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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 229/04 
 
Urteil vom 4. Oktober 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
M.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Hubert Ritzer, Zürcherstrasse 5a, 5402 Baden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 23. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1966 geborene M.________, verheiratet und Mutter dreier Kinder (geb. 1987, 1992 und 1996), ist seit 1. Oktober 2001 stundenweise - ab 1. August 2002 zu einem Pensum von 20 % - als Aushilfssekretärin bei der Kirchengutsverwaltung N.________ tätig. Nachdem sie sich am 7. Dezember 2001 erstmals unter Hinweis auf Rücken- und Beckenschmerzen sowie instabile (Sprung-)Gelenke bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die IV-Stelle des Kantons Aargau ihr am 12. März 2002 Kostengutsprache zum Bezug von Spezialschuhen erteilt hatte, gelangte sie mit Antrag vom 3. September 2002 erneut an die Verwaltung und ersuchte um Zusprechung einer Rente. Die IV-Stelle holte daraufhin u.a. Berichte des behandelnden Chiropraktors Dr. W.________, vom 10. November 2002 (samt Ergänzung vom 24. März 2003), des Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin, vom 19. Dezember 2002 sowie der Arbeitgeberin vom 31. Januar 2003 ein, liess die Versicherte einen "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 11. Dezember 2002 ausfüllen und klärte die Verhältnisse im Haushalt ab (Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 27. März 2003). Gestützt darauf ermittelte sie mit Verfügung vom 8. April 2003 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36,2 %, wobei sie von einem Anteil der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 40 % sowie einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. einer Einschränkung im Haushalt von 27 % ausging (0,4 x 50 % + 0,6 x 27 %). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 21. November 2003). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. W.________ vom 15. Dezember 2003 sowie eine gleichentags erstellte Bestätigung ihrer Arbeitgeberin hatte auflegen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 23. März 2004). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe liegen u.a. ein weiterer Bericht des Dr. W.________ vom 8. Mai 2003 sowie Spitexrechnungen für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 bei. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten - Erstere unter Verweis auf die Erwägungen im kantonalen Gerichtsentscheid - auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. November 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zugute hat. Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht demgegenüber zu Recht nicht mehr geltend gemacht wird der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, deren Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf arbeitsvermittelnde Vorkehren gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 IVG (je in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. Erw. 1.2 hiernach), das kantonale Gericht einlässlich begründet verneint hat. 
1.2 Die Rentenfrage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweis auf das ebenfalls noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). Keine Anwendung finden dagegen die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. - ab 1. Januar 2003 - von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 f. Erw. 3c, 105 V 158 f. Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen sowie AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27 Abs. 1 und 2 IVV: BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27bis Abs. 1 und 2 IVV: vgl. namentlich BGE 125 V 146; noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03; insbesondere zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit Hinweis). 
3. 
Unter den Verfahrensbeteiligten unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 40 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und zu 60 % im Haushalt beschäftigt wäre, sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Als in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig beurteilt die Beschwerdeführerin selber ihre, angeblich durch eine Treuhandstelle eingefügten Angaben im "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 11. Dezember 2002, wonach sie heute - ohne Behinderung - entgegen den späteren Aussagen gegenüber der IV-Abklärungsperson anlässlich der Erhebung im Haushalt (Bericht vom 27. März 2003) - einer Erwerbstätigkeit von 50 - 100 % nachginge. Letztinstanzlich auf Grund der Aktenlage zu Recht nicht länger geltend gemacht wird seitens der Versicherten ferner, dass sie im vorliegend massgeblichen Zeitraum zu 50 % entgeltlich im Betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet habe. Zu Beanstandungen Anlass geben demgegenüber die von Vorinstanz und Verwaltung angenommene Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich von 50 % sowie die gemäss Abklärungsbericht vom 27. März 2003 auf 27 % geschätzte behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diesbezüglich insbesondere vorgebracht, dass sich seit März 2003 massive gesundheitliche Probleme wegen einer Zerrung des äusseren Schlüsselbeingelenkes eingestellt hätten, welche nicht in genügendem Masse berücksichtigt worden seien. 
4. 
4.1 Hinsichtlich des erwerblichen Leistungsvermögens lassen sich den medizinischen Unterlagen - wie bereits das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat - nur sehr rudimentäre Hinweise entnehmen. So bescheinigte Dr. W.________ der Versicherten mit Bericht vom 10. November 2002 eine 40 - 50%ige Einschränkung als Hausfrau, enthielt sich aber einer Auskunft in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausser Hause. Auch den ergänzenden Angaben des Chiropraktors vom 24. März 2003 ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit vier Jahren in ihren Haushaltsverrichtungen behindert und seit 1. August 2002 zu 20 % als Sekretärin tätig sei. Mit Bericht vom 8. Mai 2003 wies Dr. W.________ sodann auf die generelle Bandlaxität als funktionshemmende Gelenkstörung hin, welche die einfachsten Haushaltstätigkeiten erschwere, und erwähnte eine kürzlich erfolgte Zuweisung in die Schmerzklinik Z.________ zur Anästhesie eines chronifizierten Schmerzsyndroms (Zerrung des äusseren Schlüsselbeingelenkes). Am 15. Dezember 2003 bestätigte er eine seit 28. März 2001 bis auf weiteres zufolge Krankheit bestehende Arbeitsunfähigkeit von 80 %. 
4.2 Vor diesem Hintergrund kann als erwiesen gelten, dass die Versicherte auf Grund ihrer somatischen Leiden in ihrer Erwerbstätigkeit zu einem gewissen Grade eingeschränkt ist, wohingegen keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für die Leistungsfähigkeit vermindernde psychische Gesundheitsstörungen bestehen. In Anbetracht einer im November 2002 noch auf 40 - 50 % geschätzten Behinderung im Haushalt erscheint indessen die im Dezember 2003 bereits auf 80 % veranschlagte Arbeitsunfähigkeit, selbst wenn von einer sich seit März 2003 auf Grund der Schlüsselbeingelenksproblematik eher verschlechternden gesundheitlichen Situation auszugehen wäre, denn doch als etwas zu hoch gegriffen. Wie die Beschwerdeführerin einräumt, ist sie aktuell immer noch in der Lage, wenn auch gemäss eigener Aussage lediglich durch entsprechende Zeiteinteilung, Ruhepausen, Einnahme von Medikamenten etc., ihrem 20 % Pensum als Aushilfssekretärin nachzukommen. Der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit im Umfang von insgesamt acht Stunden und 24 Minuten wöchentlich auf zwei Tage aufgeteilt ausübt, wie vom Pfarreileiter mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 bestätigt, lässt allein noch keinen Rückschluss auf eine erheblich über das bisherige Ausmass hinausgehende Einschränkung des erwerblichen Leistungsvermögens zu, zumal die Arbeitgeberin in ihrem Bericht vom 31. Januar 2003 festgehalten hatte, von einem Gesundheitsschaden der Versicherten bzw. einer darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit nichts zu wissen. Ferner scheint sich die Lage, den Angaben des Dr. W.________ vom 8. Mai 2003 folgend, - zumindest bezüglich der Beschwerden im rechten Arm - eher verbessert zu haben. Sofern die Vorinstanz eine Beeinträchtigung im bisherigen Beruf als Sekretärin von 50 % angenommen hat, wenn auch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu Recht bezogen auf ein Vollpensum, ist dies im Lichte der Aktenlage - der durch die IV-Stelle zur Berichterstattung aufgeforderte Dr. med. B.________ hatte sich am 19. Dezember 2002 einer entsprechenden Stellungnahme enthalten - zwar als eher grosszügig zu werten, bietet im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle jedoch keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis). 
Wäre die Beschwerdeführerin somit aus gesundheitlicher Sicht fähig, ihrer für den Gesundheitsfall angegebenen 40%igen beruflichen Beschäftigung als Aushilfssekretärin vollumfänglich nachzugehen, resultiert keine Erwerbseinbusse. 
5. 
Die Beeinträchtigung im Haushaltbereich wurde, gestützt auf die Ergebnisse der Abklärung vor Ort gemäss Bericht vom 27. März 2003, auf 27 % veranschlagt. Angesichts der letztinstanzlich eingereichten Monatsabrechnungen für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31. März 2004, welche die Erbringung von Spitexleistungen während durchschnittlich 2,5 Stunden pro Woche belegen, erscheint ein zusätzlicher - für die Invaliditätsbemessung relevanter - Mehraufwand ausgewiesen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, Erw. 8 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.). Selbst wenn dieser wie auch eine allfällige erhebliche Zusatzbelastung der Familienmitglieder indes berücksichtigt würden, wobei die im Rahmen der Ermittlung der Invalidität bei einer im Haushalt tätigen Versicherten zu beachtende Mithilfe von Familienangehörigen - hier namentlich des Ehemannes sowie der beiden älteren, 1996 und 1992 geborenen Töchter - weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. das zuvor erwähnte Urteil I 457/02, Erw. 8 in fine), müsste die Versicherte in ihrer Haushaltstätigkeit ingesamt zu mindestens 66 % eingeschränkt sein, damit - gewichtet - ein rentenbegründender Invaliditätsgrad überhaupt erreicht würde (zur Rundung: BGE 130 V 121). Für die Annahme einer knapp 40 % über den anlässlich der Haushaltsabklärung erhobenen Werten liegenden Beeinträchtigung finden sich in den Unterlagen jedoch keine genügenden Anzeichen. 
Da von weiteren - in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten - Abklärungen weder hinsichtlich der erwerblichen noch der haushaltlichen Leistungsfähigkeit neue entscheidwesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Folglich bleibt es bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenablehnung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Oktober 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: