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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_685/2014  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Die 1969 geborene A.________, verheiratet und Mutter dreier 1991, 1993 und 1996 geborener Kinder, war seit April 2001 bzw. März 2003 bis zu einem anfangs August 2003 erlittenen Verkehrsunfall im Rahmen zweier Teilpensen als Raumpflegerin tätig gewesen. Nachdem sie sich am 6. Juli 2004 unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, klärte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Situation in beruflich-erwerblicher, haushaltlicher und medizinischer Hinsicht ab. Unter Annahme einer im Gesundheitsfall im Umfang von 57 % ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie einer Beschäftigung im Aufgabenbereich Haushalt von 43 %, einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 50 % ermittelte sie anhand der gemischten Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 79 % ([0,57 x 100 %] + [0,43 x 50 %]). Mit Verfügung vom 24. September 2004 wurde A.________ rückwirkend ab 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Ein im November 2008 von Amtes wegen in die Wege geleitetes Revisionsverfahren ergab unveränderte Verhältnisse (Mitteilung vom 20. Februar 2008).  
 
A.b. Anlässlich eines Ende März 2011 angehobenen Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch PD Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Frau Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen. Die interdisziplinäre Expertise wurde am 27. und 29. Dezember 2011 verfasst. Ferner liess die Verwaltung vor Ort im Haushalt der Versicherten Erhebungen durchführen (Abklärungsbericht vom 10. Juli 2012). Vorbescheidweise wurde auf dieser Basis die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente in Aussicht gestellt. Die IV-Organe gingen dabei weiterhin von der bisherigen Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt von 57 %/43 %, einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten von 60 %, einer Erwerbseinbusse von 0 % sowie einer Behinderung im Haushalt von 53,5 %, d.h. von einem Invaliditätsgrad von gewichtet 23 % ([0,57 x 0 %] + [0,43 x 53,5 %]) aus. Dieser Beurteilung opponierte die Versicherte. Am 17. Dezember 2012 verfügte die IV-Stelle, nunmehr unter Zugrundelegung einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen 80 %igen erwerblichen und 20 %igen haushaltlichen Beschäftigung, einer Erwerbsunfähigkeit von 32,5 % und einer Einschränkung im Haushalt von 53,5 %, auf der Basis einer gewichteten Invalidität von 37 % ([0,8 x 32,5%] + [0,2 x 53,5 %]) die Einstellung der Rentenleistungen auf Ende Januar 2013.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2014ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr auch für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren. Überdies ersucht sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Der Eingabe liegt u.a. ein ärztliches Zeugnis des Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2014 bei. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin fordert die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) mit Antrag, Begründung und Angabe der Beweismittel (Art. 42 Abs. 1 BGG) einzureichen. Ein Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 1 BGG). Vom geforderten zweiten Schriftenwechsel ist vorliegend abzusehen, war doch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Lage, sich substanziiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und kann ein Schriftenwechsel insbesondere nicht dazu dienen, in der Beschwerdeschrift Versäumtes nachzuholen (Urteil 9C_88/2011 vom 15. Februar 2012 E. 2).  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die beschwerdeführende Partei darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).  
 
3.   
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel, ob die Vorinstanz die am 17. Dezember 2012 durch die Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Rente zu Recht bestätigt hat.  
 
3.2. Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur sogenannten Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff., 343 E. 3.5 S. 349; Urteil 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
4.   
 
4.1. Es steht fest, dass bei der zeitlichen Referenzpunkt bildenden Rentenverfügung vom 24. September 2004 davon ausgegangen worden war, die Beschwerdeführerin hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 57 % als Raumpflegerin gearbeitet und zu 43 % den Aufgabenbereich (Haushalt) bewältigt. Weiter ist unbestritten, dass Anlass zu einer Rentenrevision grundsätzlich jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine wesentliche Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustands, aber auch eine Veränderung in Bezug auf den invalidenversicherungsrechtlichen Status (Urteil 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Letztinstanzlich ist strittig, ob die Versicherte als Gesunde im massgeblichen Verfügungszeitpunkt (vom 17. Dezember 2012) zu 80 % - so die Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - oder, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, im Rahmen eines Vollpensums ausserhäuslich tätig gewesen bzw. wie die Invaliditätsbemessung im Falle einer Teilerwerbstätigkeit durchzuführen wäre.  
 
5.   
 
5.1. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 mit Hinweisen; 130 V 393 E. 3.3 S. 396; Urteil 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 5.1).  
 
Die nicht ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung oder auf arbeitsmarktliche Empirie, sondern auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile 9C_769/2012 vom 2. November 2012 E. 4 und 9C_922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1.2). 
 
5.2. Das kantonale Gericht begründet seine Erkenntnis, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu 80 % erwerbstätig wäre, im Wesentlichen wie folgt: Die Versicherte habe seit April 2001 in einem Pensum von zwanzig Stunden wöchentlich bei der Firma E.________ AG sowie seit März 2003 während ungefähr vier Stunden pro Woche zusätzlich in einem Privathaushalt als Raumpflegerin gearbeitet. Im Zeitraum von 1991 (Einreise in die Schweiz) bis zum Unfall vom 3. August 2003 sei sie nie vollzeitlich einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachgegangen. Die 1991, 1993 und 1996 geborenen Kinder seien im Zeitpunkt der Rentenaufhebung Ende Dezember 2012 21, 19 und 16 Jahre alt gewesen und hätten daher grundsätzlich nur mehr in einem kleinen Umfang beaufsichtigt werden müssen. Zu beachten sei jedoch, dass sich der jüngste Sohn in psychiatrischer Behandlung befinde und in der Schule zurückgefallen sei, was eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit nach sich ziehe. Alle drei Kinder wohnten zudem noch zu Hause bei den Eltern. Auf Grund der Tatsache, dass die Versicherte bislang stets nur teilerwerbstätig gewesen sei, und der gesundheitlich sowie schulisch schwierigen Situation des jüngsten Kindes erscheine es nicht als naheliegend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre.  
 
5.2.1. Der vorinstanzlichen Sichtweise ist zum einen entgegenzuhalten, dass der jüngste, 1996 geborene Sohn der Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis des Dr. med. D.________ vom 12. September 2014 lediglich im Zeitraum vom 11. Februar bis 11. Juli 2012 psychiatrisch betreut worden war. Der entsprechende, neu aufgelegte Bericht ist, da unmittelbar durch die Entscheidbegründung veranlasst, letztinstanzlich zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ein damit in Zusammenhang stehender zusätzlicher Betreuungsbedarf ist für den massgebenden Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. Dezember 2012 mithin zu verneinen. Ferner werden im Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juli 2012 zwar schulische Probleme des Sohnes erwähnt. Die Versicherte, in ländlichen Verhältnissen im Kosovo aufgewachsen, war auf Grund der einfachen wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie indes nicht in der Lage, die Schule zu besuchen oder eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Vielmehr hat sie früh im Haushalt und auf dem elterlichen Bauernhof mitgeholfen (vgl. psychiatrisches Gutachten des PD Dr. med. B.________ vom 27. Dezember 2011, S. 2 oben). Im Juni 1991 ist sie sodann als 21-Jährige in die Schweiz eingereist, wo Ende Juli 1991 ihr erstes Kind zur Welt kam. Vor diesem Hintergrund sind die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, ihren Sohn, welcher 2012 die zweite Sekundarschule besucht hat, schulisch unterstützen zu können, als äusserst gering einzustufen, zumal auch ihre rudimentären Deutschkenntnisse einen derartigen Beistand als wenig wahrscheinlich erscheinen lassen. Ein erhöhter Betreuungsaufwand lässt sich gestützt darauf jedenfalls nicht ableiten. Mit Blick auf die Statusfrage ebenfalls nicht überzeugend ist sodann das Argument, die Versicherte habe weder vor der Geburt des ersten Kindes noch nachher je vollzeitig entlöhnt gearbeitet. Wie deren Biografie verdeutlicht, bestand auf Grund der Umstände faktisch keine Möglichkeit, in der Zeit vor der Geburt der Tochter überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Akten belegen jedoch, dass die Beschwerdeführerin 2001, als die Kinder erst zwölf, neun und fünf Jahre alt waren, eine Teilzeitstelle im Ausmass von zwanzig Stunden wöchentlich aufgenommen und dieses Pensum zwei Jahre später um eine zusätzliche Anstellung von vier Wochenstunden erweitert hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen Beschäftigungsgrad von 57 % 2012/2013 angesichts des fortgeschrittenen Alters der Kinder ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht auf eine Vollzeitbeschäftigung aufgestockt hätte, sind keine ersichtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie nach ihrem anfangs August 2003 erlittenen Unfall keine ausserhäusliche Tätigkeit mehr aufgenommen hat. Gemäss den Schlussfolgerungen der Gutachter besteht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten erst seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung, d.h. seit 22. Dezember 2011 (vgl. Expertise der Dres. med. B.________ und C.________ vom 27. und 29. Dezember 2011, bidisziplinäre Zusammenfassung). Für die Annahme eines erwerblichen Vollpensums spricht überdies die finanzielle Situation, hätte die Familie ohne die Versicherungsleistungen der Beschwerdeführerin 2012 doch lediglich über ein Bruttoeinkommen des Ehemannes von Fr. 4'900.- monatlich verfügt. Zudem wäre die Versicherte als Gesunde in einem Niedriglohnsektor tätig, welcher eine möglichst hohe Beschäftigungsquote nahelegte. Schliesslich gilt es auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens, also sowohl im Rahmen der Abklärungen vor Ort wie auch auf den Vorbescheid hin und vor den gerichtlichen Instanzen, stets widerspruchsfrei postuliert hat, sie würde bei intakter Gesundheit zu 100 % einer Arbeit ausser Hauses nachgehen.  
 
5.2.2. Die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur statusrechtlichen Qualifikation erweisen sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG. Die darauf basierende Hypothese im angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung lediglich im Umfang von 80 % erwerbstätig wäre, entfaltet darum für das Bundesgericht keine Bindungswirkung. Vielmehr ist im Lichte der gesamten Verhältnisse, namentlich der familiären und erwerblichen Situation, der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, der beruflichen Fähigkeiten und der Ausbildung sowie der persönlichen Neigungen und Begabungen der Versicherten, überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde vollzeitlich ausserhäuslich gearbeitet hätte. Die Invalidität ist daher anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln.  
 
5.3. Ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, indem die Vorinstanz ihr die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 8. März 2013 lediglich zur Kenntnis-, nicht aber zur allfälligen Stellungnahme zugestellt hat, braucht in Anbetracht dieses Ergebnisses nicht abschliessend beurteilt zu werden. Ebenso wenig ist näher auf die in allgemeiner Hinsicht vorgebrachte Kritik an der Rechtsprechung zur gemischten Invaliditätsbemessungsmethode einzugehen Anzumerken ist einzig, dass das Bundesgericht in BGE 137 V 337 die diesbezüglich geltenden Grundsätze bestätigt hat. Es wurde dabei insbesondere erkannt, dass damit weder der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK, noch die Prinzipien der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 BV verletzt werden (BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f. mit Hinweisen; 137 V 334 E. 6 S. 346 ff.; vgl. zudem Urteile 8C_812/2013 vom 10. April 2014 E. 5.2, 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.2.1, 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 3.4 und 8C_761/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3).  
 
6.   
Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung wie die Arbeitsfähigkeit im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten (60 % gemäss interdisziplinärem Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 27. und 29. Dezember 2011) und die dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden, auf der Basis von statistischen Tabellenlöhnen ermittelten Referenzeinkommen (Valideneinkommen: Fr. 53'899.95 [100 % Pensum]; Invalideneinkommen: Fr. 32'339.95 [entsprechend einer 60 %igen Arbeitsfähigkeit]) sind grundsätzlich unbestritten. Zu berichtigen ist, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, dass die Vorinstanz auf Grund der Leistungseinschränkungen zwar einen sogenannten leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % anerkannt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.4), das Invalideneinkommen in der Folge aber nicht um diesen reduziert hat. Der Invalidenverdienst beläuft sich mithin auf Fr. 29'105.95, woraus in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen eine Erwerbseinbusse von 46 % resultiert. Der Versicherten steht daher für die Zeit ab 1. Februar 2013 eine Viertelsrente zu. 
 
7.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2012 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Viertelsrente auszurichten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Mai 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl