklagte 5 nicht vernehmen liess. Das Kantonsgericht Schwyz fällte am 8. Juli 2014 folgendes Urteil: 
 
D.a. Vorgemerkt wurde die Teilrechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils, was die Feststellungen über Ertragswerte, Grundpfandschuld (Dispositiv-Ziff. 1) und Erbquoten (Dispositiv-Ziff. 2) angeht. Auf die Klageänderung betreffend die Pachtzinsforderung gegen den Beklagten 9.3 trat das Kantonsgericht nicht ein (Dispositiv-Ziff. 3).  
 
D.b. Das Kantonsgericht hiess die Berufung gut und änderte die Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5, 9 und 10 des bezirksgerichtlichen Urteils mit Bezug auf den Maschinenpark, die Pachtzinsforderung und die Prozesskostenverlegung. Es stellte in Dispositiv-Ziff. 4.1 neu folgende Nachlasswerte fest:  
Aktive   
•       Grundstück Grundbuch V.________ GB Bl. uuu       Fr. 17'781.00 
               (Ertragswert) 
•       Grundstück Grundbuch W.________       Fr. 18'129.00 
       GB Bl.vvv, www KTN xxx        (Ertragswert) 
•       Sparkonto Nr. yyy, SZKB       Fr. 11'015.80 
               (per 31.12.09) 
•       Maschinenpark       Steigerungserlös 
•       bestrittene Pachtzinsforderung gegen den Beklagten 9.3       Fr. 79'800.00 
       [...]        (per 22.12.11) 
 
Passive   
•       Grundpfandschuld der Bank Linth       Fr. 52'000.00 
        (Hypothek Nr. zzz) 
•       Lidlohnanspruch des Klägers       Fr. 36'500.00 
Das Kantonsgericht regelte die öffentliche Versteigerung des Maschinenparks (Dispositiv-Ziff. 4.3) und wies die Bank an, das Sparkonto nach Eingang der Zahlung von Fr. 19'820.00 und des Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks zu saldieren und entsprechend den Erbquoten den Erben zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 4.5.1). Die bestrittene Pachtzinsforderung gegen den Beklagten 9.3 wies das Kantonsgericht den Parteien jeweils in der Höhe ihrer Erbquoten zu Alleineigentum zu (Dispositiv-Ziff. 4.5.2). Es berichtigte die Weisung an das Grundbuchamt, auf Kosten des Nachlasses das Eigentum an den Grundstücken des Erblassers auf dessen Erben und alsdann auf den Beklagten 9.3 zu übertragen (Dispositiv-Ziff. 5.6) und verlegte die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 4.9 und 4.10) und des Berufungsverfahrens (Dispositiv-Ziff. 7 und 8). 
 
D.c. Das Kantonsgericht wies die Berufung des Klägers ab (Dispositiv-Ziff. 6) mit Bezug auf die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke, die Erhöhung des Lidlohnanspruchs und die Begehren betreffend Grabfonds und Milchkontingent.  
 
E.  
 
E.a. Mit Eingabe vom 9. September 2014 (Verfahren 5A_682/2014) beantragt der Beklagte 9.3 dem Bundesgericht in der Sache, die Dispositiv-Ziff. 4 des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben und durch die Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5, 9 und 10 des bezirksgerichtlichen Urteils zu ersetzen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch für gegenstandslos erklärt, weil der Beschwerde, die sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet, von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Verfügung vom 10. September 2014).  
 
E.b. Mit Eingabe vom 10. September 2014 (Verfahren 5A_692/2014) beantragt der Kläger dem Bundesgericht in der Sache, ihm die landwirtschaftlichen Grundstücke zum doppelten Ertragswert zuzuweisen, ihm zulasten des Nachlasses einen Lidlohn von Fr. 73'000.00 zuzusprechen und die Bank anzuweisen, das Sparkonto nach Eingang der Zahlung von Fr. 19'820.00 und des Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks zu saldieren, dem Kläger dessen Lidlohn von Fr. 73'000.00, eventuell von Fr. 36'500.00 auszubezahlen und den danach noch verbleibenden Überrest entsprechend den Erbquoten den Erben zu überweisen. Im Eventualantrag verlangt der Kläger, die Dispositiv-Ziff. 4 und 6 des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben und die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Der Subeventualantrag des Klägers lautet dahin gehend, die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke unter den Erben zu versteigern, dem Kläger zulasten des Nachlasses einen Lidlohn von Fr. 73'000.00 zuzusprechen und die Bank anzuweisen, das Sparkonto nach Eingang des Nettoerlöses aus der Versteigerung der Nachlassliegenschaften und des Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks zu saldieren, dem Kläger dessen Lidlohn von Fr. 73'000.00, eventuell von Fr. 36'500.00 auszubezahlen und den danach noch verbleibenden Überrest entsprechend den Erbquoten den Erben zu überweisen.  
 
E.c. Es sind die kantonalen Akten und in beiden Verfahren die Vernehmlassungen der jeweiligen Gegenparteien eingeholt worden. Der Beklagte 8 hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, während der Beklagte 5 sich nicht hat vernehmen lassen. Der Kläger beantragt, auf die Beschwerde des Beklagten 9.3 nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Der Beklagte 9.3 schliesst, die Beschwerde des Klägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, eventuell die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Kantonsgericht stellt den Antrag, beide Beschwerden abzuweisen. Die Vernehmlassungen wurden den Parteien je zur Kenntnisnahme zugestellt. Zum Antrag des Kantonsgerichts hat der Kläger eine Stellungnahme eingereicht, die die Parteien und das Kantonsgericht wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt erhalten haben.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die beiden Beschwerden betreffen wechselseitig die gleichen Parteien und richten sich gegen dasselbe kantonale Urteil, das für den Kläger und die Beklagten auf einem übereinstimmenden Sachverhalt beruht. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). Die Beschwerden gemäss Art. 72 ff. BGG erweisen sich als zulässig (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen: Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1, nicht veröffentlicht in BGE 134 III 433). Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. 
 
2.   
Die kantonalen Gerichte sind von einem zu teilenden Nachlass der Eltern der Parteien ausgegangen, wiewohl es sich um zwei Nachlässe handelt, nämlich denjenigen des Vaters, gestorben 1968, und denjenigen der Mutter, gestorben 1995. Die Parteien beanstanden das Vorgehen nicht, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme eines Nachlasses zweier Erblasser sich hier auf das Ergebnis der Erbteilung auswirken könnte. Desgleichen unangefochten ist die Höhe der Erbquoten. Darauf näher einzugehen, erübrigt sich (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88). 
 
3.   
Gegenstand der Beschwerde des Klägers (Verfahren 5A_692/2014) sind die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke (E. 4-6), der Lidlohnanspruch (E. 7) und Fragen betreffend Grabfonds und Grundbuchkosten (E. 8). 
 
4.   
Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) regelt in Art. 21 den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Streitig sind heute nur mehr die Fragen, in welchem Zeitpunkt der Erbe, der die Zuweisung verlangt, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein muss oder über ein solches wirtschaftlich verfügen muss (E. 5), welche Fassung von Art. 7 BGBB übergangsrechtlich für die Bestimmung des landwirtschaftlichen Gewerbes massgebend ist und ob danach ein landwirtschaftliches Gewerbe besteht (E. 6). 
 
5.   
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 BGBB kann ein Erbe die Zuweisung landwirtschaftlicher Einzelgrundstücke aus der Erbschaft verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt. 
 
5.1. Gestützt auf den Gesetzestext und nach der Lehre - soweit sie sich äussert - muss der Erbe im Zeitpunkt, in dem er die Zuweisung verlangt, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein oder wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen (vgl. Urteil 5A_752/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2, in: ZBGR 96/2015 S. 35 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat daran gewisse Zweifel gehegt, weil die Gesetzesmaterialien zumindest nahelegten, dass der Erbe bereits bei der Eröffnung des Erbgangs durch den Tod des Erblassers ein landwirtschaftliches Gewerbe als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter besitzen muss und nicht bloss eine Option auf den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes hat. Letztlich konnte aber die Frage nach dem genauen Zeitpunkt im beurteilten Fall dahingestellt bleiben. Denn der Kauf oder die Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes erst im Prozess über den Zuweisungsanspruch vor der oberen kantonalen Instanz hatte von vornherein ausser Betracht zu bleiben und konnte die Voraussetzung einer Zuweisung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB nicht erfüllen (zit. Urteil 5A_752/2012 E. 3.3, in: ZBGR 96/2015 S. 35 f.).  
 
5.2. Der Kläger wirft dem Kantonsgericht vor, es habe seine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Landwirtschaftsbetrieb "H.________" und damit über sein landwirtschaftliches Gewerbe im massgebenden Zeitpunkt zu Unrecht nicht anerkannt (S. 30 f. Rz. 39-41 der Beschwerdeschrift). Der Beklagte 9.3 widerspricht und bestreitet grundsätzlich, dass es sich beim Landwirtschaftsbetrieb "H.________" um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt (S. 19 ff. der Vernehmlassung).  
 
5.2.1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Ehefrau des Klägers den Landwirtschaftsbetrieb "H.________" von ihrem Vater geerbt und 1985 in die Ehe eingebracht hat. Am 15. Dezember 2007 haben die Ehegatten einen Ehe- und Erbvertrag unterzeichnet und darin vereinbart, dass zwischen ihnen ab Verheiratung der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gelten soll und damit Gesamteigentum am Landwirtschaftsbetrieb "H.________" besteht. Vertraglich wird weiter die Auflösung des Güterstandes infolge Todes geregelt. Mit Ehevertrag vom 21. Juni 2008 haben die Ehegatten den Ehevertrag von 2007 dahin gehend geändert, dass der Kläger in allen Fällen der Auflösung des Güterstandes die Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs "H.________" zu Alleineigentum sollte verlangen können. Dieser zweite Ehevertrag wurde erst nach Einreichung der Erbteilungsklage am 19. Mai 2008 mit entsprechenden Zuweisungsbegehren geschlossen (E. 4c S. 31 des angefochtenen Urteils). Es kann ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass im zweiten Ehevertrag darauf Bezug genommen wird, heisst es doch, die Ehefrau wolle mit dieser Regelung insbesondere dazu beitragen, dass der Ehemann im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Landwirtschaftsbetrieb "H.________" erhält und die Möglichkeit hat, durch alleinige Entscheidung bzw. Entscheidbefugnis zum Alleineigentum über den Landwirtschaftsbetrieb "H.________" und den gesamten dazugehörigen Grundbesitz zu gelangen, wenn die Gütergemeinschaft bzw. das Gesamteigentum aufgelöst wird (S. 3 des Ehevertrags vom 21. Juni 2008, KB 19).  
 
5.2.2. Im zweiten Ehevertrag von 2008 wird die Rechtslage zutreffend dargestellt. Es geht um den Zuweisungsanspruch des Klägers als einem Erben, der nicht Alleineigentümer, sondern gestützt auf einen Ehevertrag gemeinsam mit seinem Ehegatten Gesamteigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist. Der Zuweisungsanspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB setzt indessen wenigstens die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das landwirtschaftliche Gewerbe voraus. Verfügungsmacht bedeutet, dass der Erbe über seine wirtschaftliche Position früher oder später und ohne das Zutun von Dritten das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zu erwerben vermag, d.h. vertraglich oder gesetzlich von sich aus zum Alleineigentum gelangen kann (BGE 134 III 433 E. 2.4.3 S. 435 ff.).  
 
5.2.3. Der Ehe- und Erbvertrag von 2007 enthält keine vertragliche Regelung, dass der Kläger für den Fall der Auflösung des Güterstandes zu Lebzeiten der Ehegatten z.B. infolge Scheidung (Art. 242 ZGB) das Alleineigentum am Landwirtschaftsbetrieb "H.________" erlangen kann. Entgegen seiner Darstellung (S. 31) hat der Kläger auch keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes zu Alleineigentum. Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe aufgelöst, so kann zwar gemäss Art. 36 Abs. 1 BGBB jeder Mit- oder Gesamteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, doch bleibt gemäss Art. 36 Abs. 3 BGBB zum Schutz des Ehegatten insbesondere Art. 242 ZGB vorbehalten. Danach nimmt bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre (Art. 242 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehefrau des Klägers den geerbten, in die Ehe eingebrachten und zu ihrem Eigengut zählenden (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) Landwirtschaftsbetrieb "H.________" an sich ziehen kann, selbst wenn sie die Voraussetzungen der Zuweisung nicht erfüllt. Der Schutz des Ehegatten geht der agrarpolitischen Zielsetzung vor (Benno Studer, in: Das bäuerliche Bodenrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011 [im Folgenden: BGBB-Kommentar], N. 10, und Yves Donzallaz, Commentaire de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le nouveau droit foncier rural, 1993, N. 373, je zu Art. 36 BGBB/LDFR).  
 
5.2.4. Im Ehe- und Erbvertrag von 2007 haben die Ehegatten in Anwendung von Art. 241 ZGB vereinbart, dass bei Auflösung des Güterstandes infolge Todes eines Ehegatten der überlebende Ehegatte vom Gesamtgut alles erhält, was nicht von den Nachkommen, d.h. von ihren drei Kindern (Ziff. I/4), als Pflichtteil beansprucht werden kann (Ziff. I/6 des Ehe- und Erbvertrags vom 15. Dezember 2007, KB 18). Der pflichtteilsbelastete Teil des Gesamtgutes befindet sich in der Erbschaft, so dass jeder Erbe gestützt auf Art. 14 BGBB einen Anspruch auf Zuweisung hat, wenn er Selbstbewirtschafter und dafür geeignet ist. Dem überlebenden Ehegatten kommt dabei keine Vorrangstellung gegenüber anderen gesetzlichen Erben zu, doch kann der Erblasser gemäss Art. 19 Abs. 1 BGBB den überlebenden Ehegatten durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag als Übernehmer bezeichnen, wenn mehrere Erben die Voraussetzung für die Zuweisung erfüllen ( STUDER, a.a.O., N. 26 zu Art. 14 BGBB). Der Ehe- und Erbvertrag von 2007 enthält zwar eine Teilungsvorschrift, wie sie in Ehe- und Erbverträgen gängig ist (Ziff. I/8 und II/2 des Ehe- und Erbvertrags vom 15. Dezember 2007, KB 18). In ihrer Allgemeinheit und ohne jede Bezugnahme auf den Landwirtschaftsbetrieb "H.________" kann die Teilungsbestimmung indessen nicht als erbvertragliche Bezeichnung des Klägers als Übernehmer im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BGBB betrachtet werden. Diesen Fall haben die Ehegatten beim Abschluss des Ehe- und Erbvertrages von 2007 offenkundig weder bedacht noch geregelt.  
 
5.2.5. Die Voraussetzung, dass der Kläger ohne Zutun Dritter bei Auflösung des Güterstandes am Landwirtschaftsbetrieb "H.________" das Alleineigentum erlangen könnte, besteht somit aufgrund des Ehe- und Erbvertrags von 2007 nicht und wurde erst mit dem Ehevertrag von 2008 während und gemäss dessen Wortlaut (E. 5.2.1) offenkundig zum Zwecke des hängigen Prozesses um die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke geschaffen. Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, dass das Kantonsgericht den Ehevertrag von 2008 nicht beachtet und vielmehr gefolgert hat, der Kläger habe im massgebenden Zeitpunkt (E. 5.1), d.h. im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Erbteilungsprozesses (Bst. B), weder Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe noch wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein landwirtschaftliches Gewerbe besessen, sondern letztere erst während des Erbteilungsprozesses erworben, was nicht genügt. Dem Kläger steht folglich kein Anspruch auf Zuweisung der beiden landwirtschaftlichen Grundstücke im Nachlass seiner Eltern gemäss Art. 21 BGBB zu. Entgegen der Rüge des Klägers entspricht die Begründung des kantonsgerichtlichen Urteils in diesem Punkt (E. 4 S. 29 ff.) auch den verfassungsmässigen Minimalanforderungen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).  
 
5.3. Anders als für sich selber erst im Urteilszeitpunkt (E. 5.2) verlangt der Kläger, dass der Beklagte 9.3 bereits im Zeitpunkt des Erbgangs ein landwirtschaftliches Gewerbe hätte besitzen müssen. Er wirft dem Kantonsgericht vor, es habe die Frage nicht geprüft, und behauptet, dass der Beklagte 9.3 das Eigentum am Landwirtschaftsbetrieb "J.________" erst am 21. Dezember 2005 und damit nach dem Tod der beiden Erblasser erlangt habe. Der Beklagte 9.3 erfülle deshalb die Voraussetzungen des Zuweisungsanspruchs nicht (S. 14 ff. Rz. 14-21 der Beschwerdeschrift). Der Beklagte 9.3 hält dagegen, die Frage nach seinem Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe habe sich im kantonalen Verfahren so nicht gestellt. Denn der Einwand des Klägers sei neu und stütze sich auf neue Vorbringen, die vor Bundesgericht unzulässig seien (S. 8 ff. der Vernehmlassung).  
Es trifft zu, dass das Kantonsgericht die Frage nicht geprüft hat, ob der Beklagte 9.3 nicht nur im Zeitpunkt der Klageanhebung mit dem Zuweisungsbegehren, sondern bereits zur Zeit des Erbganges über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt hat. Der Kläger hat einen entsprechenden Einwand im kantonalen Verfahren denn auch nicht erhoben. Als neues rechtliches Vorbringen ist sein Einwand vor Bundesgericht grundsätzlich zulässig, sofern er nicht auf einer Ausweitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beruht, d.h. ohne Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen oder des Beweisverfahrens beurteilt werden kann (BGE 134 III 643 E. 5.3.2 S. 651; 141 III 53E. 5.2.2 S. 56). Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, sind doch die Tatsachenfeststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 keinem kantonalen Urteil, sondern gemäss den Hinweisen des Klägers (S. 14 f. Rz. 15) einzig den Beilagen zur Klageantwort des Beklagten 9.3 vom 29. Oktober 2008 zu entnehmen. Das neue Vorbringen erweist sich als unzulässig. 
Es bleibt somit bei der kantonsgerichtlichen Annahme, dass der Beklagte 9.3 in dem für die Zuweisung gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB massgebenden Zeitpunkt den Landwirtschaftsbetrieb "J.________" als Alleineigentümer besessen hat. 
 
6.   
Streitig ist, ob der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 als landwirtschaftliches Gewerbe gelten kann. Es stellt sich dabei die übergangsrechtliche Frage, welche Fassung von Art. 7 BGBB für die Bestimmung der Gewerbeeigenschaft massgebend ist. 
 
6.1. In der ursprünglichen Fassung von Art. 7 Abs. 1 BGBB vom 4. Oktober 1991 beruhte der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes unter anderem auf der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie (AS 1993 1412). Die BGBB-Revision von 2003/04 führte den Begriff der Standardarbeitskraft (SAK) ein und setzte für die Annahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes voraus, dass für die Bewirtschaftung mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig ist (AS 2003 4123, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis zum 31. August 2008). Nach dem heute (noch) gültigen Gesetzestext vom 5. Oktober 2007 (in Kraft seit dem 1. September 2008) bedarf es dafür mindestens einer ganzen Standardarbeitskraft (AS 2008 3585). Der Gewerbebegriff hat sich während des seit Mai 2008 hängigen Erbteilungsprozesses somit entscheidend verändert. Hinzu kommt, dass der Zuweisungsanspruch im Sinne von Art. 21 BGBB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Eigentum oder die wirtschaftliche Verfügungsmacht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe voraussetzt, das einzig anhand des Eigenlandes, d.h. ohne Berücksichtigung der für längere Dauer zugepachteten Grundstücke (Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB) bestimmt wird (BGE 134 III 1 E. 3.4.2 S. 7).  
 
6.2. Gemäss Gerichtsgutachten benötigt der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 ohne Pachtland 0.783 SAK und mit Pachtland 3.095 SAK (E. 3.5.3 S. 17 des bezirksgerichtlichen Urteils). Streitig ist deshalb übergangsrechtlich, ob der Betrieb ohne Pachtland bereits mit ¾ SAK oder erst mit 1 SAK als landwirtschaftliches Gewerbe gilt.  
Das Bezirksgericht hat sich für ¾ SAK entschieden (E. 3.4 und E. 3.5.3 S. 16 f. des bezirksgerichtlichen Urteils) und ist damit Lehrmeinungen gefolgt (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 95b BGBB; z.B. BENNO STUDER, Erbrechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge [Prävention, Ausgleichung, Herabsetzung, Intertemporalrecht], BlAR 2008 S. 279 ff., S. 288). Das Kantonsgericht hat die übergangsrechtliche Streitfrage offengelassen, weil wenigstens ein Teil des Pachtlandes berücksichtigt werden dürfe, so dass der Betrieb 1.339 SAK benötige (E. 5c S. 33 f. des angefochtenen Urteils). 
Der Kläger verwahrt sich gegen diese Anrechnung von Pachtland (S. 17 ff. Rz. 22-29 und S. 27 ff. Rz. 35-38) und macht geltend, gestützt auf die Rechtsprechung (BGE 134 III 1 E. 2 S. 4) liege die Gewerbegrenze bei 1.0 SAK (S. 16 f. Rz. 20 der Beschwerdeschrift). Der Beklagte 9.3 hält dafür, mit ¾ SAK liege ein landwirtschaftliches Gewerbe vor und die Pachtverträge mit der Genossenschaft X.________ seien langfristig und zu berücksichtigen. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Fragen gegenteilig entscheide, beantrage er die Abnahme der bereits in erster Instanz gestellten Beweisanträge dazu und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht (S. 11 ff. und S. 18 f. der Vernehmlassung). 
 
6.3. Ohne Verletzung von Bundesrecht durfte die übergangsrechtliche Streitfrage aus nachstehendem Grund unbeantwortet bleiben:  
 
6.3.1. Während des kantonalen Berufungsverfahrens ist am 1. Januar 2014 der neu eingefügte Art. 7 Abs. 4bis BGBB in Kraft getreten, wonach bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 21 BGBB vorliegt, die Grundstücke nach Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB, d.h. die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke, ebenfalls zu berücksichtigen sind (AS 2013 3463 3485). Diese BGBB-Revision von 2013/14 enthält im Gegensatz zu den Revisionen von 2003/04 (Art. 95a BGBB) und von 2007/08 (Art. 95b BGBB), aber gleich wie die BGBB-Revision von 1998/99 keine eigene Übergangsregelung, so dass auf die Bestimmungen im Schlusstitel zum ZGB abzustellen ist (BGE 127 III 16 E. 2b und 3 S. 18 ff., betreffend die BGBB-Revision von 1998/99).  
 
6.3.2. Ausgangspunkt bildet die in Art. 1 SchlTZGB enthaltene Grundregel der Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung. Sie erfährt allerdings gewichtige Einschränkungen durch Art. 2 SchlTZGB, wonach eine Rückwirkung zulässig ist, wenn die Gesetzesbestimmung um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt worden ist. Ob eine Rückwirkung eintritt, ist eine Frage der Auslegung der rechtspolitischen Motive, welche zur Gesetzesrevision geführt haben. Um sie zu beantworten, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne ist zu beurteilen, ob die vom neuen Recht verfolgten öffentlichen Interessen gegenüber den entgegengesetzten privaten Interessen, namentlich demjenigen am Schutz des Vertrauens in die Anwendung des früheren Rechts, den Vorrang verdienen (BGE 140 III 404 E. 4.2 S. 406; 133 III 105 E. 2.1 S. 108 ff.; vgl. zum Übergangsrecht der BGBB-Revision von 2013/14: BENNO STUDER, Bäuerliches Erbrecht, in: Jürg Schmid [Hrsg.], Nachlassplanung und Nachlassteilung / Planification et partage successoraux, 2014, S. 451 ff., S. 472 ff. Ziff. 4.5; EDUARD HOFER/SAMUEL BRUNNER, Agrarpolitik 2014-2017: Änderungen im Boden- und Pachtrecht, BlAR 2014 S. 13 ff., S. 14 ff. Ziff. 2.1 und S. 31).  
 
6.3.3. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen des BGBB, zu denen auch die Art. 6 ff. BGBB über die Begriffe zählen (BGE 129 III 186 E. 2.2 S. 190 f.; 134 III 1 E. 2 S. 4), sind sofort - selbst im hängigen kantonalen Rechtsmittelverfahren - anzuwenden, wenn keine besonderen Übergangsbestimmungen bestehen und die Voraussetzungen von Art. 2 SchlTZGB erfüllt sind (BGE 127 III 16 E. 3 S. 18 f.). Der am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Art. 7 Abs. 4bis BGBB über die Berücksichtigung von Zupachtland zur Bestimmung des Gewerbecharakters eines Landwirtschaftsbetriebs ist eine öffentlich-rechtliche Bestimmung und um der öffentlichen Ordnung willen eingefügt worden mit der Begründung, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zupachtland (E. 6.1 oben) im Widerspruch zur einheitlichen Rechtsordnung steht und deshalb klargestellt werden muss, dass bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, neu auch die für längere Dauer zugepachteten Flächen berücksichtigt werden sollen (Votum des Kommissionssprechers im Ständerat Graber, AB 2013 S 165; vgl. zur Entstehungsgeschichte im Einzelnen: HOFER/ BRUNNER, a.a.O., S. 28 ff. Ziff. 3.4). Eine sofortige Anwendung der Bestimmung dient somit der Rechtseinheit und Rechtssicherheit und steht im öffentlichen Interesse.  
 
6.3.4. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Anwendung der Gesetzesbestimmung stehen keine überwiegenden privaten Interessen des Klägers an der Anwendung des bisherigen Rechts entgegen. Das Bundesgericht hat es zwar abgelehnt, das Zupachtland zur Bestimmung des landwirtschaftlichen Gewerbes beim Zuweisungs- und Vorkaufsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken zu berücksichtigen (BGE 129 III 693 E. 5.4 S. 699 f. und BGE 134 III 1 E. 3.4.2 S. 7). Gegen die Rechtsprechung sind indessen teilweise beachtliche Einwände erhoben worden (BGBB-Kommentar: HOFER, a.a.O., N. 98b-98f zu Art. 7, sowie STUDER, a.a.O., N. 1b zu Art. 11 und N. 12a zu Art. 21 BGBB, mit Hinweisen). In Anbetracht dessen musste mit einer Überprüfung und Neubeurteilung der Frage gerechnet werden, wie sie nunmehr der Gesetzgeber vorgenommen hat. Es kommt hinzu, dass der Kläger, der die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 21 BGBB selber nicht beanspruchen kann (E. 5.2), mit seinen Eventual- und Subeventualanträgen auf Zuteilung der Grundstücke zum Verkehrswert keine im Sinne des bäuerlichen Erbrechts schützwürdigen Interessen verfolgt (vgl. Studer, a.a.O., N. 2 zu Art. 21 BGBB; FELIX SCHÖBI, Bäuerliches Bodenrecht. Eine Annäherung in drei Aufsätzen, 1994, S. 68 f. und S. 81 f.).  
 
6.3.5. Mit Blick auf den im laufenden kantonalen Verfahren in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 4bis BGBB verletzt es im Ergebnis kein Bundesrecht, dass das Kantonsgericht die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke bei der Beurteilung berücksichtigt hat, ob der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 als landwirtschaftliches Gewerbe gelten könne.  
 
6.4. Eine Pacht von längerer Dauer im Sinne von Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB bedeutet mindestens sechs Jahre für die erstmalige Verpachtung von einzelnen Grundstücken bzw. für die Fortsetzung der Pacht (vgl. BGE 125 III 175 E. 3b S. 182; Hofer, a.a.O., N. 93 zu Art. 7 BGBB; Franz A. Wolf, Der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, successio 2012 S. 280 ff., S. 283 Ziff. II/2.1.3; Jean-Michel Henny, Questions choisies en matière de droit foncier rural, ZBGR 87/2006 S. 237 ff., S. 246; a.A. wohl Donzallaz, a.a.O., N. 134 zu Art. 7 BGBB). Dass die vom Beklagten 9.3 nebst dem Eigenland bewirtschafteten Grundstücke für diese Dauer zugepachtet sind, bestreitet der Kläger nicht. Im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsland der Genossame X.________ geht er selber von einer sechs Jahre dauernden Pacht aus (S. 18 f. Rz. 23-25 der Beschwerdeschrift).  
 
6.5. Da der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 mit Pachtland 3.095 SAK benötigt (E. 6.2 oben), ist auf die Rügen des Klägers, das Eigenland des Beklagten 9.3 (0.783 SAK) genüge nicht für die Annahme eines Gewerbes (S. 21 ff. Rz. 30-34 der Beschwerdeschrift), nicht mehr einzugehen und kann offen bleiben, ob die Rügen des Klägers gegen das eingeholte Gerichtsgutachten unzulässig sind (so der Beklagte 9.3 auf S. 15 ff. der Vernehmlassung). Die auf Dauer zugepachteten Grundstücke sind in der Beurteilung des landwirtschaftlichen Gewerbes anzurechnen und - entgegen der Ansicht des Klägers (S. 29 Rz. 38) - nicht bloss indirekt für die Frage zu berücksichtigen, ob der Betrieb eine ausgeglichene Düngerbilanz erreicht. Mit dem zulässigen Einbezug des Pachtlandes überschreitet der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 die erforderlichen ¾ SAK wie auch die notwendige 1 SAK bei weitem. Es verletzt somit kein Bundesrecht, dass die kantonalen Gerichte dem Beklagten 9.3 die landwirtschaftlichen Nachlassliegenschaften im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB zu Alleineigentum zugewiesen haben. Die Bestimmung des Ertragswertes, die Übernahme der Hypothek und die Festsetzung der Ausgleichszahlung sind nicht mehr streitig und deshalb nicht zu prüfen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88). Soweit sie sich gegen die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke an den Beklagten 9.3 richtet, muss die Beschwerde des Klägers abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.  
 
7.   
Vor Bezirksgericht waren Lidlohnansprüche des Klägers, des Beklagten 5 und des Beklagten 8 streitig. Wie zuvor das Bezirksgericht (E. 4 S. 21 ff.) ist auch das Kantonsgericht davon ausgegangen, dem Kläger stehe ein Lidlohnanspruch im Betrag von Fr. 36'500.-- zu (E. 6 S. 36 ff. des angefochtenen Urteils). Der Kläger erneuert vor Bundesgericht seine Lidlohnforderung über Fr. 73'000.-- zulasten des Nachlasses (S. 32 ff. Rz. 42-48 der Beschwerdeschrift). Die erhobene Kritik rügt der Beklagte 9.3 als appellatorisch und auf keinen Fall stichhaltig (S. 25 ff. der Vernehmlassung). 
 
7.1. Gemäss Art. 334 ZGB können volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen (Abs. 1), über deren Höhe, Sicherung und Art und Weise der Bezahlung im Streitfalle das Gericht entscheidet (Abs. 2), und zwar nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB; BGE 109 II 389 E. 3 S. 391). Obwohl das Gesetz von "Eltern" spricht, ist Art. 334 ZGB auch anwendbar, wenn nur ein Elternteil im Haushalt lebt, sofern ihm - wie hier der Mutter des Klägers - die Stellung des Familienhauptes zukommt (Urteil 5C.133/2004 vom 5. Januar 2005 E. 4.2, in: ZBGR 87/2006 S. 412). Voraussetzung für den Lidlohnanspruch nach Art. 334 ZGB ist weiter die Zuwendung von Arbeitsleistung oder von Einkünften an den gemeinsamen Haushalt. Es kann zwar unter Umständen bereits ausreichen, wenn das volljährige Kind nur einen Teil seiner Arbeit oder seiner Einkünfte seinen Eltern zuwendet, indes muss eine gewisse Regelmässigkeit vorliegen und das Kind in der Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein. Eine nur gelegentlich geleistete Arbeit oder Zuwendung reicht nicht aus (zit. Urteil 5C.133/2004 E. 5.2, in: ZBGR 87/2006 S. 413). Im Einzelfall können deshalb bescheidene finanzielle Zuschüsse und Arbeitsleistungen nach Feierabend auch blosses Entgelt für Kost und Logis bei den Eltern und für deren weitere Leistungen (z.B. Besorgung der Wäsche) darstellen und keinen Anspruch auf Lidlohn geben (BGE 85 II 382 E. 1 S. 385 f.). Sind die Voraussetzungen des Lidlohnanspruchs hingegen erfüllt, kann für die Bemessung grundsätzlich auf die vom Schweizerischen Bauernverband (SBV) in Brugg ermittelten Lidlohnansätze abgestellt werden (BGE 109 II 389 E. 3 S. 391 f.).  
 
7.2. Zum Beweis seines Lidlohnanspruchs und des Umfangs der zugewendeten Arbeit hat der Kläger eine "Berechnung des angemessenen Lidlohnanspruches" durch den SBV eingereicht und dessen Schätzer K.________ als Zeugen angerufen. Die kantonalen Gerichte haben den Bericht des SBV als blosses Parteigutachten gewürdigt und die Einvernahme des Schätzers K.________ als Zeugen abgelehnt. Im Verzicht auf die Einvernahme seines Zeugen erblickt der Kläger eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs und eine unzulässige und willkürliche Beweiswürdigung (S. 32 f. Rz. 45 der Beschwerdeschrift).  
 
7.2.1. Das Kantonsgericht hat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, was eine Aussage des Zeugen K.________ zur Sachverhaltserstellung hätte beitragen können. Der Zeuge habe den Lidlohnbericht vom 17. September 1991 erstellt. Die Wahrnehmung des Zeugen bezüglich der Situation auf dem Hof der Erblasser und der Mitarbeit des Klägers müsste bereits im Lidlohnbericht enthalten sein, und es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge rund achtzehn Jahre nach Erstellung des Lidlohnberichts hierzu noch hätte Weiterungen vortragen können (E. 6c S. 40 des angefochtenen Urteils). Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme beruht folglich auf vorweggenommener Beweiswürdigung, die der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch (Art. 8 ZGB) nicht ausschliesst und das Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin überprüfen kann (BGE 138 III 374 E. 4.3 S. 376; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299).  
 
7.2.2. Der Kläger rügt die Annahme, der Zeuge könne zum Umfang der von ihm geleisteten Arbeit nichts Weiteres aussagen, als spekulativ und unbegründet. Die Befragung hätte sich umso mehr aufgedrängt, als das Kantonsgericht im gleichen Zusammenhang festgestellt habe, dass seine Mutter den Inhalt des Lidlohnberichts zwar bestätigt habe, aber keine unterschriftliche Anerkennung durch die Mutter vorliege, und dass zudem nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Bericht hinsichtlich der geleisteten Arbeiten eigene Feststellungen des Gutachters enthalte und keine blosse Wiedergabe des dem Gutachter vom Kläger selbst geschilderten Sachverhalts darstelle. Mit Blick auf diese Erwägungen des Kantonsgerichts erweise sich die Befragung des Zeugen als geradezu unerlässlich, der zu den beiden Punkten - Anerkennung des Berichts durch die Mutter und eigene Feststellungen des Gutachters - hätte Aussagen machen können. Mit diesen Vorbringen beschränkt sich der Kläger indessen auf eine eigene Würdigung der Beweiserheblichkeit der Zeugenaussage. Inwiefern die gegenteilige Würdigung des Kantonsgerichts, das namentlich die naturgemässe Abnahme des Erinnerungsvermögens eines jeden Zeugen im Laufe der Zeit hervorgehoben hat, willkürlich sein könnte, vermag der Kläger damit nicht zu belegen.  
 
7.2.3. Es kommt hinzu, dass die kantonalen Gerichte den Lidlohnbericht als Parteigutachten gewürdigt und in wesentlichen Punkten darauf abgestellt haben. Danach bewirtschaftete der Kläger den Betrieb "G.________" zusammen mit seiner Mutter, arbeitete gelegentlich auswärts, gab den Verdienst teils seiner Mutter ab und verwendete ihn teils für persönliche Auslagen und erhielt von seiner Mutter gelegentlich ein Taschengeld. Im Jahr 1979 wurde der Landwirtschaftsbetrieb erheblich verkleinert, so dass der Kläger in vermehrtem Ausmass bei Dritten, bei der Firma L.________ AG arbeitete und morgens und abends den Stall besorgte (S. 3 des Lidlohnberichts, KB 16). Willkürfrei durften die kantonalen Gerichte daraus schliessen, dass der Kläger von 1974 (Volljährigkeit) bis 1985 (Heirat/Wegzug) im Landwirtschaftsbetrieb "G.________" im Wesentlichen als Nebenerwerbsbauer tätig war und mit seiner Mithilfe ("morgens und abends") und seinen finanziellen Beiträgen zur Hauptsache die dafür erhaltene und umfassende Pflege und Betreuung im Haushalt seiner Mutter (Wohnen, Essen, Wäsche, Taschengeld usw.) entgolten hatte.  
 
7.3. Die Tatsachendarstellung im Lidlohnbericht haben die kantonalen Gerichte durch weitere Belege als erstellt betrachtet. Aus der Bestätigung der im Lidlohnbericht erwähnten Firma L.________ AG vom 3. Januar 1997 geht hervor, dass der Kläger von 1971 bis 1986 "dauernd" gearbeitet hat (C3 BB 28). Weiter steht in einem Protokoll der Vormundschaftsbehörde vom 12. März 1991 geschrieben, dass der Kläger "dauernd einer Arbeit nachging und die Landwirtschaft G.________ als Nebenerwerb mit der Mutter geführt hatte" (C3 BB 19, S. 3). Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die Umschreibung "dauernd" das genaue Ausmass seiner Lohnarbeit nicht bestimmt (S. 34 Rz. 47 der Beschwerdeschrift), doch ist eine nähere Bestimmung insofern gar nicht notwendig, als eine dauernde Lohnarbeit bedeutet, dass der Kläger nur morgens und abends den Stall besorgte, wie es im Lidlohnbericht heisst, und damit als Nebenerwerbsbauer zu gelten hat. Gegenteiliges muss allein aufgrund des Auszugs aus dem individuellen Konto des Klägers bei der Ausgleichskasse (KB 22) nicht zwingend geschlossen werden. Vielmehr durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, dass der Kontoauszug nicht alle Arbeiten des Klägers umfassen muss (E. 6c S. 39 des angefochtenen Urteils). Es ist willkürfrei denkbar, dass allenfalls von den Arbeitgebern nicht stets abgerechnet oder nicht alle Abrechnungen gebucht wurden und noch zu schliessende Lücken bestehen oder noch weitere Konten bei anderen Ausgleichskassen vorhanden sein könnten.  
 
7.4. Insgesamt kann die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Gegen die Bemessung (Art. 4 ZGB) des Lidlohnanspruchs auf Fr. 36'500.-- erhebt der Kläger keine Einwände, so dass sich darauf einzugehen erübrigt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).  
 
7.5. Der Kläger wendet abschliessend ein, das Kantonsgericht habe den erstinstanzlich zugesprochenen Lidlohn zwar bestätigt, aber im Urteilsdispositiv nicht berücksichtigt und nicht weiter geregelt, wie ihm der Lidlohn aus dem Nachlass zu bezahlen sei. Er beantragt deshalb, der Lidlohn sei vom Sparkonto abzuziehen und erst dann dessen Saldo an die Erben auszuzahlen (S. 34 Rz. 48 der Beschwerdeschrift). Das Kantonsgericht hält in seiner Vernehmlassung dazu fest, eine Tilgung von Schulden des Erblassers finde vorgängig zur Erbteilung nicht von Gesetzes wegen statt, einen Antrag aber, die Lidlohnforderung vorab aus den Nachlassaktiven zu tilgen, habe der Kläger nicht gestellt (S. 1 Ziff. 1 der Vernehmlassung). Das Fehlen eines ausreichenden Begehrens bestreitet der Kläger in seiner weiteren Eingabe (S. 2 Ziff. 2a der Gegenbemerkungen).  
 
7.5.1. Lidlohnforderungen sind Erbschaftsschulden, können aber nicht höher sein als der Nettonachlass (Art. 603 Abs. 2 ZGB). Insoweit ist die Zahlungspflicht der Erben gemildert und deren Haftung begrenzt (BGE 109 II 389 E. 6 S. 395). Mit Bezug auf den Nettonachlass ist allerdings zu beachten, dass hier zwei Nachlassliegenschaften nicht mit dem Verkehrswert, sondern nur mit dem Ertragswert zu den Nachlassaktiven gerechnet und dem Beklagten 9.3 zum doppelten Ertragswert zu Alleineigentum zugewiesen wurden. Ergibt sich bei dieser Anrechnung zum doppelten Ertragswert ein Überschuss an Erbschaftspassiven, so wird der Anrechnungswert entsprechend erhöht, höchstens aber bis zum Verkehrswert. Ferner können die Miterben eine angemessene Erhöhung verlangen, wenn besondere Umstände es rechfertigen (Art. 18 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BGBB). Eine derartige Erhöhung des Anrechnungswertes fällt in Betracht, wenn andernfalls Lidlohnansprüche eines Miterben des Übernehmers leer ausgehen ( STUDER, a.a.O., N. 4 zu Art. 18 BGBB) oder eine besondere Notlage besteht, in der sich ein Miterbe des Übernehmers befindet ( DONZALLAZ, a.a.O., N. 226 zu Art. 18 BGBB; SCHÖBI, a.a.O., S. 77).  
 
7.5.2. Vor Kantonsgericht hat der Kläger beantragt, ihm zulasten des Nachlasses einen Lidlohnanspruch in der Höhe von mindestens Fr. 73'000.-- zuzusprechen und eventuell die Anrechnungswerte für die Nachlassliegenschaften soweit zu erhöhen, dass der volle Lidlohnanspruch gedeckt werden könne (Berufungsbegehren-Ziff. 5). Das Kantonsgericht hat die erstinstanzlich auf Fr. 36'500.-- festgelegte Lidlohnforderung bestätigt, im Gegensatz aber zum Bezirksgericht über die Art und Weise der Bezahlung im Sinne von Art. 334 Abs. 2 ZGB nicht entschieden. Während das Bezirksgericht die klägerische Lidlohnforderung durch die Zuweisung des Maschinenparks im Wert von Fr. 36'500.-- an den Kläger abgegolten hatte, fehlt im angefochtenen Urteil jegliche Regelung, zumal das Kantonsgericht neu die Versilberung des Maschinenparks und die Einzahlung des Erlöses auf das Sparkonto der Erben angeordnet hat. Entgegen der heute vertretenen Ansicht des Kantonsgerichts hat der Kläger unmissverständlich die Zusprechung eines Lidlohnanspruchs "zulasten des Nachlasses" (Berufungsbegehren-Ziff. 5) und damit eine Regelung der Schuld vor oder mit der Teilung des Nachlasses beantragt. Richtig ist, dass der Kläger die Lidlohnforderung in der Saldierung des Sparkontos nicht ausdrücklich erwähnt hat (Berufungsbegehren-Ziff. 8), hat er doch die Deckung der Lidlohnforderung im Rahmen der Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke durch Erhöhung der Anrechnungswerte beantragt (Berufungsbegehren-Ziff. 5). War dem aber offenbar nicht zu entsprechen, hätte das Kantonsgericht die anderweitige Art und Weise der Bezahlung des Lidlohns zulasten des Nachlasses festlegen müssen. Selbst wenn es diesbezüglich auf einen ausdrücklichen Antrag ankäme, wie das Kantonsgericht meint, müsste das entsprechende Begehren im Berufungsantrag-Ziff. 10 gesehen werden, wonach alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen anzuordnen seien, um die Nachlassteilung bzw. Zuweisungen gemäss den Berufungsanträgen-Ziff. 2-9 vorzubereiten und zu gewährleisten.  
 
7.5.3. Vor Bundesgericht hält der Kläger an seinem Begehren, die Anrechnungswerte der Nachlassliegenschaften angemessen zu erhöhen, nicht mehr fest und beantragt, seine Lidlohnforderung ab dem Sparkonto vorweg auszuzahlen. Dem Antrag ist - mit Rücksicht auf das Begehren des Beklagten 9.3 betreffend Maschinenpark (E. 10) - zu entsprechen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Klarzustellen ist, dass dem Kläger keinerlei Forderungen gegen einzelne Erben persönlich zustehen, sollte seine Lidlohnforderung aus dem Sparkonto nicht voll gedeckt werden.  
 
8.   
Schliesslich wendet sich der Kläger gegen die unterbliebene Berücksichtigung eines Grabfonds in den Nachlassaktiven (S. 35 ff. Rz. 49-51) und gegen die Behandlung der Grundbuchkosten als Erbgangsschulden (S. 37 f. Rz. 52-53 der Beschwerdeschrift). 
 
8.1. In formeller Hinsicht muss die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung dient der Erklärung der Begehren. Auf Begründungen, die nicht Begehren unterstützen, ist nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; Urteil 5D_53/2011 vom 21. Juli 2011 E. 1.2.2).  
 
8.2. Der Kläger stellt dem Bundesgericht den Hauptantrag (Ziff. 1.1.1), die Dispositiv-Ziff. 4.1 des angefochtenen Urteils, d.h. die Feststellung der Nachlassaktiven und der Nachlasspassiven unverändert zu belassen. Soweit er in der Begründung bemängelt, das Kantonsgericht habe den Grabfonds zu Unrecht bei den Nachlassaktiven nicht berücksichtigt, kann darauf mit Rücksicht auf den Hauptantrag nicht eingetreten werden. Im Eventualantrag verlangt der Kläger zwar die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils, bezieht diesen Antrag aber auf die Zuweisung der Nachlassliegenschaften und nicht auf die Feststellung der Nachlassaktiven und der -passiven (S. 11 Rz. 6 der Beschwerdeschrift). Im Übrigen hat das Kantonsgericht die Vorbringen des Klägers nicht bloss daran scheitern lassen, dass sich die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Grabfonds sei ein Nachlassaktivum, als novenrechtlich unzulässig erweise. Vielmehr hat der Kläger in diesem Punkt auch kein Berufungsbegehren gestellt (E. 8b/bb S. 45 des angefochtenen Urteils), zumal er sein erstinstanzlich noch gestelltes und seiner Ansicht nach umfassend zu verstehendes Begehren um Feststellung des Nachlasses in der Berufungsinstanz nicht erneuert hat. Mit dem Fehlen eines auf den Grabfonds bezogenen Berufungsbegehrens setzt sich der Kläger nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beklagte 9.3 belegt, dass entsprechende Begehren vor Kantonsgericht hätten gestellt werden können, hat er doch mit seiner Duplik eine handschriftliche Aufstellung der Grabkosten (C3 BB 40) und die Bankabschlüsse für das Grabunterhaltskonto (C3 BB 41) dem Bezirksgericht eingereicht (S. 29 der Vernehmlassung). Die Beschwerde betreffend Grabfonds erweist sich als unzulässig.  
 
8.3. Der Kläger bemängelt die Behandlung der Grundbuchkosten als Erbgangsschulden, hat aber die Dispositiv-Ziff. 5.6 Abs. 2 des angefochtenen Urteils, wonach die Kosten im Zusammenhang mit den Grundbucheintragungen zulasten des Nachlasses gehen, vor Bundesgericht nicht eigens angefochten und mit Bezug auf die Auferlegung der Grundbuchkosten keine Begehren gestellt. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
9.   
Der Kläger beantragt, auf die Beschwerde des Beklagten 9.3 (Verfahren 5A_682/2014) nicht einzutreten mit der Begründung, der Antrag, die Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils durch die Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5, 9 und 10 des bezirksgerichtlichen Urteils zu ersetzen, genüge formell nicht, zumal dieses Urteil nicht Anfechtungsobjekt sei und abgesehen davon sich aus der Beschwerdebegründung der Wortlaut der Dispositiv-Ziffern, die an die Stelle der angefochtenen Dispositiv-Ziffer treten sollten, nicht ergäbe (S. 5 Ziff. II/1 der Vernehmlassung). Das Rechtsbegehren genügt indessen den formellen Anforderungen, zumal sich aus der Beschwerde- und der Urteilsbegründung klar ergibt, was der Beklagte 9.3 verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Der Beklagte 9.3 begehrt die Abweisung der kantonalen Berufung, auch in den vom Kantonsgericht gutgeheissenen Punkten, und damit die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils insgesamt, dessen Wortlaut im angefochtenen Urteil (Bst. D S. 11 ff.) abgedruckt ist (vgl. Urteil 5A_669/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1). Gegenstand der Beschwerde sind einerseits der Maschinenpark, der nicht öffentlich versteigert, sondern dem Kläger in Abgeltung seines Lidlohnanspruchs zu Alleineigentum zugewiesen werden soll (E. 10), und andererseits das Begehren betreffend Pachtzinsforderung, das abgewiesen werden soll (E. 11). 
 
10.   
Auf Berufungsantrag des Klägers hin hat das Kantonsgericht den Maschinenpark nicht dem Kläger zur Tilgung der Lidlohnforderung zu Eigentum zugewiesen (so noch das Bezirksgericht: E. 5.5 S. 31), sondern die Versteigerung des Maschinenparks und die Einzahlung des Steigerungserlöses auf das Sparkonto der Erben angeordnet (E. 7 S. 41 ff. des angefochtenen Urteils). Dagegen wendet sich der Beklagte 9.3 mit dem Antrag, diesbezüglich das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen (S. 8 f. und S. 12 ff. Ziff. 9 der Beschwerdeschrift). 
 
10.1. Der Beklagte 9.3 wendet ein, das Kantonsgericht habe in tatsächlicher Hinsicht festzustellen unterlassen, dass der Kläger den Maschinenpark des elterlichen Landwirtschaftsbetriebs "G.________" mit einem Schätzungswert von Fr. 49'100.-- im Jahr 1991 behändigt, auf den Landwirtschaftsbetrieb "H.________" überführt und während dreiundzwanzig Jahren genutzt und damit entwertet habe (S. 8 f.). Diesen geldwerten Vorteil habe der Kläger in der Erbteilung abzugelten, indem ihm der Übernahmepreis von 1991 als Vorbezug anzurechnen sei resp. der Maschinenpark als Abgeltung der Lidlohnforderung zu Eigentum zuzuweisen sei, was aufgrund der umfassenden Zuweisungskompetenz des Teilungsgerichts zulässig sei (S. 12 ff. Ziff. 9 der Beschwerdeschrift). Der Kläger bestreitet, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei (S. 6 f. Rz. 4-6). Er macht geltend, eine Zuweisung von Nachlassgegenständen gegen seinen Willen an ihn sei unzulässig, weil er dadurch zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet würde, die den Wert seines Erbteils deutlich übersteige. Daran ändere nichts, dass seine Ausgleichsschuld gegenüber dem Nachlass mit der ihm gegen den Nachlass zustehenden Lidlohnforderung verrechnet werden könnte. Der Beklagte 9.3 habe es zudem versäumt, im kantonalen Verfahren eine Nutzungsentschädigung geltend zu machen (S. 9 f. Rz. 11-13 der Vernehmlassung). Das Kantonsgericht vertritt in rechtlicher Hinsicht die gleiche Ansicht wie der Kläger (S. 1 f. Ziff. 1 der Vernehmlassung).  
 
10.2. Im angefochtenen Urteil hat das Kantonsgericht die Zugehörigkeit des Maschinenparks zum Nachlass anerkannt (E. 7b S. 41 f.), eine Zuweisung des Maschinenparks an den Kläger zu Alleineigentum in Abgeltung des ihm zustehenden Lidlohnanspruchs aber aus den - in der Vernehmlassung wiederholten (E. 10.1) - erbrechtlichen Gründen für ausgeschlossen erklärt (E. 7c S. 42 und E. 7d Abs. 1 S. 43). Der Vollständigkeit halber hat es darauf hingewiesen, dass auch im Berufungsverfahren die Dispositionsmaxime und damit das Verbot der reformatio in peius gelte. Keiner der (am Verfahren teilnehmenden) Beklagten habe selbstständig Berufung bzw. Anschlussberufung erklärt. Die Berufungsinstanz könne deshalb den Kläger nicht zur Abgeltung des Wertverlustes des Maschinenparks verpflichten bzw. den Maschinenpark als Vorbezug des Klägers qualifizieren (E. 7d S. 43 des angefochtenen Urteils).  
 
10.3. Entgegen der Darstellung des Beklagten 9.3 ist das Kantonsgericht auf sein Vorbringen eingegangen, der Kläger habe die Nutzung des Maschinenparks in der Erbteilung zu entgelten. Es hat das Vorbringen indessen auch als prozessual unzulässig betrachtet und verlangt, der Beklagte 9.3 hätte in der Berufungsinstanz selber Begehren stellen oder Einwände erheben müssen für den Fall, dass der Berufungsantrag des Klägers auf Versteigerung statt Zuweisung des Maschinenparks erfolgreich sein sollte; der Beklagte 9.3 hätte im Eventualstandpunkt einen Entschädigungsanspruch der Erbengemeinschaft für die ausschliessliche und alleinige Nutzung des Klägers am Maschinenpark geltend machen müssen (so auch Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4, in: FamPra.ch 2013 S. 728). Der Beklagte 9.3 setzt sich mit dieser prozessrechtlichen Betrachtungsweise nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), so dass es bei der Versteigerung des Maschinenparks sein Bewenden hat. Ob der Maschinenpark heute wertlos ist, wie das der Kläger (S. 12 Rz. 10) und der Beklagte 9.3 (S. 14) vor Bundesgericht behaupten, wird die Versteigerung zeigen. Berechtigt ist der Hinweis des Beklagten 9.3 (S. 13 und S. 14), dass das Kantonsgericht mit der Anordnung der Versteigerung des Maschinenparks vergessen hat, die Art und Weise der Bezahlung der Lidlohnforderung zu regeln. Diesbezüglich kann auf bereits Gesagtes (E. 7.5) verwiesen werden. Soweit sie den Maschinenpark betrifft, ist die Beschwerde des Beklagten 9.3 erfolglos.  
 
11.   
Streitig ist, ob zu den Aktiven des Nachlasses eine Pachtzinsforderung von Fr. 79'800.-- gegen den Beklagten 9.3 gehört. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Nachlassliegenschaften ab 1991 zunächst von den Eltern des Beklagten 9.3 und dann vom Beklagten 9.3 ab Ende 2005 genutzt und bewirtschaftet wurden. 
 
11.1. Im Gegensatz zum Bezirksgericht (E. 7 S. 32 f.) hat das Kantonsgericht vorfrageweise im Rahmen der Feststellung des Nachlasses bei den Aktiven eine bestrittene Forderung gegen den Beklagten 9.3 aus der Pacht der Nachlassliegenschaften von jährlich Fr. 3'800.-- ab 1991 bis zum Teilungszeitpunkt erfasst und den Erben entsprechend den Quoten urteilsmässig zugewiesen. In der Sache hat es festgehalten, der Beklagte 9.3 habe keine Verjährungseinrede erhoben und die Tilgung der Pachtzinse durch Zahlung sämtlicher Rechnungen (Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien usw.) und Abgaben (Perimeterbeiträge, Grundstücksteuern usw.) nicht bewiesen (E. 8d/dd S. 51 ff.). Zur vorfrageweisen Feststellung der bestrittenen Pachtzinsforderung hat sich das Kantonsgericht als befugt erachtet (E. 8d/cc S. 49 ff. des angefochtenen Urteils).  
Der Beklagte 9.3 ficht die Beurteilung in sämtlichen Punkten an. Er bemängelt insbesondere die kantonsgerichtliche Feststellung, er habe die Tilgung des Pachtzinses durch die Zahlung sämtlicher den Landwirtschaftsbetrieb "G.________" betreffender Rechnungen nicht bewiesen (S. 9 ff. und S. 14 ff. Ziff. 10). Aktenwidrig sei auch die Feststellung, er habe keine Verjährungseinrede erhoben (S. 17). Schliesslich macht der Beklagte 9.3 geltend, der Kläger habe erst im Berufungsverfahren und damit zu spät förmlich die Zahlung des Pachtzinses verlangt. Dass das Kantonsgericht ungeachtet zulässiger Anträge vorfrageweise eine bestrittene Pachtzinsforderung feststelle und den Erben entsprechend ihren Quoten zuweise, verletze die Dispositionsmaxime und sei bundesrechtswidrig (S. 18 f. der Beschwerdeschrift). 
Der Kläger wendet ein, der Beklagte 9.3 erhebe keine formell zulässigen Sachverhaltsrügen gegen die zutreffenden Annahmen des Kantonsgerichts, der Beklagte 9.3 habe weder die Tilgung des Pachtszinses bewiesen noch die Verjährungseinrede rechtzeitig erhoben (S. 7 ff. Rz. 7-10 und S. 10 f. Rz. 14-18). Unzutreffend sei die Behauptung, er habe erst im Berufungsverfahren die Zahlung des Pachtzinses verlangt. Diesen Antrag habe er bereits erstinstanzlich mit der Replik geltend gemacht, so dass die Dispositionsmaxime nicht verletzt sei (S. 11 Rz. 19 der Vernehmlassung). Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass es den Beklagten 9.3 nicht zur Leistung der festgestellten bestrittenen Pachtzinsforderung verpflichtet, sondern die bestrittene Pachtzinsforderung lediglich "pro memoria" festgestellt habe. Es stelle sich daher die Frage nach der Beschwer des Beklagten 9.3 und der Relevanz seiner Rügen im Erbteilungsverfahren (S. 2 Ziff. 2 der Vernehmlassung). 
 
11.2. Zum Prozesssachverhalt hat das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren in der Replik ausgeführt, aber keinen förmlichen Antrag gestellt, den Beklagten 9.3 zu verpflichten, dem Nachlass Fr. 76'000.-- für die Nutzung der Nachlassliegenschaften zu bezahlen. Erst in seinen Berufungsanträgen habe der Kläger ausdrücklich die Verpflichtung des Beklagten 9.3 zur Leistung des Pachtzinses verlangt. Dieses (neue) Leistungsbegehren stelle eine unzulässige Klageänderung dar, so dass darauf nicht einzutreten sei. Im vorliegenden Erbteilungsverfahren könne somit keine ausdrückliche Verpflichtung des Beklagten 9.3 zur Leistung der allenfalls noch offenen Pachtzinse erfolgen. Im Rahmen der Parteianträge könne das Erbteilungsgericht bzw. die Berufungsinstanz lediglich (vorfrageweise) feststellen, ob bei den Nachlassaktiven allenfalls noch die bestrittene Pachtzinsforderung zu berücksichtigen und wem diese Forderung bei der Erbteilung zuzuweisen sei. Es stünde dann den Erben frei, diese Forderung gegenüber dem Beklagten 9.3 ausserhalb des Erbteilungsprozesses geltend zu machen (E. 8d/cc S. 50 f. des angefochtenen Urteils).  
 
11.3. Der Kläger behauptet, er habe den Antrag auf Zahlung von Pachtzins in der Replik geltend gemacht (S. 11 Rz. 19 der Vernehmlassung). Zu dieser Sachverhaltsrüge ist er in der Vernehmlassung berechtigt, wenn und soweit sie den formellen Anforderungen genügt (BGE 137 I 257 E. 5.4 S. 267 f.). Letzteres kann hier dahingestellt bleiben, ergibt sich doch aus der Replik des Klägers, dass er kein Rechtsbegehren auf Zahlung von Pachtzins gestellt hat. Er hat vielmehr förmlich die Feststellung beantragt, dass mit den Eltern des Beklagten 9.3 in Bezug auf die beiden Nachlassliegenschaften nie ein rechtsgültiger Pachtvertrag zustande gekommen sei und dass der Beklagte 9.3 kein rechtsgültig erworbenes Recht habe, die genannten Liegenschaften zu nutzen bzw. zu bewirtschaften (S. 5). Lediglich in der Begründung der Replik ist die Rede davon, es bestehe zudem eine Forderung des Nachlasses gegen den Beklagten 9.3 für die Nutzung der Liegenschaften in der Höhe von Fr. 3'800.-- jährlich bzw. von Fr. 76'000.-- insgesamt (S. 18 f. Ziff. 6.2 der Replik). Eine aktenwidrige Feststellung liegt nicht vor. Erst mit Berufungsantrag-Ziff. 7 hat der Kläger ein förmliches Leistungsbegehren betreffend Nutzungsentgelt gestellt. Darauf ist das Kantonsgericht mit Dispositiv-Ziff. 3 nicht eingetreten, die weder vom Kläger noch vom Beklagten 9.3 angefochten worden ist. Mit Bezug auf eine Pachtzinsforderung des Klägers gegen den Beklagten 9.3 fehlt es an einem zulässigen Rechtsbegehren. Die daherige Feststellung des Kantonsgerichts zum Prozesssachverhalt ist verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
11.4. In der vorfrageweisen Feststellung einer bestrittenen Pachtzinsforderung erblickt der Beklagte 9.3 eine Verletzung der Dispositionsmaxime bzw. von Art. 58 Abs. 1 ZPO und von Art. 604 ZGB (S. 18/19 der Beschwerdeschrift). Im Erbteilungsprozess gilt der Dispositionsgrundsatz (BGE 130 III 550 E. 2.1.3 S. 553), wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden und darf nicht ohne wenigstens einen sinngemäss gestellten Antrag entscheiden (vgl. BGE 135 V 124 E. 5 S. 133). Hat aber der Kläger kein Begehren gestellt, eine Pachtzinsforderung als Teil der Nachlassaktiven festzustellen und den Erben entsprechend ihren Quoten zuzuweisen (E. 11.3), verletzt es den Dispositionsgrundsatz, dass das Kantonsgericht urteilsmässige Feststellungen zur Zugehörigkeit einer Pachtzinsforderung zu den Nachlassaktiven und zur Zuweisung einer Pachtzinsforderung an die Erben gemäss ihren Quoten getroffen hat. Den bloss vorfrageweisen Feststellungen, die einem künftigen Rechtsstreit um die Pachtzinsforderung nicht entgegenstehen können und ihn vielmehr ebnen sollen, fehlte zudem das schutzwürdige Interesse. Zur Feststellung von Tatsachen, die in einem anderen Verfahren entscheiderheblich sein können, sind Feststellungsklage und -urteil nicht gegeben (vgl. BGE 81 II 462 E. III/1c S. 466; Urteil 5A_881/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2.2, in: SZZP 2013 S. 383).  
 
11.5. Fehlt es an der Befugnis des Kantonsgerichts zu urteilsmässigen Feststellungen über eine Pachtzinsforderung, ist die Beschwerde des Beklagten 9.3 gutzuheissen, auf dessen Rügen in der Sache hingegen nicht mehr einzugehen. Blosse Erwägungen - im Gegensatz zu Dispositiv-Ziffern - bedeuten keine Beschwer (BGE 103 II 155 E. 3 S. 159 f.; 130 III 321 E. 6 S. 328).  
 
12.   
Insgesamt sind beide Beschwerden teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Kläger obsiegt lediglich im Nebenpunkt, was die Art und Weise der Bezahlung der Lidlohnforderung angeht, unterliegt aber in den Hauptfragen nach der Zuweisung landwirtschaftlicher Grundstücke und der Bemessung der Lidlohnforderung, während beim Beklagten 9.3 von einem Obsiegen im Hauptpunkt (Pachtzinsforderung) und einem Unterliegen im Nebenpunkt (Maschinenpark) auszugehen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, den Parteien die Gerichtskosten verhältnismässig aufzuerlegen und den Kläger zu einer herabgesetzten Parteientschädigung an den Beklagten 9.3 zu verpflichten. Die Beklagten 5 und 8 haben weder Kosten zu tragen noch Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal sie sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr haben beteiligen wollen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 5A_682/2014 und 5A_692/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
 
3.1. Dispositiv-Ziff. 4.1 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juli 2014 wird wie folgt geändert:  
 
Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass die Nachlässe der Erblasser E.________ sel. und F.________ sel. folgende Vermögenswerte beinhalten: 
 
Aktive   
•       Grundstück Grundbuch V.________ GB Bl. uuu       Fr. 17'781.00 
               (Ertragswert) 
•       Grundstück Grundbuch W.________       Fr. 18'129.00 
       GB Bl.vvv, www KTN xxx        (Ertragswert) 
•       Sparkonto Nr. yyy, SZKB       Fr. 11'015.80 
               (per 31.12.09) 
•       Maschinenpark       Steigerungserlös 
 
Passive   
•       Grundpfandschuld der Bank Linth       Fr. 52'000.00 
        (Hypothek Nr. zzz) 
•       Lidlohnanspruch des Klägers       Fr. 36'500.00 
 
3.2. Dispositiv-Ziff. 4.5.1 und 4.5.2 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juli 2014 werden aufgehoben und als Dispositiv-Ziff. 4.5 wie folgt neu gefasst:  
 
Die Schwyzer Kantonalbank wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides angewiesen, das Sparkonto Nr. yyy, lautend auf F.________ sel. Erben, V.________, nach erfolgter Einzahlung des Betrages von Fr. 19'820.00 durch den Beklagten 9.3 B.________ in X.________ (Disp.-Ziff. 2) sowie nach Eingang des Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks (Disp.-Ziff. 3) zu saldieren, dem Kläger A.________ in X.________ den Lidlohn in der Höhe von Fr. 36'500.00 auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto auszubezahlen und den danach noch verbleibenden Betrag gemäss den nachfolgenden Erbquoten zu teilen und an die entsprechenden Parteien zu überweisen: 
 
-       Kläger       1/13 
-       Beklagte 1.1 - 1.4       je 1/52 
-       Beklagte 2.1 - 2.5       je 1/65 
-       Beklagte 3       1/13 
-       Beklagte 4.1 - 4.4       je 1/52 
-       Beklagter 5       1/13 
-       Beklagter 6       1/13 
-       Beklagte 7       1/13 
-       Beklagter 8       1/13 
-       Beklagte 9.1 - 9.5       je 1/65 
-       Beklagte 10       1/13 
-       Beklagte 11       1/13 
-       Beklagter 12       1/13 
 
3.3. Die Dispositiv-Ziff. 4.9, 4.10, 7 und 8 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juli 2014 werden aufgehoben.  
 
4.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'000.-- werden im Betrag von Fr. 8'000.-- dem Kläger und im Betrag von Fr. 2'000.-- dem Beklagten 9.3 auferlegt. 
 
5.   
Der Kläger hat den Beklagten 9.3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
 
6.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, den verfahrensbeteiligten Miterben und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten