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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.23/2002/sta 
 
Urteil vom 21. März 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler, Monbijoustrasse 24, Postfach 8356, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 
3003 Bern. 
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation - BA 012/99/RRH/meal/SH - BJ B 109762/05 BF/AS 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 20. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt eine Strafuntersuchung gegen A.________, B.________, C.________ und weitere Mitbeteiligte wegen des Verdachtes von Betrug und Geldwäscherei im Deliktsbetrag von über 600 Mio. US$ zum Nachteil der (gemischtwirtschaftlichen) russischen Luftfahrtgesellschaft Aeroflot SA (vgl. auch BGE 126 II 324, BGE 126 II 258). In ihrem Begehren vom 5. Mai 1999 ersuchte die russische Generalstaatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden um internationale Rechtshilfe. Insbesondere seien die Konten von C.________ bei den schweizerischen Finanzinstituten zu sperren und die betreffenden Bankunterlagen zu erheben. 
B. 
Mit Verfügung vom 23. Juni 1999 bezeichnete das Bundesamt für Polizei das Ersuchen (nach summarischer Prüfung) als formell den Rechtshilfeanforderungen entsprechend und leitete es der Schweizerischen Bundesanwaltschaft weiter. Am 30. Juni 1999 erliess die Bundesanwaltschaft eine Eintretensverfügung. 
C. 
Mit ergänzendem Ersuchen vom 28. März 2001 beantragte die russische Generalstaatsanwaltschaft die Sperre des Kontos Nr. yyy "MR. C.________" bei der CS Genf sowie die Beschlagnahme und Herausgabe der betreffenden Kontenunterlagen. Mit Zwischenverfügungen vom 6. April bzw. 28. August 2001 verfügte die Bundesanwaltschaft die Edition der Kontenunterlagen bzw. die Sperre des fraglichen Kontos. 
D. 
Mit Schlussverfügung vom 20. Dezember 2001 entschied die Bundesanwaltschaft wie folgt: "Dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen" der russischen Generalstaatsanwaltschaft "vom 28.03.2001 wird entsprochen, und es werden die bei der CS in Genf edierten Unterlagen (einschliesslich Eröffnungsunterlagen, Kontoauszüge, Detailbelege, Korrespondenz) zum Konto Nr. yyy des X.________" herausgegeben. 
E. 
Gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. Dezember 2001 sowie deren Zwischenverfügung vom 28. August 2001 gelangte X.________, der Inhaber des betroffenen Kontos, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Januar 2002 an das Bundesgericht. Er stellt folgendes Rechtsbegehren: 
"Das ergänzende Rechtshilfeersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 28. März 2001 sei vollumfänglich abzuweisen, und es seien die angefochtene Schlussverfügung sowie die Zwischenverfügung vom 28.8.2001 betreffend Beschlagnahme des Kontos N° yyy bei der CS in Genf und Edition der Bankunterlagen des Beschwerdeführers aufzuheben, die beschlagnahmten Bankunterlagen zurückzugeben und die Blockierung des Kontos aufzuheben. 
 
Eventuell und für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, stelle ich den Antrag, in der Bankdokumentation zum Konto N° yyy bei der CS in Genf seien sämtliche Angaben über Personen, insbesondere die Angaben über den Kontoinhaber und Beschwerdeführer selber, sowie Firmen und Konti, welche in den Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ergänzungsgesuch nicht erwähnt sind, abzudecken, bevor diese Dokumente den russischen Behörden übergeben werden." 
F. 
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz beantragen mit Vernehmlassungen vom 5. bzw. 13. Februar 2002 je die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93 mit Hinweisen). 
1.1 Russland hat das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) am 10. Dezember 1999 ratifiziert. Das Übereinkommen ist gemäss Art. 28 Ziff. 2 EUeR am 9. März 2000 für die Russische Föderation in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Zulässigkeit der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland nicht mehr nach inländischem Recht (IRSG [SR 351.1] und IRSV [SR 351.11]), sondern nach dem EUeR zu beurteilen ist. Das Landesrecht ist nur noch subsidiär anwendbar, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist, oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt und deshalb nach dem Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG; vgl. BGE 122 II 140 E. 2 S. 141 f., 485 E. 1 und 3a - b S. 486 f., je mit Hinweisen). 
1.2 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer der Inhaber des von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kontos. Als solcher ist er von der angefochtenen Schlussverfügung persönlich und direkt betroffen und insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG). 
1.3 Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren angeschlossen wird (Art. 80d IRSG), unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80g Abs. 1 IRSG). 
Zwar wurde die provisorische Kontensperre schon mit Zwischenverfügung vom 28. August 2001 angeordnet, und vertritt die Bundesanwaltschaft die Ansicht, die Kontensperre sei insofern "nicht Gegenstand" der angefochtenen Schlussverfügung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer die vorausgegangenen Zwischenverfügungen nicht grundsätzlich mitanfechten könnte (Art. 80g Abs. 1 IRSG). Anders zu entscheiden hiesse, den Rechtsschutz des von der Kontensperre Betroffenen zu unterlaufen. 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 
2. 
Das Rechtshilfeersuchen muss eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 14 EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
2.1 Laut Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 1999 und im ergänzenden Ersuchen vom 28. März 2001 sei B.________ von Januar 1996 bis Januar 1998 erster Stellvertreter, C.________ von November 1995 bis März 1999 Stellvertreter des Generaldirektors der Aeroflot SA gewesen. Es handle sich bei beiden Personen um enge Vertraute von A.________. Ab Frühjahr 1996 seien Gelder der Aeroflot SA (insgesamt über 600 Mio. US$) illegal auf Konten verschiedener natürlicher und juristischer Personen geflossen, darunter die Firmen G.________ SA und H.________ SA (beide in Lausanne) sowie I.________ Ltd. Es handle sich dabei um Firmen, die von den Angeschuldigten wirtschaftlich kontrolliert würden. Die Transaktionen seien von diesen auf raffinierte und arglistige Weise und (zum Schaden der Aeroflot SA) in Verletzung russischer Gesetzesbestimmungen veranlasst worden; die Angeschuldigten hätten dabei u.a. fiktive Verträge und Kreditvereinbarungen verwendet (vgl. zur Sachdarstellung der ersuchenden Behörde im Fall Aeroflot auch BGE 126 II 324 sowie BGE 126 II 258). Ein Teil der deliktisch verwendeten Gelder sei auf das fragliche Konto des Beschwerdeführers bei der CS Genf (mit dem Vermerk "MR. C.________") weitertransferiert worden. 
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, aus den erhobenen Bankunterlagen ergebe sich, dass auf das von den Rechtshilfemassnahmen betroffene Konto Zahlungen der Firma I.________ Ltd. erfolgt seien, welche ebenfalls von A.________ und B.________ kontrolliert werde. Weiter sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von B.________ sowie von D.________ und E.________ Zahlungen erhalten habe. Bei letzteren beiden handle es sich um Beteiligte der "Off shore-Gesellschaft" J.________ Ltd., zu der die Fa. H.________ SA gehöre. Gemäss den Bankunterlagen seien über das von der Rechtshilfe betroffene Konto ausserdem Zahlungen an F.________ erfolgt. Bei diesem handle es sich um einen Anwalt, Finanzintermediär und wirtschaftlichen Berater bzw. um die "zentrale Vertrauensperson" A.________s und B.________s "in der Schweiz". 
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachdarstellung des Ersuchens sei offensichtlich unrichtig. Er räumt ein, dass "Gewinne (...) der Firmengruppen H.________ SA und G.________ SA auf das Konto der I.________ Ltd. geflossen sind". Letztere Firma sei "von den daran beteiligten Personen für die Finanzierung von gemeinsamen Geschäften benützt" worden. Soweit die Mittel der Fa. I.________ Ltd. nicht geschäftlichen Zwecken dienten, seien diese "auf die Privatkonti" der an ihr "beteiligten Personen transferiert oder zu deren Gunsten an Dritte ausbezahlt" worden. Bei der Transaktion auf das fragliche Konto des Beschwerdeführers handle es sich "um eine solche Auszahlung an Dritte, an den Beschwerdeführer, welche von einer an der I.________ Ltd. beteiligten Person veranlasst" worden sei. Das Geld sei "nicht Herrn C.________" zugeflossen, sondern "dem Kontoinhaber und Beschwerdeführer". "Herr C.________" habe mit diesem Konto "nie etwas zu tun" gehabt. Zwar sei "auf der Belastungsanzeige, welche in den beschlagnahmten Unterlagen der I.________ Ltd. gefunden wurde", ein "C.________" als Kontoinhaber bezeichnet. Dabei handle es sich jedoch um einen Irrtum. Es sei "aus naheliegenden Gründen fünf Jahre später nicht mehr im Detail nachvollziehbar, wie es zu diesem offensichtlichen Fehler gekommen" sei. 
2.4 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, aus seinen Darlegungen ergebe sich, dass die Sachdarstellung des Ersuchens "doppelt falsch" sei. Weder handle es sich um Mittel der Aeroflot SA, die auf sein Konto geflossen seien, noch sei C.________ Kontoinhaber oder Verfügungsberechtigter. 
 
Diese Vorbringen gehen an der Sachdarstellung des ergänzenden Ersuchens vorbei. Darin wird nicht behauptet, C.________ sei Kontoinhaber. Gestützt auf eine beschlagnahmte Belastungsanzeige der Fa. I.________ Ltd. wird vielmehr darauf hingewiesen, dass eine verdächtige Transaktion auf das fragliche Konto bei der CS Genf mit dem Vermerk "MR. C.________" erfolgt sei. Die Frage, wer der Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigte ist, möchte die ersuchende Behörde auf dem Wege der hier streitigen Rechtshilfe erfahren. Aus welchen Quellen das von der Fa. I.________ Ltd. überwiesene Geld stammt und für wen die Überweisungen schlussendlich bestimmt waren, bildet Gegenstand des hängigen Strafverfahrens. Laut Ersuchen handelt es sich um einen Teil der bei der Aeroflot SA (angeblich deliktisch) abgezweigten Gelder. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen die Sachdarlegung des Ersuchens nicht, wonach die Fa. I.________ Ltd. (und auch die Firmengruppen H.________ SA und G.________ SA) von den Angeschuldigten wirtschaftlich bzw. faktisch kontrolliert würden. 
2.5 Was der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, lässt die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens nicht als offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen. Das gilt insbesondere für die Vorbringen, er wisse nicht, ob und mit welcher Begründung er im Ersuchen erwähnt werde, zwar habe er (als Kunsthändler und Galerist) "geschäftliche Beziehungen zu einzelnen in das Rechtshilfeverfahren involvierten Personen", er sei jedoch "nie in irgend einer Form an der Geschäftsführung der Firmengruppen G.________ SA oder H.________ SA beteiligt" gewesen, und es seien nie irgendwelche straf- oder zivilrechtliche Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Analoges gilt für die Einwände, die fragliche Zahlung an ihn sei "zur Abgeltung von Leistungen" erfolgt, welche er "als Kunsthändler und Galerist" erbracht habe, da es "in Russland üblich" sei, solche Geschäfte "ausschliesslich mündlich" abzuschliessen, sei er jedoch "nicht in der Lage, dafür den Beweis anzutreten", die strafrechtlichen Vorwürfe seien nicht näher konkretisiert worden, die Aeroflot SA habe keine Anstalten getroffen, die Gelder zurückzufordern, bzw. ein Gutachten einer Treuhandfirma habe "gezeigt, dass den finanziellen Transaktionen der beiden involvierten Firmengruppen G.________ SA und H.________ SA auch entsprechende wirtschaftliche Vorgänge zugeordnet werden" könnten. Diese Fragen sind nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen, sondern (im Falle der Anklageerhebung) vom erkennenden Strafrichter. 
3. 
Was die Einwände des Beschwerdeführers betrifft, gegen einen der Hauptverdächtigen, A.________, sei die Strafuntersuchung eingestellt worden, kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden, wonach das Strafverfahren nicht nur gegen A.________ eingeleitet wurde, russische Pressemeldungen vorliegen, laut denen auch gegen letzteren weiterhin strafrechtlich ermittelt werde, und die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfegesuch bisher nicht zurückgezogen hat. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass "gegen vier Personen betreffend deren Handlungen im Zusammenhang mit der Firmengruppe G.________ SA in Lausanne Anklage erhoben und ein Verfahren eröffnet" worden sei. Dass dieses Verfahren "auf den 18.3.2002 vertagt" worden sei, stellt kein Rechtshilfehindernis dar. 
 
Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, A.________ sei "als Kreml-Gegner und Intimfeind von Präsident Putin in Russland von Seiten der regierungstreuen Justiz allen denkbaren Schikanen" ausgesetzt. Dieses Vorbringen lässt die untersuchten Straftaten (Betrug und Geldwäscherei) jedoch nicht als Delikte mit "vorwiegend politischem Charakter" erscheinen (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, er selbst sei in Russland politischer Verfolgung ausgesetzt. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf Berichte über allgemeine rechtsstaatliche Mängel in Russland lassen die hier streitige Rechtshilfe ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen, zumal Russland Vertragsstaat der EMRK sowie des EUeR ist, und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es drohe ihm in Russland ein menschenrechtswidriges Verfahren (Art. 2 IRSG, vgl. dazu BGE 126 II 258 E. 2d S. 259 - 261; 324 E. 4a S. 326, E. 4e S. 328; 125 II 356 E. 8a S. 364, je mit Hinweisen). 
4. 
Schliesslich wird gerügt, es sei "völlig unangemessen, wenn den russischen Behörden vollumfänglich Einblick in die Kontounterlagen des Beschwerdeführers gewährt würde". Es sei zu vermeiden, dass die ersuchende Behörde "Tatsachen" erfahre, die "keinen Zusammenhang mit dem Verfahren haben". Aus dem Ersuchen gehe "nicht hervor, inwiefern Informationen im Zusammenhang mit diesem Konto zur Aufklärung der Aeroflotaffäre beitragen könnten". Eventualiter seien zumindest "sämtliche Angaben über Personen, insbesondere die Angaben über den Kontoinhaber und Beschwerdeführer selber, sowie Firmen und Konti, welche in den Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ergänzungsgesuch nicht erwähnt sind, abzudecken". 
4.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf‘s Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 400 ff., 407). 
4.2 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt (vgl. E. 2.1 - 2.5), besteht eine ausreichende sachliche Konnexität zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung im ersuchenden Staat und den rechtshilfeweise erhobenen Konteninformationen bzw. der provisorischen Kontensperre. Zweck des Ersuchens ist es, Klarheit darüber zu verschaffen, an wen verdächtige Transaktionen aus dem Umfeld der Verfolgten erfolgt sind und wer an den involvierten Konten wirtschaftlich berechtigt ist. Die ersuchende Behörde hat namentlich auch ein Interesse daran zu erfahren, wer der Inhaber des von der Rechtshilfe betroffenen Bankkontos ist. Was die Befürchtung des Beschwerdeführers betrifft, die Informationen könnten in Russland zur Verfolgung allfälliger "Devisenvergehen" verwendet werden, ist darauf hinzuweisen, dass die im angefochtenen Entscheid bewilligte Rechtshilfe ausdrücklich an den Spezialitätsvorbehalt zu Gunsten rechtshilfefähiger Straftaten geknüpft wird (vgl. Vorbehaltserklärung der Schweiz zu Art. 2 lit. a EUeR). 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. März 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: