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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_690/2009 
 
Urteil vom 21. Dezember 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Parteien 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 24. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1965 geborene F.________ war bei der Firma T.________ AG als Montageangestellte tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert. Am 4. Mai 2006 fuhr sie mit ihrem Auto frontal in ein Fahrzeug, welches vor ihr fahrend rechts in eine Bushaltestelle einbog und dann wieder zurück auf die Fahrbahn fuhr. In der chirurgischen Abteilung des Spitals G.________ diagnostizierte man ein HWS-Beschleunigungstrauma und eine Thoraxkontusion. Am 21. Juni 2006 fand ein ambulantes Assessment in der Klinik B.________ statt, und vom 18. September bis 6. Oktober 2006 befand sich F.________ stationär in der Klinik V.________. Die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, erstattete am 20. Dezember 2006 eine biomechanische Kurzbeurteilung des Unfalls. Nachdem sich F.________ vom 5. bis 30. März 2007 im Institut S.________ aufgehalten hatte, stellte die SUVA mit Verfügung vom 7. Juni 2007 die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2007 ein und verneinte mangels adäquater Unfallfolgen einen Anspruch auf weitere Geldleistungen. Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2008 bestätigte sie ihre Verfügung. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 24. Juni 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt F.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach UVG beantragen, insbesondere ab 1. Juli 2007 eine ganze Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Berücksichtigung der für Beschwerden bestehenden allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese letztinstanzlich nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Das kantonale Gericht hat die spezielle Adäquanzprüfung, welche bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule und bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen (BGE 134 V 109) vorzunehmen ist, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang kann unbeantwortet bleiben, wenn der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist (BGE 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.1). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die nach dem 30. Juni 2007 geklagten Beschwerden. 
 
3.1 Die Vorinstanz stellte unbestrittenermassen fest, bei der Beschwerdeführerin liege ein Schleudertrauma der HWS mit dem hierfür typischen Beschwerdebild vor. Sie liess den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2006 und den über den 30. Juni 2007 hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden offen und prüfte den adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne von BGE 134 V 109. Dieses Vorgehen ist unbestritten und erweist sich als korrekt. Die Vorinstanz qualifizierte das Unfallereignis als mittelschwer, wogegen die Beschwerdeführerin einwenden lässt, der Verkehrsunfall müsse der Kategorie der schweren Unfällen zugeordnet werden. 
 
3.2 Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). 
Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei sie mit 50-60 km/h unterwegs gewesen, als das vor ihr fahrende Auto nach rechts in eine Bushaltestelle abbog und dann überraschend mit einem Wendemanöver wieder auf die Kantonsstrasse zurückfuhr. Trotz Vollbremsung sei es dann zu einer Frontalkollision gekommen, wobei sie das andere Auto seitlich erwischt habe. Gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung vom 20. Dezember 2006 lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung (delta-v) dabei innerhalb eines Bereichs von 20-30 km/h. Eine von der Beschwerdeführerin behauptete Geschwindigkeitsveränderung von mindestens 50 km/h ist aufgrund der Akten hingegen nicht gegeben. Durch die Beschleunigungskräfte bewegte sich die Beschwerdeführerin nach vorne rechts. Sie war auf den Aufprall gefasst, angegurtet und der Airbag wurde ausgelöst. Anschliessend kam es zu einem weiteren Aufprall an einer Holzbeige auf der linken Seite. Für diese sekundäre Kollision hielten die Fachleute der Arbeitsgruppe Unfallmechanik, Zürich, mit Verweis auf das Schadenbild eine eher geringe Kollisionsintensität fest. Der Unfall ist in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz einlässlich begründeten Beurteilung aufgrund dieser Umstände zu den mittelschweren Ereignissen zu zählen. Zu berücksichtigen ist auch, dass frontale Kollisionen auf die HWS grundsätzlich einen günstigeren Bewegungsablauf haben und eine geringere Belastung bewirken als Heckkollisionen, wie die Experten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik festhielten. Der Umstand, dass es nach der ersten Frontalkollision zu einem sekundären Aufprall an einer Holzbeige kam, vermag an dieser Beurteilung im Lichte der Rechtsprechung nichts zu ändern (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2; Urteil 8C_304/2008 vom 1. April 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). 
 
4. 
Die Vorinstanz hat die adäquanzrelevanten Kriterien als nicht erfüllt beurteilt, mit Ausnahme der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese beiden Kriterien sind unbestritten und können als erfüllt betrachtet werden. Ohne Weiteres zu verneinen - und auch nicht geltend gemacht - sind die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen. Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin mehrere weitere Kriterien für erfüllt. Diese sind näher zu prüfen. 
 
4.1 Besonders dramatische Begleitumstände und eine besondere Eindrücklichkeit hat die Vorinstanz beim Unfallereignis vom 4. Mai 2006 verneint. Zu beachten ist bei diesem Kriterium, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Bei der vorliegenden Frontalkollision mit anschliessendem Aufprall auf die Holzbeige sind keine entsprechenden Umstände gegeben, welche zu einer Bejahung des Kriteriums führen. Der Unfall ist auch nicht vergleichbar mit Konstellationen, in denen dieses Kriterium bejaht wurde (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung zu diesem Kriterium im Urteil 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3). 
 
4.2 Ein HWS-Distorsionstrauma vermag für sich alleine die Schwere und besondere Art der Verletzung nicht zu begründen; es bedürfte hierzu einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E. 5.3 mit Hinweisen). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten HWS-Verletzung oder dem Schädelhirntrauma beim Unfall zugezogen hat, könnten bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127). Unbestritten zog sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 4. Mai 2006 neben dem HWS-Distorsionstrauma und einer Thoraxkontusion keine weiteren Verletzung zu. Eine besondere Körperhaltung oder andere besondere Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen könnten, lagen nicht vor. Es zeigte sich hingegen ein Beschwerdebild, welches bei einem HWS-Distorsionstrauma häufig auftritt. Das Kriterium der Schwere und besonderen Art der Verletzung ist daher zu verneinen. 
 
4.3 Im ambulanten Assessment der Klinik B.________ vom 21. Juni 2006, ca. sechs Wochen nach dem Unfall, hielten die Ärzte fest, es könne kein physiotherapeutischer Behandlungsansatz gefunden werden. Physiotherapeutische Massnahmen und auch ein stationärer Klinikaufenthalt könnten nicht empfohlen werden. Vom 18. September bis 6. Oktober 2006 folgte dennoch ein stationärer knapp dreiwöchiger Klinikaufenthalt in der Klinik V.________, welcher aber wegen fehlendem Rehabilitationspotential vorzeitig beendet wurde. Zudem hielt sich die Beschwerdeführerin während ca. vier Wochen, vom 5. bis 30. März 2007, im Institut S.________ auf. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. etwa SVR 2009 UV Nr. 22 S. 80, 8C_209/2008 E. 5.4; Urteil 8C_25/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 
 
4.4 Somit liegen lediglich zwei der massgeblichen Kriterien, die erheblichen Beschwerden und die erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen vor, allerdings - wie bereits die Vorinstanz unbestritten feststellte - nicht besonders ausgeprägt. Die Adäquanzkriterien sind auch nicht in gehäufter Weise erfüllt. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2006 und den über den 30. Juni 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden liegt nicht vor. Vorinstanz und Verwaltung haben einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Dezember 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner