Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_64/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an die USA, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Januar 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 24. Juni 2014 ersuchte die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Bern die Schweiz um die Auslieferung des dominikanischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 199 Tagen. 
Am 11. Juli 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 14. Januar 2015 als offensichtlich unbegründet ab. 
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.   
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegen soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, entscheidet der Präsident als Einzelrichter und beschränkt sich die vorliegende Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrunds (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. 
Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei "in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen" ergibt keinen Sinn, da der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren durch keinen Rechtsanwalt vertreten war und die Beschwerde persönlich unterzeichnet hat. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri