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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_267/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Januar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Vetsch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erbteilung (Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, Jahrgang 1946, und B.________, Jahrgang 1947, sind die beiden Kinder der Ehegatten C.________ und D.________. 
 
B.  
 
B.a. Am xx.xx.1983 starb C.________, Jahrgang 1901. Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 8. November 1976 hatte er seine Ehefrau als Vorerbin und seinen Sohn als Nacherben der Grundstücke Nrn. xxx und yyy, U.________, Grundbuch V.________, bestimmt, seine beiden Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote seiner Ehefrau zugewendet. Über diesen Inhalt der letztwilligen Verfügung waren sich die Erben einig. Über die Erbteilung mussten hingegen die Gerichte des Kantons Luzern auf Klage der Ehefrau und des Sohnes vom 11. Dezember 1991 gegen die Tochter des Erblassers entscheiden.  
 
B.b. Die Appellationsinstanz stellte rechtskräftig fest, dass  
- der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau Fr. 240'627.65, 
- der teilbare Nachlass Fr. 475'601.20, 
- der Erbanspruch der Ehefrau Fr. 118'900.30 und 
- der Pflichtteilsanspruch der beiden Kinder je Fr. 133'762.85 
beträgt. Der Erbanspruch der Ehefrau entsprach dem von ihr gewählten Eigentumsviertel. Die Aktiven des Nachlasses umfassten die Grundstücke Nrn. xxx und yyy mit einem Verkehrswert von Fr. 662'800.-- und Vermögen (Aktien, Sparhefte und Mobiliar) im Wert von Fr. 97'082.95 (je per Todestag). Zu den Passiven gehörten der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau sowie Grundpfandschulden (Fr. 28'000.--) und Erbgangsschulden (Fr. 15'654.10). Es wurde die Ehefrau verpflichtet, ihrer Tochter den Pflichtteil auszuzahlen, und antragsgemäss festgestellt, dass die beiden Grundstücke und sämtliches Mobiliar der Ehefrau zu Eigentum zugewiesen werden und dass auf den beiden Grundstücken die Auslieferungspflicht zugunsten des Sohnes im Grundbuch vorzumerken ist (Urteil vom 10. Juli 1995). 
 
B.c. D.________ lebte mit ihrem Sohn weiterhin im Wohnhaus der Familie auf dem Grundstück Nr. yyy. Mit öffentlicher Urkunde vom 9. Dezember 2000 übertrug sie das Eigentum an den Grundstücken Nrn. xxx und yyy im Sinne eines vorzeitigen Vollzugs der Auslieferungspflicht an ihren Sohn, der ihr im Gegenzug ein Wohnrecht am gemeinsam benützten Wohnhaus einräumte.  
 
C.  
 
C.a. Am xx.xx.2006 starb D.________, Jahrgang 1917 (Erblasserin). Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 14. Dezember 2000 hatte sie ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt sowie ihre Tochter enterbt und für den Fall der Testamentsanfechtung auf den Pflichtteil gesetzt. Seit dem 25. September 2007 (Einreichung des Sühnebegehrens) ist zwischen den Geschwistern A.________ und B.________ der Erbteilungsprozess rechtshängig.  
 
C.b. Mit Klage vom 4. Januar 2008 begehrte B.________ (Klägerin) im Wesentlichen, die Enterbung für ungültig zu erklären, lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin herabzusetzen und zum Nachlass hinzuzurechnen, die Erbteilung durchzuführen und ihren Bruder zu verpflichten, ihr den Pflichtteil auszuhändigen. Das Bezirksgericht Hochdorf stellte einen Nachlass von Fr. 64'490.55 fest und verpflichtete A.________ (Beklagten), der Klägerin den Pflichtteil von Fr. 24'183.95 auszuzahlen (Urteil vom 25. April 2013).  
 
C.c. Die Klägerin erhob Berufung. Das Kantonsgericht Luzern nahm an, der Verzicht der Erblasserin auf ihre Ansprüche aus Güter- und Erbrecht nach dem Tod ihres Ehemannes (1983) erfülle den Herabsetzungstatbestand gemäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB. Es wies die Sache an das Bezirksgericht zur Prüfung zurück, ob und in welchem Betrag der Anspruchsverzicht der Erblasserin der Herabsetzung unterliege und als lebzeitige Zuwendung zu ihrem Vermögen hinzuzurechnen sei (Entscheid vom 23. Oktober 2013).  
 
C.d. Im Neubeurteilungsverfahren stellte das Bezirksgericht fest, der Anspruch der Erblasserin betrage aus Güterrecht Fr. 240'627.65, abzüglich die erhaltenen Fr. 97'082.95 (Aktien, Sparhefte und Mobiliar), und aus Erbrecht Fr. 118'900.30, insgesamt Fr. 262'445.--. Für diesen Betrag habe die Erblasserin die zwei mit der Nacherbschaft zugunsten des Beklagten belasteten Grundstücke erhalten. Sie habe darauf verzichtet, sich gegen die Nacherbeneinsetzung zu wehren, und damit dem Beklagten im Wert von Fr. 262'445.-- Eigentum überlassen. Als Gegenleistung des Beklagten sei davon dessen Pflichtteil abzuziehen, soweit ihn die Erblasserin im Betrag von Fr. 102'462.85 nicht ausbezahlt habe. Den Restbetrag von Fr. 159'982.15 habe die Erblasserin dem Beklagten somit unentgeltlich zugewendet. Unter Berücksichtigung des Anteils an der Wertsteigerung der Grundstücke zwischen 1983 (Tod des Ehemannes der Erblasserin) und 2006 (Tod der Erblasserin) von Fr. 38'707.20 ermittelte das Bezirksgericht eine Zuwendung von Fr. 198'689.35, die es zum Nachlass der Erblasserin von Fr. 64'490.55 hinzurechnete. Es stellte folglich einen Nachlass von Fr. 263'179.90 fest und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin den Pflichtteil von Fr. 98'692.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2007 auszuzahlen (Urteil vom 11. Juni 2015).  
 
C.e. Der Beklagte legte dagegen Berufung ein mit dem Antrag, den Nachlass der Erblasserin und den Pflichtteil der Klägerin erheblich tiefer festzusetzen. Das Kantonsgericht wies die Berufung ab und bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil (Urteil vom 16. Februar 2016).  
 
D.   
Mit Eingabe vom 7. April 2016 beantragt der Beklagte (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, den teilbaren Nachlass der Erblasserin sowie den Pflichtteil der Klägerin (Beschwerdegegnerin) erheblich tiefer festzulegen, wobei der im Rahmen der Hinzurechnung von Art. 527 Ziff. 4 ZGB errechnete Betrag von Fr. 159'982.15 und der Mehrwert der Grundstücke von Fr. 38'707.20 nicht zur Erbmasse zu rechnen seien. Eventualiter sei die Hinzurechnung um den Betrag von Fr. 75'210.-- aus Nutzniessung der Erblasserin an den Grundstücken vor Übertragung an den Beschwerdeführer sowie um den Mehrwert von Fr. 38'707.20 zu kürzen, und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das ferner gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts für gegenstandslos erklärt (Verfügung vom 12. April 2016). Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Die Beschwerdegegnerin wie auch das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen (Art. 527 Ziff. 4 ZGB) im Rahmen der Erbteilung (Art. 602 ff. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den unterschiedlichen Angaben (Fr. 122'230.45 in E. 12 S. 20 des angefochtenen Urteils; Fr. 98'692.45 auf S. 3 der Beschwerdeschrift; Fr. 74'508.50 auf S. 3 der Beschwerdeantwort) die gesetzliche Mindestsumme von Fr. 30'000.-- überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG).  
 
1.2. Wie bereits vor Kantonsgericht (E. 1.6 S. 5 des angefochtenen Urteils) stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht keine bezifferten Begehren. Er nennt zwar Zahlen, beziffert die Begehren jedoch nicht derart, dass sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden könnten (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Aus der Beschwerdeschrift (S. 9 Ziff. 20) folgt, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 25. April 2013, d.h. die Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin den Pflichtteil von Fr. 24'183.95 auszuzahlen (Bst. C.b oben), beantragt. Insoweit liegt ein zulässiges Hauptbegehren vor (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236).  
 
1.3. Die Erfüllung des Herabsetzungstatbestandes gemäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB hat das Kantonsgericht im Entscheid vom 23. Oktober 2013 bejaht. Da es die Sache an das Bezirksgericht zur Prüfung zurückgewiesen hat, ob und in welchem Betrag der Verzicht der Erblasserin auf güter- und erbrechtliche Ansprüche der Herabsetzung unterliege und lebzeitige Zuwendungen zu ihrem Vermögen hinzuzurechnen seien (Bst. C.c oben), hat ein Rückweisungsentscheid und damit ein Zwischenentscheid vorgelegen (Art. 93 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216; 142 II 20 E. 1.2 S. 23), der sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils als Endentscheid auswirkt und mit der dagegen erhobenen Beschwerde angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer stellt allerdings keinen förmlichen Antrag auf Aufhebung des mitangefochtenen Entscheids, doch enthält die Beschwerdeschrift eine klar gegen die Entscheidung von Vorfragen im vorangegangenen Zwischenentscheid gerichtete Begründung (S. 4 ff. Ziff. 7-27). Die formellen Anforderungen an die Mitanfechtung sind damit erfüllt (Urteil 4A_46/2015 vom 27. März 2015 E. 1, nicht veröffentlicht in: BGE 141 III 155).  
 
1.4. Die erbrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist nunmehr während über acht Jahren des Prozessierens in Einzelschritten durchgeführt worden. Auf Unangefochtenes in der Abwicklung des erbrechtlichen Verhältnisses ist heute nicht zurückzukommen. Das Bundesgericht hat keine Erbteilung neu durchzuführen, sondern das angefochtene Urteil einzig aufgrund der Beschwerdebegründung und in deren Rahmen zu beurteilen (BGE 138 III 193 E. 2.3 S. 195; 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 142 III 364 E. 2.4 S. 367).  
 
1.5. Auf die - fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) - eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.  
 
2.   
Streitig ist die Erfüllung des Herabsetzungstatbestandes gemäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB. Danach unterliegen der Herabsetzung "die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat" ("les aliénations faites par le défunt dans l'intention manifeste d'éluder les règles concernant la réserve"; "le alienazioni fatte dal disponente con la manifesta intenzione di eludere le disposizioni sulla legittima"). In rechtlicher Hinsicht geht es um Folgendes: 
 
2.1. Die "Entäusserung von Vermögenswerten" erfasst nach allgemein anerkannter Begriffsumschreibung jede gewollte, ohne Gegenleistung erfolgende Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers. Auch der Verzicht des Erblassers auf einen ihm zustehenden und durchsetzbaren Anspruch kann eine Entäusserung von Vermögenswerten bilden (BGE 128 III 314 E. 3 S. 316; WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR IV/1, 2. Aufl. 2012, S. 485; STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, S. 266 N. 480a; HRUBESCH-MILLAUER, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 527 ZGB).  
 
2.2. Der Erblasser muss die Entäusserung von Vermögenswerten offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen haben.  
 
2.2.1. Erforderlich ist beim Erblasser das Bewusstsein, dass seine Zuwendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die verfügbare Quote überschreitet; dabei genügt es, dass der Erblasser eine Pflichtteilsverletzung in Kauf nimmt. Massgebend für die Beurteilung dieser Umgehungsabsicht ist der Zeitpunkt der Verfügung unter Berücksichtigung des damaligen Vermögensstandes und des Wertes der Zuwendung; zumindest eine Eventualabsicht kann sich insoweit aus jenen Vermögensverhältnissen ergeben, wenn der Erblasser in einem Zeitpunkt verfügt, in dem er bereits pflichtteilsberechtigte Nachkommen hat und deren Benachteiligung für möglich halten muss. Dass die Rechtsprechung blossen Eventualvorsatz genügen lässt (BGE 45 II 371 E. 4 S. 379; 50 II 450 E. 3 S. 454 ff.; 128 III 314 E. 4 S. 317), wird in der Lehre - soweit ersichtlich - nicht beanstandet oder ausdrücklich gutgeheissen (WOLF/GENNA, a.a.O., S. 485; STEINAUER, a.a.O., S. 266 f. N. 480b; HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., N. 19, und D. PIOTET, Commentaire romand, 2016, N. 29 zu Art. 527 ZGB).  
 
2.2.2. Die Verwendung der Wortes "offenbar" im Gesetzestext bedeutet nicht, dass der Erblasser die Entäusserung gerade oder zumindest in erster Linie deswegen vorgenommen hat, um die ihm gesetzlich auferlegten Verfügungsbeschränkungen zu umgehen. Vielmehr muss die Umgehungsabsicht "offenbar" sein, d.h. ins Auge springen und sich dem Gericht derart aufdrängen, dass es von ihrem Vorliegen nachhaltig überzeugt ist (EITEL, Die Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Erbrecht, 1998, N. 7 S. 497 f.; FORNI/PIATTI, Basler Kommentar, 2015, N. 11 zu Art. 527 ZGB; vgl. BGE 140 III 193 E. 2.2.1 S. 197).  
 
2.2.3. Nichts Abweichendes folgt aus BGE 140 III 193. Wie das Kantonsgericht in seiner Vernehmlassung zutreffend hervorhebt, äussert sich das Urteil zum Fall der Unvereinbarkeit von Schenkungen mit erbvertraglichen Verpflichtungen (Art. 494 Abs. 3 ZGB), wo es anders als bei der Pflichtteilsverletzung um die Schädigung der Vertragserben geht und die Annahme eines Eventualvorsatzes nicht genügt (BGE 140 III 193 E. 2.3 S. 199). Darauf verweist auch die Beschwerdegegnerin zu Recht (S. 4 ff. der Beschwerdeantwort).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer stellt die rechtliche Ausgangslage teilweise, namentlich was das Genügen einer Eventualabsicht anbetrifft, abweichend dar (S. 6 ff. Ziff. 12-22 der Beschwerdeschrift). Seine Vorbringen geben indessen keinen Anlass, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, die die herrschende Lehre jedenfalls in den Grundsätzen anerkennt, heute zu überprüfen.  
 
3.   
Fallbezogen hat das Kantonsgericht die Entäusserung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB im Verzicht der Erblasserin auf ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche zugunsten des Beschwerdeführers erblickt (E. 7.3 S. 5 ff. des angefochtenen Entscheids vom 23. Oktober 2013; Bst. C.c oben). 
 
3.1. Nach dem Tod ihres Ehemannes (1983) beanspruchte die Erblasserin als überlebende Ehefrau den pflichtteilsgeschützten Vierteil der Erbschaft zu Eigentum (Art. 462 Abs. 1 i.V.m. Art. 471 Ziff. 4 ZGB in der Fassung von 1907/12, BS 2 3 S. 25). Im Umfang ihres Pflichtteils war die von ihrem Ehemann letztwillig verfügte Nacherbeneinsetzung ihr gegenüber ungültig (Art. 531 ZGB), d.h. auf dem Wege der Herabsetzung anfechtbar (BGE 75 II 190 E. 3 S. 193; 133 III 309 E. 5 S. 310). Die Erblasserin als Vorerbin focht die Nacherbeneinsetzung zulasten ihres Pflichtteils von Fr. 118'900.30 nicht an und beantragte in der Erbteilung über den Nachlass ihres Ehemannes vielmehr, sie als Eigentümerin der mit der Nacherbschaft belasteten Grundstücke im Grundbuch einzutragen und ihre Auslieferungspflicht an den Beschwerdeführer als Nacherben im Grundbuch vorzumerken (Bst. B.b oben). Der Verzicht der Erblasserin im Erbgang ihres Ehemannes, die Verletzung ihres Pflichtteils herabsetzungsweise geltend zu machen (BGE 108 II 288 E. 3 S. 292 ff.; 135 III 97 E. 3.2 S. 101), kann als Entäusserung von Vermögenswerten im Gesetzessinne erfasst werden (E. 2.1 oben).  
 
3.2. Mit Bezug auf den güterrechtlichen Anspruch ist zu verdeutlichen, worin der Verzicht besteht:  
 
3.2.1. Der güterrechtliche Anspruch der Erblasserin wurde mit dem Tod ihres Ehemannes fällig (BGE 101 II 218 E. 3 S. 221; 139 V 505 E. 2.1 S. 507). Das Bezirksgericht hat den Anspruch auf Fr. 240'627.65 beziffert und davon den Wert der Aktien und Sparhefte sowie des Mobiliars (Fr. 97'082.95) abgezogen, zumal sich dieses bewegliche Vermögen vor Einreichung der Teilungsklage 1991 bereits im Eigentum der Erblasserin befand (E. 10.4 und E. 10.5 S. 27 f. des bezirksgerichtlichen Urteils vom 11. Juni 2015; Bst. C.d oben).  
 
3.2.2. Der Restbetrag von Fr. 143'544.70 wäre durch den Wert der beiden Grundstücke von Fr. 662'800.-- gedeckt gewesen, die lediglich im Wert von Fr. 475'601.20 zum Nachlass gehörten. Die Erblasserin, deren Stellung als Vorerbin und damit Eigentümerin der beiden Grundstücke von den Parteien unbestritten war, hätte sich ihre güterrechtliche Forderung beispielsweise durch Erhöhung der bestehenden Hypothek von Fr. 28'000.-- auszahlen lassen können. Sie hat darauf verzichtet und gegenteils den letzten Willen ihres Ehemannes anerkannt und vollzogen, wonach beide Grundstücke zur Vor- bzw. Nacherbschaft gehören sollten (Bst. B.a oben). Insoweit liegt ein Verzicht der Erblasserin auf güterrechtliche Ansprüche vor, der als Entäusserung von Vermögenswerten im Gesetzessinne erfasst werden kann (E. 2.1 oben).  
 
3.2.3. Der Verzicht bezieht sich somit  nicht auf die persönliche und solidarische Haftung der Erben gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB (BGE 116 II 131 E. 3b S. 135; 129 V 70 E. 3.2 S. 71), die nach der Rechtsprechung auch für güterrechtliche Forderungen des überlebenden Ehegatten besteht (BGE 101 II 218 E. 3 S. 221). Diese Haftung hat die Erblasserin gegenüber keinem der Erben beansprucht.  
 
3.3. Insgesamt besteht die Entäusserung von Vermögenswerten gemäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB darin, dass die Erblasserin zugunsten des Beschwerdeführers bzw. dessen Nacherbschaft auf Ansprüche von Fr. 118'900.30 aus Erbrecht und von Fr. 143'544.70 aus Güterrecht, zusammengerechnet auf  Fr. 262'445.--, verzichtet hat. Was der Beschwerdeführer dagegenhält, erschöpft sich im Begrifflichen (E. 2.1 oben) und lässt die notwendige Fallbezogenheit vermissen.  
 
4.   
Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer die kantonsgerichtliche Feststellung, die Erblasserin habe zu seinen Gunsten auf güter- und erbrechtliche Ansprüche verzichtet, um den Pflichtteil der Beschwerdegegnerin zu umgehen. Die Bejahung einer offenbaren Umgehungsabsicht halte vor dem Willkürverbot nicht stand (S. 10 ff. Ziff. 23-27 der Beschwerdeschrift). Das Kantonsgericht hält an seiner Beurteilung fest, der sich die Beschwerdegegnerin anschliesst. Sie ergänzt, sie habe gegen die Erblasserin und den Beschwerdeführer nach dem Tod ihres Vaters selbst ihren Pflichtteil "erprozessieren" müssen (S. 9 f. der Beschwerdeantwort). 
 
4.1. Die Absicht einer Person lässt sich unmittelbar nur durch deren Aussagen und daneben bloss durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der fraglichen Person und aus den äusseren Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben, ermitteln. Es geht mithin um eine Frage tatsächlicher Natur (BGE 136 III 305 E. 3.3 S. 309, betreffend Art. 527 Ziff. 4 ZGB), die die Vorinstanz für das Bundesgericht - ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen vorbehalten (Art. 97 Abs. 1 BGG) - verbindlich beantwortet (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer rügt Willkür (Art. 9 BV). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).  
 
4.2. Zur Umgehungsabsicht hat das Kantonsgericht festgestellt, die Erblasserin habe sich aufgrund ihres Verhaltens nach dem Ableben ihres Ehemannes im Klaren sein müssen, ihr eigenes Vermögen durch freiwilligen Verzicht ganz erheblich zu schmälern. Gleichzeitig habe sie erkennen müssen, dass infolge der Nacherbeneinsetzung bezüglich der Grundstücke der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin eines Tages mit grosser Wahrscheinlichkeit erheblich besser gestellt sein würde. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes mit einem die Nacherbeneinsetzung wirtschaftlich allenfalls ausgleichenden, substantiellen Vermögenszuwachs seitens Dritter habe rechnen können. Zudem sei ihr späteres Verhalten zu berücksichtigen, das mittelbar Rückschlüsse auf den massgebenden Zeitpunkt zulasse. Im Nachgang zur Übertragung des Grundeigentums auf den Beschwerdeführer am 9. Dezember 2000 habe die Erblasserin mit Testament vom 14. Dezember 2000 die Beschwerdegegnerin enterbt und den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. Auch wenn Enterbung und Erbeinsetzung rechtlich ungültig seien, zeigten sie trotzdem die grundsätzliche Absicht der Erblasserin, die Beschwerdegegnerin vom Nachlass auszuschliessen unter Bevorzugung des Beschwerdeführers. Das Verhalten der Erblasserin liege so gesehen gleichsam auf einer Linie, womit insgesamt betrachtet zumindest von einer Inkaufnahme einer Pflichtteilsverletzung auszugehen sei (E. 7.3.3 S. 7 des angefochtenen Entscheids vom 23. Oktober 2013).  
 
4.3. Willkür erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Kantonsgericht aus dem Verhalten der Erblasserin im Jahre 2000 auf deren Umgehungsabsichten im Jahre 1983 geschlossen habe. Beziehungen innerhalb der Familie könnten im Laufe der Zeit ändern. Rückschlüsse aufgrund einer Handlung einer Person auf deren Absicht, die siebzehn Jahre vor dieser Handlung bestanden haben soll, erschienen als reine Mutmassungen (S. 11 Ziff. 24 und 26 der Beschwerdeschrift).  
 
4.3.1. Späteres Verhalten kann beweiswürdigend erkennen lassen, was früher wirklich gewollt war (vgl. BGE 107 II 417 E. 6 S. 418). Das Kantonsgericht schliesst indessen nicht von 2000 auf 1983 zurück, sondern spricht von einer Linie seit 1983, auf der das Verhalten der Erblasserin im Jahre 2000 liege.  
 
4.3.2. Die Annahme einer ablehnenden Haltung der Erblasserin gegenüber der Beschwerdegegnerin erscheint nach Lage der Akten willkürfrei. Danach setzte die Auseinandersetzung um den Nachlass des 1983 gestorbenen Ehemannes der Erblasserin bzw. des Vaters der Parteien bereits im März 1984 ein, als die Beschwerdegegnerin ihren Pflichtteil einklagen musste, den die Erblasserin und der Beschwerdeführer im Sühneverfahren anerkannten. Jahrelange Verhandlungen scheiterten, so dass die Erblasserin und der Beschwerdeführer im Dezember 1991 gegen die Beschwerdegegnerin klagten und die Erblasserin schliesslich im Juli 1995 verurteilt wurde, der Beschwerdegegnerin den Pflichtteil auszuzahlen (Bst. B oben).  
 
4.3.3. Pflichtteilsverletzungen durch die Nacherbeneinsetzung waren im damaligen Prozess Gegenstand der Erörterungen. So machte die Beschwerdegegnerin stets geltend, ihr Pflichtteilsschutz werde im Nachlass ihres Vaters  und im dereinstigen Nachlass ihrer Mutter umgegangen, wenn die Erblasserin eine Verletzung ihres eigenen Pflichtteils durch die Nacherbeneinsetzung einfach hinnehme und auf deren Anfechtung verzichte (S. 9 ad 22 der Rechtsantwort vom 14. Februar 1992). Die Erblasserin und der Beschwerdeführer replizierten darauf, der Pflichtteil der Beschwerdegegnerin im Nachlass ihres Vaters werde anerkannt und ausbezahlt, stehe aber mit Bezug auf den dereinstigen Nachlass ihrer Mutter nicht zur Diskussion und könne nach dem Tod der Mutter geltend gemacht werden (S. 6 f. ad 22 der Replik vom 19. März 1992). Insoweit mussten sich alle Beteiligten und insbesondere auch die Erblasserin bewusst sein, dass der Pflichtteil der Beschwerdegegnerin dereinst beeinträchtigt sein könnte, wenn die Nacherbeneinsetzung unangefochten bestehen bleibt. Insoweit hat die Erblasserin die künftige Benachteiligung der Beschwerdegegnerin damals bewusst zumindest in Kauf genommen und mit der späteren Enterbung bekräftigt. Diese Folgerung des Kantonsgerichts kann jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden.  
 
4.4. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer sodann die kantonsgerichtliche Annahme, die Erblasserin habe nicht mit einem Vermögenszuwachs rechnen können, der den Verlust durch die Nacherbeneinsetzung ausgleiche. Als Vorerbin habe die Erblasserin auf den Grundstücken gratis gewohnt und damit Mietauslagen erspart sowie Miet- und Pachtzinsen eingenommen. Auch habe sie mit einem Erbanfall beim Ableben ihres Bruders rechnen können (S. 11 f. Ziff. 27 der Beschwerdeschrift). Die Vorbringen lassen die gegenteilige Feststellung des Kantonsgerichts nicht als willkürlich erscheinen. Sie werden durch die heute bekannten Zahlen auch widerlegt. Die Erblasserin hat in den Jahren bis zu ihrem Tod (2006) ein Vermögen von Fr. 80'371.60 angehäuft, so dass nach Abzug der Erbschafts- und Erbgangsschulden ein teilbarer Nachlass von Fr. 64'490.55 verblieb (Bst. C.b oben). Der Verzicht auf güter- und erbrechtliche Ansprüche hat hingegen Fr. 262'445.-- (1983) betragen. Dass die Erblasserin damals im Alter von sechsundsechzig Jahren hätte annehmen dürfen, diesen Betrag bis zu ihrem Tod noch auszugleichen, durfte ohne Willkür verneint werden.  
 
4.5. Die kantonsgerichtliche Bejahung einer zumindest eventuellen Umgehungsabsicht im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB erweist sich aus den dargelegten Gründen als willkürfrei.  
 
5.   
Der Hauptantrag des Beschwerdeführers, mangels Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB die Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen zu verweigern, muss aus den dargelegten Gründen (E. 2-4) abgewiesen werden. Im Eventualstandpunkt verlangt der Beschwerdeführer, den hinzugerechneten Betrag von Fr. 198'689.35 (Bst. C.d oben) um Fr. 75'210.-- aus Nutzniessung der Erblasserin an den Grundstücken vor Übertragung an den Beschwerdeführer sowie um den Mehrwert von Fr. 38'707.20 zu kürzen (Bst. D oben). Das Bundesgericht ist an den Betrag im bezifferten Begehren gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG), nicht hingegen an dessen Begründung (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 5F_16/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.2; BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93). 
 
6.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kapitalwert des Nutzens, den die Erblasserin als Vorerbin aus den beiden Liegenschaften gezogen habe, sei als Gegenleistung zu berücksichtigen (S. 12 ff. Ziff. 28-51 der Beschwerdeschrift). Unter Hinweis auf die Rechtsstellung der Erblasserin als Vorerbin hat das Kantonsgericht eine Anrechnung des aus der Erbschaft gezogenen Nutzens als Gegenleistung für den Verzicht der Erblasserin auf ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche abgelehnt (E. 3.2 S. 10 des angefochtenen Urteils vom 16. Februar 2016). Dem Kantonsgericht kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: 
 
6.1. Gemäss Art. 491 ZGB erwirbt der Vorerbe die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe (Abs. 1); er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht der Auslieferung (Abs. 2). Er nutzt das Wohnhaus, das zur Erbschaft gehört, und heimst die Zinsen ein, die sich aus der Nutzung der Erbschaft ergeben (Art. 756 f. ZGB; BADDELEY, Commentaire romand, 2016, N. 13 bei und in Anm. 30, und BESSENICH, Basler Kommentar, 2015, N. 4, je zu Art. 491 ZGB, mit Hinweisen). Diese (analoge) Anwendung der Bestimmungen über die Nutzniessung auf die Rechtsstellung des Vorerben ist - entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts in seiner Vernehmlassung - nicht zu verwechseln mit der Nutzniessung des überlebenden Ehegatten, die hier ausser Frage steht, zumal die Erblasserin den Eigentumsviertel gewählt hat (E. 3.1 oben).  
 
6.2. Die genutzte Erbschaft hatte einen Wert von Fr. 662'800.-- (abzüglich Grundpfandschulden von Fr. 28'000.--). In dieser Erbschaft war die Zuwendung der Erblasserin an den Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 262'445.-- (E. 3 oben) enthalten. Der gezogene Nutzen ist damit wesentlich auf die Zuwendung zurückzuführen. Es mag zwar zutreffen, dass die Erblasserin und der Beschwerdeführer kein eigentliches Recht auf Gegenleistung für die Zuwendung vereinbart haben. Aufgrund des gemeinsamen Antrags (Bst. B.b oben) aber, die Erblasserin als Vorerbin solle die gesamte Erbschaft zu Eigentum und damit Nutzen erhalten, ist der auf ihre Zuwendung entfallende Teil der Gesamtnutzung ohne Weiteres als Gegenleistung für die Zuwendung der Erblasserin zu verstehen (vgl. zum Begriff: MICHÈLE WINISTÖRFER, Die unentgeltliche Zuwendung im Privatrecht, insbesondere im Erbrecht, 2000, S. 43, mit Hinweisen). Es verhält sich somit wie bei der als Zuwendung in Betracht fallenden Vermögensabtretung mit den in Gestalt von Renten oder sonstigen periodischen Leistungen erfolgenden Gegenleistungen. Deren Wert ist durch Kapitalisierung zu errechnen (ESCHER/ESCHER, Zürcher Kommentar, 1959, N. 30 am Ende zu Art. 527 ZGB; seither z.B. BGE 116 II 667 E. 3b/cc S. 675 f.).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer nennt vor Bundesgericht Zahlen (S. 18 Ziff. 51), die eine Kapitalisierung gestatteten, von den kantonalen Gerichten aber nicht festgestellt wurden. Die Zahlenangaben stammen teilweise aus dem Gerichtsgutachten vom 12. Januar 1993 (Stichtag: 20. Oktober 1992). Die Appellationsinstanz hat in ihrem Urteil vom 10. Juli 1995 (E. 5.1 S. 7) auf das Gutachten nicht abgestellt und ein ergänzendes Gutachten eingeholt (Stichtag: xx.xx.1983), das erhebliche Differenzen belegt hat. Die für die Kapitalisierung erforderlichen Zahlen müssen anhand dieses Gutachtens sowie aufgrund der Parteivorbringen und des Beweisverfahrens festgestellt werden.  
 
6.3.2. Auszugehen ist dabei vom jährlich erwirtschafteten Ertrag auf den beiden Liegenschaften, d.h. vom Nettopachtwert des verpachteten Landes, vom Nettomietwert der vermieteten Gebäulichkeiten und vom Eigenmietwert des selbstgenutzten Wohnhauses. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. yyy von der Erblasserin mit dem Beschwerdeführer gemeinsam bewohnt wurde, und andererseits zu beachten, dass die Erblasserin und der Beschwerdeführer offenbar eine gemeinsame Kasse führten und die Erträgnisse unter sich nicht aufteilten (vgl. die Ausführungen zum sog. Solidaritätskonto). Unter Vorbehalt eines abweichenden Beweisergebnisses dürfte es sich deshalb rechtfertigen, den jährlich erwirtschafteten Ertrag der Erblasserin nur zur Hälfte anzurechnen. Dieser Ertrag ist zu kapitalisieren, und zwar per Dezember 2000, zumal die Erblasserin in diesem Zeitpunkt die Erbschaft an den Beschwerdeführer ausgeliefert hat. Ihre Nutzung - wiederum gemeinsam mit dem Beschwerdeführer - hat sich ab diesem Zeitpunkt auf das Wohnhaus beschränkt, so dass von Januar 2001 an ein lebenslängliches Wohnrecht zu kapitalisieren und zur Hälfte der Erblasserin anzurechnen ist.  
 
6.3.3. Der anrechenbare Wert des Nutzens der Liegenschaft bzw. ab 2001 des Wohnhauses ist im Verhältnis des Gesamtwertes der Erbschaft (Fr. 662'800.--, abzüglich Grundpfandschulden von Fr. 28'000.--) und des Wertes der Zuwendung der Erblasserin an den Beschwerdeführer (Fr. 262'445.--) aufzuteilen. Der auf die Zuwendung entfallende Betrag ist als Gegenleistung zu erfassen.  
 
7.   
Anders als den Nutzen der Erbschaft (E. 6 oben) haben die kantonalen Gerichte den Pflichtteil des Beschwerdeführers, der in der Teilung des Nachlasses seines Vaters anerkannt, aber nicht ausbezahlt wurde, als Gegenleistung für die Zuwendung der Erblasserin erfasst. Die Gegenleistung hat sich auf den Pflichtteil von Fr. 133'762.85, abzüglich einer Abschlagszahlung der Erblasserin von Fr. 31'300.--, und damit auf Fr. 102'462.85 belaufen (E. 4 S. 10 f. des angefochtenen Urteils vom 16. Februar 2016). Dem Kantonsgericht kann aus nachstehenden Gründen teilweise nicht gefolgt werden: 
 
7.1. Der Nacherbe geniesst den gleichen Schutz wie der Vorerbe. Ist er pflichtteilsgeschützter Erbe des Erblassers, so genügt es nicht, dass der Pflichtteil ihm bloss als Nacherbe hinterlassen und erst im Zeitpunkt der Auslieferung der Erbschaft (Art. 489 ZGB) ausgerichtet wird. Er muss den Pflichtteil wenigstens dem Werte nach erhalten (Art. 522 Abs. 1 ZGB) und hat daran auch ein Interesse, zumal er als Nacherbe die Erbschaft gemäss Art. 492 Abs. 1 ZGB nur erwirbt, wenn er den für die Auslieferung massgebenden Zeitpunkt erlebt hat (ADOLPH SUTER, Die Nacherbschaft nach dem schweizerischen Zivilgesetzentwurfe, 1908, S. 58 f.; TUOR, Berner Kommentar, 1952, N. 6 zu Art. 531 ZGB). Es verhält sich nicht anders als im Fall der Anordnung einer Willensvollstreckung auf Lebenszeit des Erben (Urteil 5A_914/2013 vom 4. April 2014 E. 3.4). Wie dort können Vor- und auch Nacherbe ihren Pflichtteil geltend machen, so dass sich die Nacherbeneinsetzung auf die verfügbare Quote beschränkt (Urteil 5C.18/1997 vom 1. Dezember 1997 E. 7b, zit. bei FORNI/PIATTI, a.a.O., N. 3, und D. PIOTET, a.a.O., N. 2, je zu Art. 531 ZGB).  
 
7.2. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Pflichtteil des Beschwerdeführers im Nachlass seines Vaters von Fr. 133'762.85 durch die Nacherbeneinsetzung verletzt wurde (Bst. B oben). Der Beschwerdeführer hat - anders als die Beschwerdegegnerin - nicht auf Verurteilung der Erblasserin als Vorerbin geklagt, ihm den Pflichtteil auszuzahlen. Er hat vielmehr gemeinsam mit ihr beantragt, dass die Erblasserin als Vorerbin die gesamte Erbschaft zu Eigentum und damit als Vorerbschaft erhalten sollte. Aufgrund dieses gemeinsamen Antrags ist der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils als Gegenleistung für die Zuwendung der Erblasserin aus Güter- und Erbrecht zu verstehen (E. 6.2 oben).  
 
7.3. Die Gegenleistung des Beschwerdeführers ist indessen nicht nominal von der Zuwendung der Erblasserin in Abzug zu bringen, wie es die kantonalen Gerichte getan haben (Bst. C.d oben). Der Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteils war vorübergehend, zumal der Beschwerdeführer seinen Pflichtteil mit der vorgezogenen Auslieferung der Erbschaft am 9. Dezember 2000 vollumfänglich erhalten hat. Die Gegenleistung besteht vielmehr in dem auf den Pflichtteil von Fr. 133'762.85 entfallenden Nutzen an der Erbschaft, den die Erblasserin bis zum Zeitpunkt der Auslieferung der Erbschaft an den Beschwerdeführer eingeheimst hat. Für die Berechnung kann auf Gesagtes verwiesen werden (E. 6.3 oben). Zu beachten ist, dass die Erblasserin dem Beschwerdeführer in Anrechnung an den Pflichtteil Fr. 31'300.-- bezahlt hat. Diese Zahlung war ohne Rechtspflicht erfolgt. Dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einen Herabsetzungstatbestand behauptet und bewiesen hätte, ist nicht erstellt. Gleichwohl rechtfertigt es sich, diesen Betrag vom Pflichtteil in Abzug zu bringen, hat doch der Beschwerdeführer eingeräumt, damit sei sein Pflichtteil abgegolten worden (E. 10.6.2 S. 30 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 11. Juni 2015). Massgebend bleiben somit Fr. 102'462.85 (Bst. C.d oben). Der darauf entfallende Nutzen ist Gegenleistung für die Zuwendung der Erblasserin.  
 
8.   
Insgesamt ist die Zuwendung der Erblasserin an den Beschwerdeführer um die Gegenleistungen (E. 6 und E. 7) - durch die Begehren auf maximal Fr. 113'917.20 begrenzt (E. 5 oben) - zu kürzen und - heute unangefochten nach der Quotenmethode - an der Wertsteigerung der die Erbschaft bildenden Grundstücke zu beteiligen. Der so errechnete Betrag ist zum Nachlass der Erblasserin hinzuzurechnen (E. 5.2 S. 11 ff. des angefochtenen Urteils vom 16. Februar 2016). Zu diesem Zweck ist die Sache in Aufhebung des Urteils vom 16. Februar 2016 an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
9.   
Die kantonalen Gerichte haben der Beschwerdegegnerin ihren Pflichtteil zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Einreichung des Sühnebegehrens zugesprochen. Der Beschwerdeführer macht geltend, Verzugszins sei nicht geschuldet. Er wiederholt dabei lediglich seine Einwände aus dem Berufungsverfahren (S. 18 f. Ziff. 52-53 der Beschwerdeschrift), die das Kantonsgericht beurteilt und verworfen hat (E. 8.3 S. 15 des angefochtenen Urteils vom 16. Februar 2016). Die blosse Wiederholung kantonal vorgetragener und gerichtlich beurteilter Einwände kann keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil bedeuten, wie sie in formeller Hinsicht vorausgesetzt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
10.   
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 23. Oktober 2013 richtet, hingegen teilweise gutzuheissen, soweit sie sich gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 16. Februar 2016 richtet. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, zwei Drittel der Gerichtskosten und der Beschwerdegegnerin eine entsprechend herabgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. Februar 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden im Betrag von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer und im Betrag von Fr. 1'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten