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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_412/2008 
 
Urteil vom 9. Juni 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
H.________, Kosovo, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die am 5. Mai 2008 einer Poststelle in X.________/Kosovo und - gemäss "Track & Trace"-Auszug - am 14. Mai 2008 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde des im Kosovo wohnhaften H.________ gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008, 
in Erwägung, 
dass die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 7. April 2008 insofern selbständig anfechtbar ist, als der Beschwerdeführer darin zur Zahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet wird (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; s. etwa Urteile 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 [E. 1] und 1B_2/2008 vom 15. April 2008 [E. 2], je mit Hinweisen), 
dass die angefochtene Zwischenverfügung an dem vom Beschwerdeführer angegebenen schweizerischen Zustellungsdomizil am 10. April 2008 ordnungsgemäss ausgehändigt wurde, die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG somit am 11. April 2008 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 13. Mai 2008 endete (Art. 45 Abs. 1 BGG), 
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen, 
dass hier offen bleiben kann, ob die am 5. Mai 2008 der Post in X.________/Kosovo, jedoch erst am 14. Mai 2008 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde mit Blick auf allenfalls bestehendes, Art. 48 Abs. 1 BGG derogierendes internationales Recht rechtzeitig eingereicht wurde (vgl. bezüglich der Staaten Serbien und Montenegro Urteil I 753/04 vom 13. Januar 2005, mit Hinweisen), 
dass namentlich auch nicht geprüft zu werden braucht, ob die Vorinstanz bei Massgeblichkeit des Art. 48 Abs. 1 BGG in der Rechtsmittelbelehrung auf die Pflicht zur fristgerechten Übergabe der Beschwerde an die schweizerische Post ausdrücklich hätte hinweisen müssen (vgl. die unter Herrschaft des OG ergangene Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss BGE 125 V 65 E. 3b und 4 S. 67 f.; betreffend den analogen Art. 21 Abs. 1 VwVG [resp. Art. 39 Abs. 1 ATSG] zuletzt Urteil 9C_339/2008 vom 27. Mai 2008, E. 2.2), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers angesichts des einzig zur Diskussion stehenden Prozesskostenvorschusses keinerlei sachbezogenen Begehren enthält, 
dass in der Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die angeordnete Kostenvorschusserhebung rechtswidrig ist oder auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung beruhen sollte (Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Juni 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz