Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_225/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Jung, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung, Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Gemäss Anklage fuhr X.________ am 13. Oktober 2011 um 15.10 Uhr mit einem Personenwagen auf der A.________-Strasse in B.________ in Richtung Hauptstrasse. Gleichzeitig fuhr C.________ mit einem Traktor auf der gegenüber der A.________-Strasse vortrittsberechtigten Hauptstrasse in Richtung D.________. Vor der Verzweigung mit der Hauptstrasse verlangsamte X.________ die Geschwindigkeit, hielt jedoch nicht vollständig vor der Wartelinie an. Sie gelangte mit der linken Front ihres Personenwagens mit geringer Geschwindigkeit zwischen das rechte Vorder- und Hinterrad des Traktors und kollidierte mit diesem bei der oder knapp nach der Wartelinie. Der grobstollige Reifen des Traktors verkrallte sich mit dem linken Kotflügel des Personenwagens, was zu einem schlagartigen Anheben des rechten Hinterrades führte. In der Folge kippte der Traktor um 90 Grad nach links und kam nach einer weiteren Drehung um 90 Grad auf dem Dach liegend zum Stillstand. C.________ wurde unter dem Traktor eingeklemmt und zog sich schwere innere Verletzungen zu. Er verstarb noch an der Unfallstelle. Die Staatsanwaltschaft wirft X.________ vor, sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht zu haben. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach X.________ am 17. Dezember 2013 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. 
 
Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ am 17. November 2014 der fahrlässigen Tötung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 1'300.--. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen und es sei ihr für diese Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).  
 
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 
 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz hätte bezüglich der Todesursache nicht allein auf den Bericht des Amtsarztes vom 14. Oktober 2011 abstellen dürfen. Aufgrund des hohen Alters des Traktorfahrers müsse auch eine andere Todesursache als der angebliche Milzriss in Betracht gezogen werden. Einzig eine fachgerechte Obduktion hätte Gewissheit über die Todesursache gebracht. Die vorinstanzlichen Feststellungen seien unhaltbar und verletzten den Grundsatz "in dubio pro reo". Da sich die Vorinstanz nicht mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetze, verletze sie zudem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
Die Vorinstanz erwägt, der Amtsarzt habe in seinem Bericht vom 14. Oktober 2011 festgehalten, der Brustkorb des Opfers sei im Bereich der linken unteren Hälfte instabil gewesen. Mehrere Rippen seien gebrochen gewesen. Der Amtsarzt sei davon ausgegangen, dass C.________ an inneren Blutungen gestorben sei. Der instabile Brustkorb habe mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der darunterliegenden Milz und zu schweren respektive unstillbaren Blutungen im Bauchraum geführt. Es sei zu einem Kreislaufschock gekommen, welcher nach einigen Minuten zum Hirntod geführt habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, C.________ habe unmittelbar vor dem Unfall eine Hirnblutung, einen Aortariss oder einen Herzinfarkt erlitten, sei äusserst unwahrscheinlich und durch nichts erhärtet. Der Unfall bilde die nicht wegzudenkende Ursache für den Tod von C.________. Habe die Beschwerdeführerin die Kollision verursacht, habe sie gleichzeitig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die alleinige Ursache für dessen Tod gesetzt. 
 
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind nicht willkürlich. Der Amtsarzt stellte einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Kollision und dem Todeseintritt fest. Weiter schloss er von den äusserlich feststellbaren auf innere Verletzungen des Opfers. Der Amtsarzt äusserte keinerlei Zweifel an der Todesursache. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hielt er eine Autopsie nicht für nötig. Er wies lediglich darauf hin, dass die Versicherung des Verstorbenen allenfalls auf eine Untersuchung bestehen könnte. Ebenfalls unzutreffend ist, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin befasst. Diese machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, aufgrund des hohen Alters des Opfers könne eine andere Todesursache nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz qualifiziert das Vorbringen zu Recht als reine Parteibehauptung. Konkrete Hinweise auf eine andere Todesursache liegen jedenfalls nicht vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich. 
 
1.3. Bezüglich des Unfallhergangs stützt sich die Vorinstanz, wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage, auf das Gutachten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2013. Der Gutachter ermittelte nebst dem Unfallhergang auch den Kollisionsbereich. Dieser liege bei oder knapp nach der Wartelinie.  
 
Die Beschwerdeführerin bemängelt das Gutachten und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in verschiedener Hinsicht. Sie wendet ein, der Gutachter stelle nicht eindeutig fest, dass sich die Kollision auf der Hauptstrasse ereignet habe. Dennoch gehe die Vorinstanz unzulässigerweise von einer Kollision auf der Hauptstrasse aus. Dieser Einwand verfängt nicht. Der vom Gutachter eingegrenzte Kollisionsbereich erstreckt sich zwar auch auf die A.________-Strasse. Er liegt jedoch mehrheitlich auf der Hauptstrasse. Jedenfalls weicht die Vorinstanz nicht vom Gutachten ab, indem sie feststellt, die Kollision habe sich auf der Hauptstrasse ereignet. Wie noch zu zeigen sein wird, stützt die Vorinstanz ihre Feststellung nicht allein auf das Gutachten, sondern auf weitere Beweismittel wie etwa am Unfallort sichergestellte Spuren und Zeugenaussagen. 
 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten sei unvollständig. Es sei nicht ermittelt worden, welche Position die beteiligten Fahrzeuge im Verhältnis zur Strasse eingenommen und welche "Bewegungen" kurz vor der Kollision stattgefunden hätten. Ähnlich argumentierte sie bereits im kantonalen Verfahren. Damals machte sie geltend, der Traktor habe vor der Kollision allenfalls einen Schwenker auf die A.________-Strasse gemacht. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, der Gutachter habe den Kollisionsbereich nicht nach der mutmasslichen Fahrtrichtung bestimmt. Ausgehend von der effektiven Unfallendlage des Traktors habe er den Unfallablauf rekonstruiert und sich auch über die wahrscheinlich beabsichtigte Fahrtrichtung geäussert. Ein Schwenker des Traktors sei, wenn überhaupt, nur in einem sehr beschränkten Rahmen möglich gewesen. Da die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangt, die Kollision habe sich auf der Hauptstrasse ereignet, ist nicht ersichtlich, inwiefern die beabsichtigte Fahrtrichtung oder die Position der Fahrzeuge im Verhältnis zur Strassenlage relevant sein sollen. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. 
 
Ebenfalls bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat die Beschwerdeführerin den Einwand, gemäss den Feststellungen des Kriminaltechnischen Dienstes habe sich die Kollision an einer anderen Stelle als im vom Gutachter bezeichneten Bereich ereignet. Die Vorinstanz hält fest, der Kriminaltechnische Dienst sei von der eindeutig widerlegten Annahme ausgegangen, der Traktor sei gleich nach der Kollision umgekippt. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. 
 
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, die auf dem von der Vorinstanz erwähnten Plan (vgl. act. A65) eingezeichneten Spurenfunde deuteten darauf hin, dass der Kollisionspunkt rund sechs Meter westlich des vom Gutachter bezeichneten Bereichs liege. Es bestünden somit erhebliche Zweifel, ob die Kollisionsstelle auf der in ost-westlicher Richtung verlaufenden Hauptstrasse korrekt ermittelt worden sei. Aufgrund dessen sei eine Abweichung in nord-südlicher Richtung ebenfalls nicht auszuschliessen. Selbst die Staatsanwaltschaft habe anlässlich des Augenscheins eingeräumt, dass der Traktor "weiter vorne" gewesen sein müsse. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz stellt an der erwähnten Stelle fest, dass sämtliche Kratzspuren, Felgenteile und Abdeckungen des linken Vorderrads des Personenwagens sowie Glasscherben und Teile des Traktors ausnahmslos auf der Hauptstrasse sichergestellt werden konnten. Dies wertet sie als Indiz dafür, dass sich die Kollision auf der Hauptstrasse ereignete, was nicht zu beanstanden ist. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, wonach der Kollisionsbereich weiter westlich lag als vom Gutachter festgestellt, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten, dass auch in nord-südlicher Richtung eine Abweichung vorliegt. Hierfür gibt es keine konkreten Hinweise. 
 
Die Beschwerdeführerin ist der Ansic ht, sie könne bei der Kollision nicht an der vom Gutachter ermittelten Stelle gestanden sein. In diesem Fall wäre sie links eingespurt gewesen, obwohl sie rechts habe abbiegen wollen. Ihr Fahrverhalten hätte damit nicht jenem der übrigen Verkehrsteilnehmer entsprochen. Diese Argumentation dringt nicht durch. Aus der behaupteten Fahrweise der übrigen Verkehrsteilnehmer kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 
 
Zusammenfassend liegen keine triftigen Gründe vor, die die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern würden. Demnach durfte die Vorinstanz auf das Gutachten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2013 abstellen, ohne in Willkür zu verfallen. 
 
1.4. Die Vorinstanz setzt sich sodann eingehend mit den Aussagen diverser Zeugen auseinander. E.________ habe den Unfall ab dem Zeitpunkt der Kollision beobachtet. Er habe ausgesagt, die Front des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin habe nach der Kollision etwa 50 bis 100 cm über die Wartelinie hinaus auf die Hauptstrasse geragt. Die Beschwerdeführerin sei unverzüglich rückwärts und dann rechts in die Seitenstrasse gefahren. Nach der Vorinstanz bestehen keine Zweifel, dass E.________ den Unfall ab dem Zusammenstoss beobachtet hat. Auf seine Aussagen könne abgestellt werden.  
 
Die Beschwerdeführerin wendet ein, einige Aussagen des Zeugen E.________ seien unberücksichtigt geblieben. Dieser habe beispielsweise ausgesagt, der Traktor sei in den Personenwagen hineingefahren, was sowohl den Feststellungen des Gutachters als auch den Aussagen der Zeuginnen F.________ und G.________ zuwiderlaufen würde. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Einwand befasst, wonach der Zeuge E.________ nebst der eigentlichen Kollision ein zweites Krachen gehört haben müsse, nämlich als der Traktor auf den Strassenbelag geprallt sei. 
 
Damit reisst die Beschwerdeführerin die Zeugenaussage aus ihrem Zusammenhang. Die Vorinstanz hält fest, es habe beim Zusammenstoss einen Knall gegeben, woraufhin der Zeuge aufgeblickt habe und der Traktor umgefallen sei. Dass beim Umfallen wiederum Geräusche entstanden, stellt die Vorinstanz zwar nicht explizit fest, dies liegt aber auf der Hand. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen beobachtete der Zeuge E.________ den Unfall erst ab dem Zusammenstoss, weshalb er ohnehin keine verlässlichen Angaben zu den Bewegungen der Fahrzeuge vor der Kollision respektive zur Frage, wer in wen hineingefahren ist, machen kann. Der Zeuge E.________ sagte denn auch aus, er sei zwar der Meinung, der Traktor sei in den Personenwagen hineingefahren. Dabei handle es sich allerdings um eine eigene Interpretation der Geschehnisse. Die Vorinstanz stellt zu Recht nur auf seine Aussagen zum Geschehen nach der Kollision ab. 
 
1.5. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es sei völlig ausgeschlossen, dass die Zeugin F.________ die Kollision über einen Spiegel beobachtet habe. Jedenfalls könne sie keine Angaben zum Kollisionsbereich machen. Die Zeugin F.________ sagte aus, der Traktor sei auf der Hauptstrasse unterwegs gewesen. Sie habe gesehen, wie der Personenwagen direkt zwischen Vorder- und Hinterachse des Traktors gefahren sei. Der Traktor sei in Schräglage geraten, wobei das grosse Rad hinten rechts erhöht gewesen sei. Anschliessend sei der Traktor umgekippt. Die Vorinstanz erwägt, insgesamt habe F.________ den Unfallhergang genau gleich geschildert wie im Gutachten beschrieben. Nach der Vorinstanz ist es daher möglich, dass sie die Kollision im Rückspiegel beobachten konnte. Sie erachtet die Aussagen der Zeugin als glaubwürdig. Der dagegen vorgebrachte Einwand, es sei unmöglich, den Unfall in einem Spiegel beobachtet zu haben, ist unsubstanziiert. Die Vorinstanz durfte auf die Aussagen der Zeugin F.________ abstellen.  
 
1.6. Gegen die Aussagen der Zeugin G.________ bringt die Beschwerdeführerin ähnliche Einwände vor. Auch sie könne nur mutmassen über die Kollisionsstelle. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen der Zeugin G.________ hinsichtlich des Unfallhergangs seien klar und konstant. Insbesondere bestätige sie die Feststellung des Gutachters, wonach sich der Personenwagen der Beschwerdeführerin beim Zusammenstoss in einer Vorwärtsbewegung befand. Nur insoweit stellt die Vorinstanz auf die Aussagen der Zeugin G.________ ab. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Zeugin könne keine Angaben zum Kollisionsort machen, geht damit fehl.  
 
1.7. Bezüglich des Zeugen H.________ führt die Beschwerdeführerin aus, dieser habe als einziger den Unfallhergang schon vor der Kollision beobachtet. Die Vorinstanz demontiere seine Aussagen mit willkürlichen Argumenten und Schlussfolgerungen. Sie halte fest, die Sicht des Zeugen, welcher sich im Waschraum einer gegenüberliegenden Garage befunden habe, sei durch unsaubere Torscheiben, Bepflanzungen und abgestellte Fahrzeuge eingeschränkt gewesen. Im Unfallzeitpunkt sei aber das Garagentor offen gestanden. In seinem Sichtfeld seien auch keine Autos abgestellt gewesen. Dass die Sicht nicht eingeschränkt gewesen sei, habe der Zeuge selbst bestätigt. Der Zeuge deklariere klar, was er nicht gesehen habe. Dies sei als Realitätskriterium zu werten. Die vorinstanzliche Annahme, er habe etwas rekonstruiert, sei nicht nachvollziehbar.  
 
Die Vorinstanz erwägt, die Erinnerungen des Zeugen H.________ zum Unfall seien unvollständig und teilweise diffus. Seine Aussage darüber, ob der Traktor mit der gesamten Vorderachse auf der A.________-Strasse gefahren sei, sei sehr vage. Der Zeuge habe C.________ bereits mehrmals auf seinem Traktor beobachtet. Es sei daher möglich, dass er das Unfallereignis gestützt auf frühere Beobachtungen rekonstruiere, um die Gedächtnislücke zu füllen. Ein solches Verhalten sei für Zeugen nicht aussergewöhnlich. Dafür spreche auch, dass er den Personenwagen zunächst nicht bemerkt und auch nicht beobachtet habe, dass sich der Traktor unmittelbar nach der Kollision zuerst hinten rechts angehoben habe. Es sei daher möglich, dass der Zeuge erst durch das Geräusch der Kollision auf den Unfall aufmerksam geworden sei. Dazu komme seine erwiesenermassen falsche Überzeugung, dass der Traktor seitlich in den Personenwagen hineingefahren sei. 
 
Die Vorinstanz begründet ausführlich und in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie an der Wahrnehmung des Zeugen H.________ zweifelt. Sie stellt verbindlich fest, dass er das Unfallgeschehen nicht vollständig richtig erfasste. Dies gilt unabhängig davon, ob seine Sicht eingeschränkt war oder nicht. Soweit die Beschwerdeführerin wiederum versucht, das Gutachten in Zweifel zu ziehen, sind ihre Behauptungen unsubstanziiert. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen lediglich eine eigene Interpretation der Beweise dar, was nicht geeignet ist, Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
1.8. Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin zeigt die Vorinstanz auf, dass diese ihre Aussagen im Lauf des Verfahrens anpasste. Anfänglich sagte sie aus, zwei bis drei Meter vor der Wartelinie angehalten zu haben. Zudem habe sie ein Ausweichmanöver nach rechts versucht. Später habe sie angegeben, bei der Linie angehalten zu haben. Von einem Ausweichmanöver sei keine Rede mehr gewesen. Die Vorinstanz zeigt damit die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf. Sie erwähnt zwar auch, dass sich ihre Aussagen mit jenen von H.________ deckten. Seine Aussagen wurden jedoch erheblich relativiert. Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände wurden bereits abgehandelt. Beispielsweise verweist sie bezüglich des Kollisionsortes wiederum auf die vom Kriminaltechnischen Dienst bezeichnete Stelle. Des Weiteren argumentiert sie erneut mit einer Verschiebung des Kollisionsortes in westlicher Richtung (vgl. dazu E. 1.3).  
 
1.9. Alles in allem bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich oder gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossend erscheinen lassen würde. Gestützt auf das Gutachten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2013, die sichergestellten Spuren sowie die Zeugenaussagen durfte sie willkürfrei schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht vor der Wartelinie anhielt und schliesslich mit dem Traktor auf der Hauptstrasse kollidierte.  
 
2.   
Auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und sie sei für diese Verfahren zu entschädigen, ist nicht einzutreten. Die Anträge werden mit einem Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung begründet. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär