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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_665/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Februar 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André E. Lebrecht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Darlehen; Simulation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine im Handelsregister des Kantons U.________ eingetragene Aktiengesellschaft. Sie bezweckt u.a. die Ausführung von Finanzgeschäften aller Art auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Einziges Mitglied der Verwaltung ist D.________.  
B.B.________ (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1) war Präsident des Verwaltungsrats der E.________ AG, welche u.a. Handel mit Agrarprodukten betrieb. C.B.________ (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) ist die Schwester von B.B.________ und war Mitglied des Verwaltungsrates der E.________ AG. 
 
A.b. Die E.________ AG nahm am 28. März 2001 bei F.________ ein Darlehen von Fr. 400'000.-- zu einem Zins von 15 % p.a. auf. Gemäss dem Darlehensvertrag verpflichteten sich B.B.________ und C.B.________ sowie G.________, für den Darlehensbetrag samt Zinsen und Kosten zu haften. Das Darlehen sollte am 31. März 2003 zur Rückzahlung fällig werden. Die Parteien verlängerten in der Folge die Laufzeit des Darlehens bis zum 31. Juli 2003.  
 
A.c. Am 23. November 2003 trat F.________ seine Forderung aus dem Darlehensvertrag an seine acht Tage zuvor geborene Tochter ab.  
 
A.d. Am 9. August 2005 sandte D.________ der E.________ AG einen "auf dem bisherigen Vertrag basierenden" Vertragsentwurf zu. Die E.________ AG schuldete zu diesem Zeitpunkt noch die Rückzahlung des Darlehens von F.________ aus dem Jahr 2001. Gemäss dem Vertragsentwurf stellten die A.________ AG als Darlehensgeberin, die E.________ AG als Darlehensnehmerin, B.B.________ und C.B.________ sowie G.________ fest, dass die E.________ AG am 1. August 2005 ein Darlehen von Fr. 400'000.-- von der A.________ AG erhalten habe. Dieses sollte zu 15 % p.a. verzinslich sein und spätestens am 31. Juli 2007 zurückbezahlt werden. B.B.________ und C.B.________ sowie G.________ haften gemäss Entwurf "nebst der Darlehensnehmerin (...) vollumfänglich und solidarisch" für das Darlehen samt Zinsen und Kosten. Als Datum der Unterzeichnung des Entwurfs geben die Parteien den 10. August 2005 an.  
 
A.e. Am 18. August 2005 unterzeichneten der frühere Darlehensgeber F.________, welcher bei der A.________ AG keine im Handelsregister vermerkte Funktion inne hat, eine "Zusatzvereinbarung zwischen F.________ und G.________ bezüglich Sicherstellung des Fr. 400'000.-- Darlehens". Gemäss dieser Vereinbarung sollte G.________ "am gewährten Darlehen der A.________ AG und der E.________ AG anteilsmässig in der Höhe seines Aktienanteils an der E.________ AG" haften. Gemäss der Vereinbarung betrug G.________s Aktienanteil zu diesem Zeitpunkt 10 %.  
 
A.f. Am 25. August 2005 überwies D.________ vom Konto "Klientengelder" Fr. 400'000.-- auf das von C.B.________ für die Überweisung der Darlehenssumme angegebene Konto. Begünstigte dieses Kontos war die H.________ Ltd.  
 
A.g. Die E.________ AG zahlte die Darlehenszinsen monatlich zunächst gemäss Weisung von D.________ auf ein Konto von F.________, später auf ein Konto der A.________ AG.  
 
A.h. Mit Verfügung vom 27. April 2007 wurde über die E.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Darlehen der A.________ AG war weder in den Büchern der Konkursitin aufgeführt noch wurde es in den Kollokationsplan aufgenommen. Mit Verfügung vom 15. September 2008 wurde der Konkurs als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht.  
 
A.i. Die A.________ AG verlangt nun von B.B.________ und C.B.________ die Rückzahlung der Darlehenssumme aus dem Darlehensvertrag vom 10. August 2005, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen und anerkannter Verrechnungen. B.B.________ und C.B.________ lehnen eine Zahlung ab mit der Begründung, der Darlehensvertrag vom 10. August 2005 sei i.S.v. Art. 18 OR simuliert gewesen. In den zwei durch die A.________ AG eingeleiteten Betreibungen erhoben sie Rechtsvorschlag.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 4. Dezember 2008 beim Bezirksgericht Zürich beantragte die A.________ AG, B.B.________ und C.B.________ seien solidarisch zur Zahlung von Fr. 368'860.-- nebst Zins, von je Fr. 200.-- für die Kosten des Zahlungsbefehls und von je Fr. 820.-- für die Kosten der Weisung zu verpflichten. Gleichzeitig sei für die vorgenannten Beträge in den Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamtes Zürich 7, soweit Gegenstand des Betreibungsbegehrens, die Rechtsöffnung zu erteilen.  
Mit Urteil vom 19. November 2010 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ab. Es kam zum Schluss, die Haftungserklärungen von B.B.________ und C.B.________ im Darlehensvertrag seien als Bürgschaften zu qualifizieren. Da die dafür notwendige öffentliche Beurkundung fehle, liege ein formnichtiges Geschäft vor. 
 
B.b. Die dagegen erhobene Berufung der A.________ AG hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Das Obergericht qualifizierte die Haftungserklärung nicht als Bürgschaft, sondern als formfrei gültige Schuldmitübernahme.  
 
B.c. Mit Urteil vom 3. November 2015 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage erneut ab. Es schützte die von B.B.________ und C.B.________ erhobene Simulationseinrede.  
 
B.d. Dagegen erhob die A.________ AG Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich und wiederholte im Übrigen die mit der Klage gestellten Rechtsbegehren.  
Mit Urteil vom 18. Oktober 2016 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Zürich. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. November 2016 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Beklagten seien solidarisch zur Zahlung von Fr. 368'860.-- nebst Zins sowie von je Fr. 200.-- für die Kosten des Zahlungsbefehls und von je Fr. 820.-- für die Kosten der Weisung zu verpflichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Für die eingeklagten Beträge sei zudem, soweit diese Gegenstand des Betreibungsbegehrens seien, die Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Beschwerdeführerin hat repliziert. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde betrifft eine zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 BGG), richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG) und wird von der mit ihren Begehren unterlegenen Partei erhoben (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. b ZPO) geltend gemacht werden.  
 
2.2.1. Selbst wenn die Vorinstanz eine Norm unrichtig angewendet haben sollte, führt dies freilich noch nicht eo ipso zur Aufhebung eines angefochtenen Entscheids: Die gerügte Rechtsverletzung muss sich vielmehr auf das Entscheidergebnis ausgewirkt haben (Urteil 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 III 549). Dies gilt insbesondere bei Verletzungen des Verfahrensrechts, ist dieses doch nie Selbstzweck: Die fehlerhafte Anwendung einer Norm der ZPO kann nur dann zur Gutheissung eines Rechtsmittels führen, wenn diese für den Ausgang des Verfahrens kausal war, ausser der verletzten Regel komme formelle Natur zu (Urteil 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 141 III 549). Hat sich die gerügte Rechtsverletzung nicht auf das Entscheidergebnis ausgewirkt, hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihrer Rügen (vgl. Urteil 4A_532/2015 vom 29. März 2016 E. 3.3). Zur Beantwortung bloss theoretischer Fragen ist die Beschwerde nicht gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 137 III 153 E. 5 S. 158; 135 III 513 E. 7.2 S. 525 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 312 Abs. 1 ZPO vor. Die Vorinstanz habe keine Berufungsantwort eingeholt; dieses Vorgehen sei aber gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn sich die Berufung im Rahmen einer Vorprüfung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweise. Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil zu Recht weder eine offensichtliche Unzulässigkeit noch eine offensichtliche Unbegründetheit behauptet. Sie hätte sich daher nicht auf eine blosse Vorprüfung beschränken dürfen.  
 
2.2.3. Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, inwiefern sich die angebliche Verletzung von Art. 312 Abs. 1 ZPO auf das Entscheidergebnis ausgewirkt haben soll. So ist namentlich nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Vorinstanz von der Einholung einer Berufungsantwort abgesehen hat, etwas zu ihren Gunsten ableiten will. Die Beschwerdeführerin begründet die gerügte Verletzung von Art. 312 Abs. 1 ZPO etwa auch nicht damit, die Vorinstanz habe es aufgrund der angeblichen Beschränkung auf eine blosse Vorprüfung unterlassen, sich überhaupt mit ihrer Berufung zu befassen. Auf die Rüge ist somit nicht einzutreten.  
 
3.  
Die Vorinstanz bestätigte die Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Darlehensvertrag vom 10. August 2005 simuliert und Darlehensgeber eigentlich F.________ war. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Simulation und rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unrichtig festgestellt oder diesen willkürlich gewürdigt. 
 
3.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrags zu verbergen. Im letzteren Fall spricht man von Simulation (vgl. die Marginalie von Art. 18 OR). Ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18 OR liegt vor, wenn sich die Parteien einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc S. 68; 112 II 337 E. 4a S. 343 mit Hinweisen). Das simulierte Rechtsgeschäft ist sowohl zwischen den Parteien als auch im Verhältnis zu Dritten (mit gewissen Einschränkungen) unwirksam (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc S. 68).  
Wer sich auf eine Simulation nach Art. 18 Abs. 1 OR beruft, der hat den vom Wortlaut des Vertrages bzw. Rechtsgeschäfts abweichenden wirklichen Willen der Parteien zu beweisen (BGE 131 III 49 E. 4.1.1 S. 55; 112 II 337 E. 4a S. 342). Zur Beantwortung der Frage, ob die Parteien ein simuliertes Rechtsgeschäft abschliessen wollten, ist mithin ihr wirklicher Wille im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Rechtsgeschäfts festzustellen (Urteile 4A_680/2015 vom 1. Juli 2016 E. 3.2; 4A_429/2012 vom 2. November 2012 E. 4.2; 4A_362/2012 vom 28. September 2012 E. 4.2), wobei auch nachträgliches Parteiverhalten auf einen tatsächlichen Willen der Parteien im Abschlusszeitpunkt schliessen lassen kann (BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 626 E. 3.1; je mit Hinweisen). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E. 4.1 S. 611, je mit Hinweisen). 
 
3.2. Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Verweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 19 mit Hinweisen).  
 
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin lediglich appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil übt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt etwa für ihre pauschal formulierte Rüge, die Vorinstanz sei auf sämtliche wesentlichen Argumente oder Indizien, die gegen eine Simulationsabrede sprechen würden, gar nicht erst eingegangen. Den Begründungsanforderungen genügt auch nicht, wenn die Beschwerdeführerin auf ihre Berufungsschrift verweist.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz verwies in ihrer Begründung zunächst auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts, wonach es einen Zusammenhang zwischen dem Darlehensvertrag vom 28. März 2001 und demjenigen vom 10. August 2005 gebe und F.________ wegen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens versucht habe, die Spuren des Darlehens aus dem Jahr 2001 zu verwischen. Alle wesentlichen Punkte seien in den beiden Darlehensverträgen identisch geregelt; einzig der Darlehensgeber sei im Jahr 2001 ein anderer gewesen, nämlich F.________. Für einen Zusammenhang zwischen den Verträgen spreche auch, dass F.________, welcher keine im Handelsregister vermerkte Funktion bei der Beschwerdeführerin inne gehabt habe, am 18. August 2005 eine "Zusatzvereinbarung zwischen F.________ und G.________ bezüglich Sicherstellung des Fr. 400'000.-- Darlehens" abgeschlossen habe. Diese Zusatzvereinbarung habe unbestrittenermassen das Darlehen vom 10. August 2005 betroffen. Ob F.________ befugt gewesen sei, eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Solidarschuldners G.________ abzuschliessen, spiele keine Rolle. Denn alleine die Tatsache, dass F.________ diese Vereinbarung aufgesetzt und unterzeichnet habe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sehr wohl in den Darlehensvertrag vom 10. August 2005 involviert gewesen sei.  
Weiter sei es äusserst ungewöhnlich, dass F.________ seine Forderung aus dem Darlehen von 2001 am 23. November 2003 an seine acht Tage zuvor geborene und in Ungarn lebende Tochter abgetreten habe. Dieser Umstand sei derart sonderbar, dass die Ausführungen der Beschwerdegegner, wonach F.________ die Forderung vor den Strafverfolgungsbehörden habe verheimlichen wollen, nicht von der Hand zu weisen seien. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach F.________ mit der Abtretung Unterhaltspflichten erfüllt habe, überzeugten schon deshalb nicht, weil die Darlehenszinsen weiterhin auf ein auf F.________ lautendes Konto überwiesen worden seien. Ins Gewicht falle auch der Umstand, dass das Geld für das Darlehen aus dem Jahr 2001 von jenem Konto stamme, welches Gegenstand der Strafuntersuchung gegen F.________ gewesen sei. Davon sei die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren selbst ausgegangen. Soweit sie nun etwas anderes behaupte, sei sie mit ihren unzulässigen Noven nicht zu hören. 
 
3.4.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, aus der Ähnlichkeit der beiden Darlehensverträge ergebe sich noch keine Simulationsabrede. Was die Zusatzvereinbarung angehe, so sei diese für die Beschwerdeführerin nicht verbindlich. G.________ habe der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Vergleichs denn auch einen Betrag bezahlt, welcher seine in der Zusatzvereinbarung vorgesehene Verpflichtung deutlich überschreite. Er habe dem Vergleich zugestimmt, obwohl die Beschwerdegegner in ihrem Verfahren - vertreten durch denselben Rechtsanwalt - in diesem Zeitpunkt bereits die Einrede der Simulation erhoben hätten. Dieser Umstand spreche klar gegen eine Simulationsabrede.  
Inwiefern die Abtretung der Darlehensforderung von F.________ an seine Tochter ein Indiz für eine Simulationsabrede sein solle, sei schleierhaft. Zudem sei es naheliegend, dass Darlehenszinsen nicht auf das Konto eines Kleinkindes überwiesen würden, sondern auf ein Konto des Inhabers der elterlichen Sorge. 
Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren selbst davon ausgegangen sei, die Darlehenssumme aus dem Jahr 2001 sei von einem in die Strafuntersuchung einbezogenen Konto von F.________ geflossen, sei aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe sich nie in dieser Weise geäussert. Selbst wenn man davon ausgehen würde, F.________ hätte eine Motivation zur Verschleierung gehabt, wäre dies zudem nicht mit einer Simulationsabrede gleichzusetzen. 
 
3.4.3. Die Vorinstanz durfte aus der identischen Regelung der wesentlichen Punkte der beiden Darlehensverträge und aus der Zusatzvereinbarung zwischen F.________ und G.________ ohne Willkür schliessen, dass zwischen den Darlehensverträgen eine Verbindung besteht und F.________ in den Abschluss des zweiten Vertrags involviert war. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, spielt dabei keine Rolle, ob er zum Abschluss einer Haftungsbeschränkung befugt war. Selbst wenn die Vereinbarung für die Beschwerdeführerin keine bindende Wirkung hatte, so durfte die Vorinstanz bereits aus der Tatsache, dass F.________ überhaupt eine solche aufgesetzt und unterzeichnet hat, auf seine Beteiligung beim Abschluss des zweiten Darlehensvertrags schliessen. Daran ändert auch nichts, dass G.________ mit der Beschwerdeführerin einen Vergleich abgeschlossen hat. Für den Abschluss eines Vergleichs gibt es verschiedene Motive, darunter etwa auch die rasche Beendigung eines Rechtsstreits. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Zustimmung zum Vergleich nicht zwingend, dass G.________ der Ansicht war, der zweite Darlehensvertrag sei gültig und nicht simuliert.  
Die Vorinstanz durfte weiter die Abtretung der Darlehensforderung von F.________ an seine acht Tage zuvor geborene und in Ungarn lebende Tochter durchaus als Indiz dafür würdigen, dass dieser die Forderung vor den Strafverfolgungsbehörden hat verheimlichen wollen. Diese Absicht kann wiederum ohne Willkür als Indiz für eine Simulationsabrede gewürdigt werden, weil sie ein Motiv für eine Simulation darstellt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin für die Überweisung der Darlehenszinsen auf ein Konto von F.________ überzeugt nicht, macht sie doch gleichzeitig geltend, die Abtretung sei zur Erfüllung von Unterhaltspflichten erfolgt. Wie er mit der Abtretung seine Unterhaltspflichten erfüllen will, wenn er die Zinsen des Darlehens weiter auf sein eigenes Konto überweisen lässt, leuchtet nicht ein. 
Die Beschwerdeführerin vermag auch mit der blossen Behauptung, sie sei entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nie davon ausgegangen, das Geld für die Auszahlung des ersten Darlehens stamme von einem in die Strafuntersuchung einbezogenen Konto, keine Willkür nachzuweisen. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Feststellung auf ein Aktenstück gestützt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz dieses Aktenstück willkürlich gewürdigt hätte. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, weder aus der Ähnlichkeit der beiden Darlehensverträge noch aus einer allfälligen Motivation von F.________ zur Verschleierung ergebe sich je für sich alleine eine Simulationsabrede. Sie übersieht dabei, dass die Vorinstanz diese Umstände jeweils als Indizien gewürdigt hat, welche ihrer Ansicht nach insgesamt - zusammen mit weiteren Indizien - den Beweis für eine Simulationsabrede zu erbringen vermochten. Die Berücksichtigung der Verbindung zwischen den Darlehensverträgen und der Verschleierungsversuche von F.________ als Indizien für eine Simulationsabrede ist nicht willkürlich. 
 
3.5.  
 
3.5.1. Die Vorinstanz ging weiter der Frage nach, wer das Geld für das Darlehen vom 10. August 2005 bereitgestellt hatte. Sie stützte sich auch hier auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Danach sei die Darlehenssumme von Fr. 400'000.-- mit Valutadaten vom 17. und 21. Juli 2005 in zwei Raten auf das Konto "Klientengelder" von D.________ überwiesen und von dort am 25. August 2005 auf das von der Beschwerdegegnerin 2 genannte Konto überwiesen worden. Nachdem der Zeuge G.________ darauf hingewiesen habe, dass auf den beiden Gutschriftanzeigen vom 17. und 21. Juli 2005 nicht ersichtlich sei, wer das Geld auf das Klientengelder-Konto einbezahlt habe, da bei der Position "auftraggebende Bank" keine Informationen ersichtlich seien, sei D.________ dazu befragt worden. Dieser habe zunächst keine Angaben gemacht. Im Nachgang zur Beweisverhandlung habe er dem Gericht aber die beiden Gutschriftanzeigen für sein Klientengelder-Konto im Original eingereicht; auf diesen Dokumenten sei nunmehr die auftraggebende Bank - die I.________ Ltd. - aufgeführt gewesen. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren an der Verschleierung des Zahlungsflusses gelegen sei. Nachdem diese Informationen bekannt geworden seien, hätten die Beschwerdegegner geltend gemacht, die vom Konto der I.________ auf das Klientengelder-Konto überwiesenen Gelder würden ursprünglich von F.________ stammen. Sie verwiesen dabei auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Juli 2012 und später auf den in der gleichen Strafuntersuchung gegen D.________ am 27. März 2015 ergangenen Strafbefehl. Aus der Editionsverfügung gehe - so das erstinstanzliche Gericht - hervor, dass F.________ an den Vermögenswerten des Kontos bei der I.________ wirtschaftlich berechtigt sei. Der rechtskräftig gewordene Strafbefehl halte dazu fest, dass das Geld aus dem Verkauf von Aktien stamme, welche D.________ gemäss eigenen Aussagen zuvor von F.________ in Form eines Aktienzertifikates erhalten habe. Damit sei erstellt, dass das Geld für das Darlehen vom 10. August 2005 nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von F.________ stamme.  
Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschwerdeführerin beanstande zu Unrecht, dass die Editionsverfügung und der Strafbefehl als Noven zugelassen worden seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei nicht von Belang, ob der Zeuge G.________ aus einem anderen Verfahren bereits seit längerer Zeit über das I.________-Konto informiert gewesen sei. Der Zeuge sei im vorliegenden Verfahren nicht Partei. Das erstinstanzliche Gericht habe zudem bereits darauf hingewiesen, dass sein damaliger Rechtsvertreter, der im vorliegenden Verfahren auch die Beschwerdegegner vertrete, aus Gründen des Berufsgeheimnisses keine Informationen habe weitergeben dürfen. Die Beschwerdegegner seien offensichtlich nur im Besitz der abgedeckten Gutschriftanzeigen gewesen, da sie im erstinstanzlichen Verfahren nur diese eingereicht hätten. 
Die Vorinstanz bestätigte die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gericht, wonach die Beschwerdeführerin die Herkunft der Mittel für das Darlehen vom 10. August 2005 habe verheimlichen wollen. Die Aussage von D.________, das auf sein Klientengelder-Konto einbezahlte Geld stamme von einem Konto der Beschwerdeführerin selbst, habe sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen. Es wäre erstaunlich, wenn genau diejenigen Informationen, welche die Verbindung zu F.________ bestätigten, rein zufällig unsichtbar gemacht worden wären. D.________ habe als Vertreter der Beschwerdeführerin um die zentrale Bedeutung der Herkunft der Mittel für das Darlehen vom 10. August 2005 wissen müssen, als er die abgedeckten Gutschriftanzeigen eingereicht habe. 
 
3.5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in ihrer Berufung ausführlich die Gründe für die Abdeckungen auf den Gutschriftanzeigen dargelegt. Die Vorinstanz habe zudem festgehalten, die Beschwerdegegner hätten die Editionsverfügung eingereicht,  nachdem sie von der Abdeckung erfahren hätten. Damit bestätige die Vorinstanz nachgerade, dass die Beschwerdegegner zuvor davon ausgegangen seien, das Geld stamme nicht von F.________, oder die Herkunft der Gelder sei ihnen zumindest egal gewesen. Dieser Umstand widerspreche klar einem Simulationsgeschäft. Der Hinweis der Vorinstanz auf das Berufsgeheimnis des Rechtsvertreters gehe fehl, würden sich doch die fraglichen Bankbelege nicht direkt auf den Klienten im Parallelverfahren beziehen und seien diese daher nicht dem Berufsgeheimnis unterstellt. Entgegen der aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Zudem hätte selbst das Berufsgeheimnis den Rechtsvertreter nicht daran gehindert, die Originalbelege zu verlangen. Dass er dies nicht getan habe, spreche gegen eine Simulationsabrede, was die Vorinstanz willkürlich nicht berücksichtigt habe.  
Der Strafbefehl spreche nicht für eine Simulationsabrede. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe D.________ gute Gründe - nämlich Publizitätsgründe - dafür gehabt, den Strafbefehl nicht anzufechten bzw. die erhobene Einsprache letztlich wieder zurückzuziehen. 
 
3.5.3. Mit dem Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen in der Berufungsschrift genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Es bleibt somit bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach es für die Abdeckungen durch die Beschwerdeführerin keine andere Erklärung gibt, als dass diese die Herkunft des Geldes für das Darlehen hat verheimlichen wollen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hatten die Beschwerdegegner vor Bekanntwerden der Abdeckungen keinen Anlass, die Editionsverfügung einzureichen. Die Editionsverfügung brachte das I.________-Konto wirtschaftlich in Verbindung mit F.________; solange die Beschwerdegegner aber noch nicht wussten, dass die Überweisung auf das Klientengelder-Konto von D.________ vom I.________-Konto stammte, konnten sie die Relevanz der Editionsverfügung nicht erkennen. Ob die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Berufsgeheimnis des Rechtsvertreters zutreffen, kann offenbleiben. Denn die Beschwerdeführerin rügt lediglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, macht aber nicht geltend, die Vorinstanz hätte mit der Zulassung der Noven (Editionsverfügung und Strafbefehl) Bundesrecht verletzt. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete falsche Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zudem nicht willkürlich gewürdigt, indem sie aus der Art der Prozessführung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner keine Schlüsse hinsichtlich des tatsächlichen Parteiwillens bei Abschluss des Darlehensvertrags gezogen hat. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin das Abstellen auf den Inhalt des Strafbefehls nicht mit der blossen Behauptung als willkürlich auszuweisen, dieser Inhalt sei falsch und D.________ habe gute Gründe gehabt, den Strafbefehl zu akzeptieren. Die Rügen erweisen sich damit als unbegründet.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Die Vorinstanz führte weiter aus, vom Konto, auf welches die Darlehenssumme am 25. August 2005 durch die Beschwerdeführerin überwiesen worden sei, sei in der Folge unbestrittenermassen eine Zahlung von Fr. 340'000.-- an F.________ getätigt worden. Ein zweiter Betrag von Fr. 58'000.-- sei auf ein Konto bei einer liechtensteinischen Bank geflossen. Die Beschwerdeführerin bestreite, dass dieser Betrag für F.________ bestimmt gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass dessen Name auf dem Überweisungsbeleg nicht ersichtlich sei. Dies sei jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, weil dadurch die Simulation als solche angesichts des im Verhältnis zur Gesamtsumme kleinen Betrages ohnehin nicht infrage gestellt würde.  
 
3.6.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Zahlung von Fr. 340'000.-- sei erst einige Zeit nach Eingang der Darlehenssumme und mit dem Vermerk "shareholders loan for packhouse" erfolgt. Es sei nicht nachgewiesen, dass diese Zahlung vom Darlehen der Beschwerdeführerin stammen würde. Zudem sei beweismässig erstellt, dass die Zahlung von Fr. 58'000.-- nichts mit F.________ zu tun gehabt habe.  
 
3.6.3. Die Vorinstanz hat in der von der Beschwerdeführerin kritisierten Erwägung einzig beweiswürdigend festgestellt, die Simulation würde durch eine Zahlung von womöglich lediglich Fr. 340'000.-- anstatt der behaupteten Fr. 398'000.-- an F.________ nicht infrage gestellt. Inwiefern diese Feststellung willkürlich wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass den Beteiligten an der Verschleierung der Beteiligung von F.________ gelegen war. Vor diesem Hintergrund erscheint plausibel, dass eine (Rück-) Überweisung der Darlehenssumme an F.________ nicht direkt in Verbindung mit dem Darlehen der Beschwerdeführerin sollte gebracht werden können und daher zeitlich verschoben sowie mit einem Vermerk erfolgte, der nicht auf die beiden Darlehensverträge hinwies. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.  
 
3.7.  
 
3.7.1. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin berufe sich auf zwei angebliche Zinszahlungen der E.________ AG über je Fr. 5'000.-- und auf eine angebliche Zinszahlung der Beschwerdegegnerin 2 über Fr. 10'000.-- an sie. Diese Zinszahlungen sprächen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gegen eine Simulation. Aus den Belegen sei nicht ersichtlich, dass es sich um Zinszahlungen handle. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Behauptung der Beschwerdegegner nicht bestritten, wonach F.________ sie zu diesen Zahlungen angewiesen habe. Die Beschwerdeführerin schliesse selbst nicht aus, dass die Beschwerdegegner F.________ noch Zinsen für das ursprüngliche Darlehen geschuldet hätten. Es bleibe in jedem Fall dabei, dass die ursprünglich von F.________ stammenden Gelder "durch die [Beschwerdeführerin] (...) hindurch" zurück an diesen geflossen seien, so dass die Verwendung "eigenen" Geldes der Beschwerdeführerin für das behauptete Darlehen nicht ersichtlich sei.  
 
3.7.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei unbehelflich und willkürlich, wenn die Vorinstanz auf den nicht ersichtlichen Zahlungszweck hinweise. Die Beschwerdegegner hätten nie bestritten, dass es sich dabei um Darlehenszinsen handle. Sie hätten zudem nie behauptet, diese Zinszahlungen seien auf Anweisung von F.________ erfolgt. Auf die weiteren Zinszahlungen der Darlehensnehmerin nach Januar 2006 sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen.  
 
3.7.3. Die Vorinstanz hat ihre Feststellung, die Beschwerdegegner hätten eine Anweisung von F.________ zur Überweisung der Zinsen an die Beschwerdeführerin gehabt, mit Aktenhinweis belegt. Aus dem entsprechenden Aktenstück ergibt sich, dass die Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich eine solche Anweisung geltend gemacht haben. Damit ist den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Die Rügen sind unbegründet.  
 
3.8. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz willkürlich die Aussagen der Beschwerdegegner und des Zeugen G.________ unberücksichtigt gelassen, wonach sie nicht genau gewusst hätten und es ihnen auch egal gewesen sei, woher das Geld für das Darlehen der Beschwerdeführerin stamme. Wenn es einer Partei egal sei, woher das Kapitel herrühre, könne schon begriffsnotwendig keine Simulation vorliegen.  
Die Beschwerdeführerin zitiert in ihrer Beschwerde selbst auch Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Zeugen G.________, wonach sie angenommen hätten, dass das Geld von F.________ stammen würde. Der Beschwerdegegner 1 habe ausgesagt, für ihn habe das Interesse ganz klar bei F.________ gelegen. Angesichts dieser Aussagen und der weiteren Indizien hat die Vorinstanz die Beweise nicht willkürlich gewürdigt, wenn sie zum Schluss kam, es liege eine Simulationsabrede vor. Damit erweist sich auch diese Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich mit Ausführungen unter dem Titel "Rechtliches" gegen das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, für eine Simulation wäre ein entsprechender tatsächlicher Wille beider Parteien erforderlich, der vorliegend fehle. Damit richtet sich die Rüge der Beschwerdeführerin indessen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach ein übereinstimmender wirklicher, auf eine Simulation gerichteter Parteiwille gerade bestand. Inwiefern die Vorinstanz ihrem Urteil ein falsches rechtliches Verständnis von Art. 18 OR zugrunde gelegt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Rüge geht fehl. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier