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[AZA 0] 
1A.152/2000/hzg 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
11. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Moskau, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernest Klainguti, c/o CMS von Erlach Klainguti Stettler Wille, Dreikönigstrasse 7, Postfach, Zürich, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
 
betreffend 
Internationale Rechtshilfe an Russland - B 109763, hat sich ergeben: 
 
A.-Die Moskauer Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung wegen qualifizierten Betruges gegen den russischen Staatsangehörigen K.________. Mit undatiertem Begehren, welches am 22. März 1999 beim Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) einging, ersuchte das Stadtgericht Mehanskij des Moskauer Administrativen Zentralbezirkes die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Am 6. Juli 1999 übermittelte das Justizministerium der Russischen Förderation den schweizerischen Behörden eine (ebenfalls undatierte) Ergänzung des Ersuchens. Die russischen Behörden beantragten u.a. Kontenerhebungen und eine provisorische Kontensperre betreffend ein Konto "STOVE" bei der Bank Y.________ (Zürich). 
 
a) Laut Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens habe die russische Firma A.________ mit den ukrainischen Gesellschaften Firma B.________ und Firma C.________ einen Vertrag über die Lieferung von 50'000 Tonnen Rohöl gegen Lebensmittel (Zucker und Mehl) abgeschlossen. Zur Absicherung des Geschäftes habe sich die Firma C.________ zur Eröffnung eines Dokumentenakkreditives verpflichtet. Mit der Lebensmittellieferung sei die russische Firma D.________ beauftragt worden. Die Firma A.________ habe im Dezember 1995 vertragsgemäss Rohöl im Wert von ca. US$ 4,8 Mio. 
an die Firma B.________ geliefert. Diese habe der Firma D.________ Anfang 1996 den Empfang der Lieferung bestätigt. 
Am 6. Februar 1996 habe die schweizerische Firma E.________ im Auftrag der Firma C.________ ein Akkreditiv bei der Bank Z.________ (Moskau) eröffnet. Die Firma D.________ sei berechtigt gewesen, den hinterlegten Betrag gegen Präsentation von Dokumenten zu beziehen, welche die vereinbarte Lebensmittellieferung nachwiesen. Die Verantwortlichen der Firma D.________ hätten die Auszahlung der ca. US$ 4,5 Mio. mittels gefälschten oder simulierten Dokumenten (bezüglich angeblicher Lebensmittellieferungen) erschlichen. In Wahrheit habe zum Vornherein nie die Absicht bestanden, die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Generaldirektor der Firma D.________ sei der Angeschuldigte K.________ gewesen. 
 
b) Am 4. Juni 1996 habe die Firma D.________ die Überweisung der US$ 4,5 Mio. an die Firma F.________ (San Francisco) veranlasst. Davon seien US$ 2'684'933.-- mittels fünf Zahlungsaufträgen über die Firma Q.________ (West Samoa) via die Bank R.________ (San Francisco) auf Bankkonten verschiedener Firmen transferiert worden. Gemäss Zahlungsauftrag vom 28. Oktober 1996 seien US$ 200'000.-- auf ein Konto "STOVE" bei der Bank Y.________ (Zürich) geflossen. 
 
B.-Am 19. April 1999 erliess die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) einen Eintretensentscheid betreffend die Kontenerhebungen bei der Bank Y.________ (Zürich). Mit Zwischenverfügung vom 10. August 1999 ordnete die BAK IV die vorläufige Sperrung des fraglichen Kontos an bis zum Betrag von US$ 200'000.--. Nach Eingang der angeforderten Kontenunterlagen erliess die BAK IV am 28. Oktober 1999 folgende Schlussverfügung: 
 
"1. Dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen wird entsprochen. 
 
2. Folgende Unterlagen werden der ersuchenden Behörde 
herausgegeben: 
- Schreiben der Bank Y.________ Zürich vom 12. Mai 
1999 (...) mit den Beilagen betreffend das Konto 
(...) STOVE, 
- Schreiben der Bank Y.________ Zürich vom 16. August 
1999 (...) mit den Beilagen betreffend das 
Konto (...) STOVE. 3. Die Sperre für das Konto (...) STOVE im Umfang von 
USD 200'000.-- bei der Bank Y.________ in Zürich, 
 
lautend auf X.________, wird einstweilen aufrechterhalten.. " 
 
[4. Spezialitätsvorbehalt]. 
[5. Kosten]. 
"6. Schriftliche Mitteilung gegen ES an: 
- Bank Y.________ (...), Zürich 
- Den Antragssteller durch seinen Rechtsvertreter 
(vorgenannt) 
- Bundesamt für Polizeiwesen (...)." 
[7. Rechtsmittelbelehrung]. 
 
C.- Einen vom Inhaber des betroffenen Kontos, X.________, gegen die Schlussverfügung vom 28. Oktober 1999 erhobenen Rekurs hiess das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. März 2000 teilweise gut. Es ordnete an, dass Ziffer 6 Absatz 2 der Schlussverfügung (Mitteilung) wie folgt neu zu fassen sei: 
 
"sowie nach Rechtskraft unter Abdeckung der Ausführungen 
auf S. 5, mittlerer Absatz, der Verfügung ('Die Sachverhaltsdarstellung 
der russischen Behörden ... lückenlos 
nachweisen. ') an: 
 
- die ersuchende Behörde über das Bundesamt für Polizeiwesen 
unter Beilage der Vollzugsakten.. " 
 
Im Übrigen wies das Obergericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.-Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 1. März 2000 gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. April 2000 an das Bundesgericht. Er stellt folgendes Rechtsbegehren: 
 
"1. Es sei dem ersuchenden Staat mitzuteilen, dass die 
Begünstigung des Kontos STOVE nicht durch die Firma 
F.________ erfolgt und auch ansonsten kein Zusammenhang 
zwischen diesem Konto und den untersuchten 
Sachverhalten ersichtlich ist; 
2. Es sei dem Rechtshilfeersuchen im über Ziff. 1 hinausgehenden 
Umfang keine Folge zu leisten und es sei 
dementsprechend die Schlussverfügung (...) der BAK 
IV vom 28. Oktober 1999 und der Rekursentscheid des 
Zürcher Obergerichts vom 1. März 2000 im über Ziff. 1 
hinausgehenden Umfang aufzuheben.. " 
E.-Am 25. April bzw. 8. Mai 2000 haben das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Von der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie vom Bundesamt für Polizeiwesen (bzw. vom Bundesamt für Justiz) ist innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Russland hat das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) am 10. Dezember 1999 ratifiziert. Das Übereinkommen ist gemäss Art. 28 Ziff. 2 EUeR am 9. März 2000 für die Russische Föderation in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Zulässigkeit der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland nicht mehr nach inländischem Recht (IRSG [SR 351. 1] und IRSV [SR 351. 11]), sondern in erster Linie nach dem EUeR zu beurteilen ist. Das Landesrecht ist nur noch subsidiär anwendbar, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt und deshalb nach dem Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG; vgl. BGE 122 II 140 E. 2 S. 141 f., 485 E. 1 und 3a - b S. 486 f., je mit Hinweisen). Das gilt auch für laufende Rechtshilfeverfahren wie dem vorliegenden. Grundsätzlich sind Bestimmungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sofort anwendbar, auch auf hängige Verfahren (vgl. Art. 110a IRSG und BGE 123 II 153 E. 1 S. 156). Es wäre überdies sinnwidrig, ein Rechtshilfeersuchen auf der Grundlage des IRSG abzuweisen, das kurz darauf erneut eingereicht werden könnte und dem nunmehr, auf der Grundlage des EUeR, stattzugeben wäre. 
b) Im angefochtenen Entscheid (Erwägung II/1, Seite 4) wurde der Beschwerdeführer auf die Unterzeichnung des EUeR durch Russland ausdrücklich aufmerksam gemacht. 
Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides war das EUeR für Russland noch nicht in Kraft. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ändert die Anwendbarkeit des EUeR im vorliegenden Fall nichts an der Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe. 
 
2.-a) Die Verfügung der letztinstanzlichen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes vom 1. März 2000 handelt es sich um eine letztinstanzliche Schlussverfügung im Sinne von Art. 80f Abs. 1 IRSG
 
b) Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkontos beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a IRSG). 
 
c) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) und internationalem Staatsvertragsrecht sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 
 
 
3.-Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, zwischen seinem Konto und dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt sei "schlicht kein Zusammenhang ersichtlich, welcher die Gewährung der Rechtshilfe legitimieren könnte". Die fragliche Überweisung sei "zwar über das Bankinstitut Q.________ erfolgt". Dieser Geldtransfer habe "jedoch nichts mit den im Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaften (Firma D.________/Firma F._________) zu tun". Die Überweisung habe einen "ganz anderen Weg" genommen, "nämlich via .../Bank Q.________". Die Transaktion weise "nicht mehr und nicht weniger Zusammenhang zum Rechtshilfeersuchen auf als jede x-beliebige andere Überweisung der Bank Q.________". Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer "irgendwann eine Überweisung via Bank Q.________ erhalten" habe, sei "absolut unverdächtig" und treffe "auf unzählige Personen zu". Nichts anderes ergebe sich "auch aus der Involvierung der Bank R.________". Bei dieser handle es sich "um die amerikanische Korrespondenzbank, über welche die Bank Q.________ sämtliche Transaktionen in USD" vornehme. "Die Tatsache, dass gemäss Rechtshilfeersuchen die Firma F.________ angeblich eine Dollaranweisung über die Bank Q.________ abgewickelt" habe, bedeute "selbstredend nicht, dass alle Dollaranweisungen dieser Bank verdächtig" wären. Falls beispielsweise irgendwelche deliktischen Gelder über eine Schweizer Grossbank transferiert würden, könne schliesslich auch nicht "auf blosse Vorlage eines Dokumentes, welches die Bankbeziehung belegt", das Bankgeheimnis sämtlicher Kunden der Grossbank aufgehoben werden. 
a) Das Rechtshilfeersuchen muss eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. 
Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 14 EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
 
b) Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen aufs Geratewohl (sogenannte "fishing expedition"). 
Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.; 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f., je mit Hinweisen). 
 
c) Laut Ersuchen habe der Angeschuldigte den deliktischen Gewinn von US$ 4,5 Mio. an die Firma F.________ transferieren lassen. Davon seien US$ 2'684'933.-- an die Firma Q.________ (West Samoa) und von dort US$ 200'000.-- auf das Konto des Beschwerdeführers in Zürich weitergeleitet worden. Dieser bringt demgegenüber vor, das Geld stamme nachweisbar nicht von der Firma F.________. Im blossen Umstand, dass er eine Überweisung von der Firma Q.________ erhalten habe, liege kein ausreichender sachlicher Konnex zum untersuchten Sachverhalt. 
 
aa) Zwar macht der Beschwerdeführer gestützt auf eingereichte Unterlagen geltend, die fragliche Überweisung von US$ 200'000.-- sei aus Quellen an die Firma Q.________ gelangt, die mit dem untersuchten Sachverhalt nichts zu tun hätten. Den weiteren Ursprung und die Hintergründe der Überweisung vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente jedoch nicht ausreichend zu klären. 
Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Personen und Gesellschaften hinter den genannten Auftraggebern stehen. Somit lässt sich auch die Darstellung des Ersuchens nicht zum Vornherein ausschliessen, die überwiesenen US$ 200'000.-- könnten aus Quellen stammen, die mit dem Angeschuldigten bzw. der untersuchten Straftat in Verbindung stehen. 
 
bb) Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Bei der Firma Q.________ handelt es sich nicht um eine grosse Publikumsbank, sondern (laut unbestrittenen Angaben im Ersuchen) um eine Off-Shore-Gesellschaft auf West Samoa, über deren Geschäftstätigkeit nichts Näheres bekannt ist. Die Analogie, die der Beschwerdeführer zum Bankkundengeheimnis einer Schweizer Grossbank zu ziehen sucht, erweist sich schon daher als nicht schlüssig. Im Übrigen sind auch die konkreten Umstände des vorliegenden Falles zu würdigen. Laut Ersuchen sei das untersuchte Wirtschaftsdelikt im Juni 1996 begangen worden. Nach Geldtransfers über Konten in verschiedenen Staaten sei ein Teil des deliktischen Gewinnes (US$ 200'000.--) Ende Oktober 1996 auf das Konto des Beschwerdeführers geflossen. Unbestrittenermassen erfolgte die betreffende Überweisung durch die Firma Q.________ (West Samoa), über welche der grösste Teil der mutmasslichen Beute (US$ 2'684'933.-- von insgesamt US$ 4,5 Mio.) in fünf Tranchen weiterverteilt worden sei. 
 
c) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er (als in Moskau ansässiger russischer Staatsangehöriger) kurze Zeit nach dem (in Moskau verübten) mutmasslichen Wirtschaftsdelikt eine beträchtliche Geldüberweisung jener Finanzgesellschaft auf West Samoa erhielt, über welche laut Ersuchen der Grossteil der Beute weiterverteilt worden sei. 
Nach dem Gesagten besteht zwischen der untersuchten Straftat und den streitigen Rechtshilfemassnahmen ein ausreichend konkreter Sachzusammenhang. Damit steht zwar keineswegs fest, ob der fragliche (provisorisch gesperrte) Geldbetrag auch tatsächlich aus illegalen Quellen stammt und eingezogen werden kann. Dies zu beurteilen ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, sondern diejenige der zuständigen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden des ersuchenden Staates. 
 
4.-Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, die kantonalen Instanzen hätten "zu einer Beschränkung der Kontensperre auf drei Monate nicht Hand bieten" wollen. Eine zeitlich "unbegrenzte Aufrechterhaltung einer provisorischen Kontensperre" gestützt auf "Art. 33a IRSV" sei jedoch unzulässig. 
"Diese Bestimmung" könne "nur dann zur Anwendung gelangen (...), wenn bereits ein Herausgabeentscheid im Sinne von Art. 74a Abs. 3 IRSG gefällt worden ist, nicht aber, wenn die Vermögenswerte erst provisorisch gesperrt sind". 
 
a) Die Vertragsparteien sind im Rahmen des EUeR verpflichtet, einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind (Art. 1 Ziff. 1 EUeR). Die sogenannte "kleine" oder andere Rechtshilfe gemäss Art. 63 ff. IRSG umfasst nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Als Rechtshilfemassnahmen fallen namentlich die Beschlagnahme sowie die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten in Betracht (Art. 63 Abs. 2 lit. b und d IRSG). Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden (Art. 74a Abs. 1 IRSG). Dies gilt namentlich für Erlöse aus strafbaren Handlungen (Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (Art. 33a IRSV). 
 
b) Im Gegensatz zur Herausgabe von Vermögenswerten verlangt deren blosse Sicherungsbeschlagnahme keinen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungsentscheid des ersuchenden Staates. Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der genannten Rechtshilfevorschriften muss eine provisorische Kontensperrung - in den Grenzen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) - auch auf unbestimmte Zeit weiterdauern können. Dies zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, hätte die vom Beschwerdeführer beantragte Beschränkung auf drei Monate doch dazu geführt, dass der Sicherungszweck der Kontensperre (im Hinblick auf eine allfällige strafrechtliche Einziehung der gesperrten US$ 200'000.-- bzw. ihrer Rückgabe an den Berechtigten) unterlaufen worden wäre. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die Fortdauer der provisorischen Kontensperre (bis zum Entscheid der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über die Zulässigkeit der Einziehung) im vorliegenden Fall unverhältnismässig wäre. Ebenso wenig sind im gegenwärtigen Zeitpunkt Gründe ersichtlich, welche die Ansetzung einer Frist gegenüber der ersuchenden Behörde als sachlich geboten erscheinen liessen. Dies umso weniger, als der bisherige Zeitablauf im Rechtshilfeverfahren nach den vorliegenden Akten nicht auf Versäumnisse der Behörden zurückzuführen ist. 
 
Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob eine entsprechende Fristansetzung mit dem EUeR überhaupt vereinbar wäre. 
 
5.-Damit ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 11. August 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: