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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1227/2021  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Kantonales Untersuchungsamt, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einziehung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. September 2021 (AK.2021.239-AK und AK.2021.240-AK (ST.2018.4643) AK.2021.445-AP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde am 5. Februar 2018 bei der Ausreise am Grenzübergang U.________ kontrolliert. Dabei wurden Fr. 5'000.--, die er auf sich hatte, sowie Fr. 29'900.-- im Fahrzeug in der C-Säule der Beifahrerseite versteckt vorgefunden und sichergestellt. Sowohl das Geld wie auch das Fahrzeug von A.________ waren stark mit Kokain kontaminiert. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eröffnete ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäscherei. A.________ befand sich vom 5. Februar 2018 bis am 13. April 2018 in Untersuchungshaft. 
Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf Geldwäscherei am 27. Januar 2020 ein. Es verfügte die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds in der Höhe von Fr. 34'900.-- und sprach A.________ eine Haftentschädigung von Fr. 2'500.-- zu. 
 
B.  
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einziehung sowie der Entschädigung auf und entschied, dass das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 34'900.-- A.________ zurückzugeben sei und er für die Untersuchungshaft mit insgesamt Fr. 11'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. Februar 2018 zu entschädigen sei. 
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hob das Bundesgericht mit Urteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 das Urteil der Anklagekammer teilweise auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Anklagekammer zurück. 
 
C.  
Die Anklagekammer entschied am 15. September 2021, dass das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 34'900.-- A.________ zurückzugeben sei und er für die Untersuchungshaft mit Fr. 11'000.-- zu entschädigen sei. 
 
D.  
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, dem Entscheid der Anklagekammer sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Entscheid sei hinsichtlich der Einziehung aufzuheben und das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 34'900.-- sei einzuziehen. 
 
E.  
Die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 9. November 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das beim Beschwerdegegner beschlagnahmte Bargeld sei gemäss Art. 70 StGB einzuziehen. 
 
1.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.1). Eine Einziehung kommt namentlich auch in Betracht, wenn das Verfahren mangels eines ausreichend konkreten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts gegen eine bestimmte Person eingestellt wird, sofern nur eine strafbare Handlung gegeben ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO; Urteil 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungsmitteldelikten ist auch in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen. Die Schweiz hat sich in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur strafrechtlichen Ahndung von Betäubungsmitteldelikten verpflichtet (vgl. Art. 36 des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel [SR 0.812.121.0]; Art. 22 des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe [SR 0.812.121.02]). Die in Art. 24 BetmG spezialgesetzlich geregelte Einziehung ist auch zulässig, wenn die Betäubungsmitteldelikte im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB zur Schweiz bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BetmG; BGE 141 IV 155 E. 4.1; 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2c). Art. 24 Abs. 1 BetmG verankert daher eine Universalkompetenz der Schweiz zur Einziehung von Vermögenswerten aus dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteile 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 6B_917/2018 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.3; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB sind kumulativ (Urteile 1B_269/2018 vom 26. September 2018 E. 4.2; 6B_672/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 3.2; JACQUEMOUD-ROSSARI, La créance compensatrice, état des lieux de la jurisprudence, in: La Semaine Judiciaire [SJ] 2019 II S. 292). Für die Einziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB wird vorausgesetzt, dass es sich um eine Drittperson handelt, die die einzuziehenden Vermögenswerte erworben hat, die guten Glaubens ist und die eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihr gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (JACQUEMOUD-ROSSARI, a.a.O., S. 292).  
Der gute Glaube der Drittperson wird vermutet. Das Verhältnismässigkeitsprinzip erfordert eine breite Auslegung des Begriffs des guten Glaubens, der nicht deckungsgleich ist mit dem zivilrechtlichen Begriff des guten Glaubens gemäss Art. 3 ZGB (Urteil 1B_269/2018 vom 26. September 2018 E. 4.2; JACQUEMOUD-ROSSARI, a.a.O., S. 293). Nach der Rechtsprechung wird verlangt, dass die Drittperson eine dem Eventualvorsatz entsprechende Kenntnis der Tatsachen hat, die eine Einziehung rechtfertigen, d.h. dass sie das Vorliegen dieser Tatsachen aufgrund von konkreten Hinweisen darauf, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat stammen, als wahrscheinlich erachtet (Urteile 1B_269/2018 vom 26. September 2018 E. 4.2; 1B_365/2012 vom 10. September 2012 E. 3.4, publ. in: SJ 2013 I S. 13; JACQUEMOUD-ROSSARI, a.a.O., S. 293). Der gute Glaube muss nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögenswerte, sondern auch im Zeitpunkt der Gegenleistung vorliegen (Urteile 1B_365/2012 vom 10. September 2012 E. 3.2; 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006 E. 3.2, publ. in: SJ 2006 I S. 489; ausführlich: JACQUEMOUD-ROSSARI, a.a.O., S. 293). 
 
1.5. Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte, die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (Urteile 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Ob ein Einziehungsentscheid gegen die bundesrechtlichen Beweislastregeln verstösst, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage mit voller Kognition (Urteile 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.4; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.6. Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports (Urteile 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-) Tat ist nicht erforderlich (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; 120 IV 323 E. 3d; Urteil 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur für den Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Gelder im Sinne des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; 120 IV 323 E. 3d; Urteil 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 mit Hinweisen), sondern a maiore minus auch für die selbstständige Einziehung, mit welcher kein strafrechtlicher Schuldvorwurf an die von der Einziehung betroffene Person einhergeht. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung von Vermögenswerten deliktischer Herkunft vielmehr auch beim gutgläubigen Dritten zulässig, sofern dieser keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Anders als beim Geldwäschereivorwurf im Sinne von Art. 305bis StGB, auf welchen sich die zuvor zitierten Bundesgerichtsentscheide beziehen, müssen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte auch nicht zwingend aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Der Nachweis der deliktischen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann nach der Rechtsprechung daher auch ohne Kenntnis der konkreten Tatumstände, insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht gelten (Urteil 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 mit Hinweisen). Eine Einziehung ist folglich auch ohne detaillierte Umschreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (Urteil 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 mit Hinweis). Daran ist trotz der Kritik in der Lehre (vgl. PETER ALBRECHT, forumpoenale 6/2020, Rechtsprechung Nr. 43, Besprechung des Urteils 6B_1042/2019, S. 436 f.) festzuhalten (Urteil 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5). 
 
1.7. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.8. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der starken Kokain-Kontamination des Bargeldes sei davon auszugehen, dass es sich um Vermögenswerte handle, welche durch eine Widerhandlung gegen das BetmG erlangt worden seien. Diese Straftat sei jedoch nicht durch den Beschwerdegegner begangen worden. Gegen ihn sei kein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG geführt worden, sondern wegen Geldwäscherei. Demnach sei eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB nicht möglich.  
Fraglich sei, ob der Beschwerdegegner als "Dritter" im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB einzustufen sei. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen Geldwäscherei mit der Begründung eingestellt, dass dem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich habe nachgewiesen werden können, Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Geldes gehabt zu haben. Aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge sei nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschliessen, dass sich der Beschwerdegegner tatsächlich für eine legale Beschaffung einer Bäckereimaschine in die Schweiz begeben habe. Der Beschwerdegegner habe mittels Kontoauszügen seine Behauptung der Überweisung von Barmittel an eine Agentur untermauert. Er habe angegeben, diese Barmittel unter Abzug von Spesen für den Erwerb einer Bäckereimaschine in Annemasse (F) und der Schweiz wieder in Empfang genommen zu haben. Zudem habe er Fotos von der zum Kauf beabsichtigten Bäckereimaschine eingereicht. Damit liege eine plausible Erklärung vor. Mit der Einreichung der Kontoauszüge und den Fotos sei der Beschwerdegegner seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB seien nicht gegeben und der beschlagnahmte Bargeldbetrag sei dem Beschwerdegegner zurückzugeben. 
 
1.9. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz gehen davon aus, dass das sichergestellte Bargeld nicht aus einem legalen Geschäft stammt. Strittig ist, ob der Beschwerdegegner das Bargeld im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB in Unkenntnis des Einziehungsgrundes erworben hat und sein guter Glaube zu bejahen ist.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien die Erklärungen des Beschwerdegegners hinsichtlich des mitgeführten Bargeldes nicht als glaubhaft zu qualifizieren. Diesbezüglich bringt sie vor, der Beschwerdegegner habe anstelle des Beizugs einer Agentur eine Banküberweisung aus Serbien tätigen können und die Bäckerei habe mit Hilfe der serbischen Polizei nicht eruiert werden können. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt zu genügen vermag, zeigt sie mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Banküberweisung aus Serbien auf, dass es allenfalls eine wirtschaftlich durchaus vorteilhaftere Vorgehensweise gegeben hätte. Eine geradezu unhaltbare Würdigung der Erklärungen des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz ergibt sich daraus indes nicht. Dasselbe gilt für den Hinweis, der Beschwerdegegner habe das Bargeld bei sich zu Hause aufbewahrt, um dann geltend zu machen, die Agentur aus Angst wegen eines Verlustes der Geldsumme verwendet zu haben. Die sich aus einer Reise ergebenden Sicherheitsrisiken sind nicht dieselben wie bei der Aufbewahrung des Bargeldes zuhause. Zumindest erscheint die Erklärung des Beschwerdegegners, er habe das Bargeld bei der Reise von Serbien in die Schweiz nicht auf sich haben wollen, nicht als gänzlich unglaubwürdig. Im Übrigen gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Ausführungen der Vorinstanz den Feststellungen der Beschwerdeführerin in der Einstellungsverfügung entsprechen, wonach dem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich habe nachgewiesen werden können, dass er sich der deliktischen Herkunft des Geldes bewusst gewesen sei. Auch wenn gewisse Zweifel an den Erklärungen des Beschwerdegegners nicht gänzlich ausgeräumt werden können, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass diese Zweifel nicht genügten, um von der Kenntnis des Beschwerdegegners der deliktischen Herkunft auszugehen. Die Vorinstanz hielt nachvollziehbar fest, dass angesichts der Kokain-Kontamination und der Stückelung des Bargeldes von der deliktischen Herkunft des Bargeldes auszugehen sei, aufgrund der Erklärungen des Beschwerdegegners dessen Kenntnis der deliktischen Herkunft des Bargeldes aber zu verneinen sei. Die vorliegend strittige und für die Regelung von Art. 70 Abs. 2 StGB massgebende Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners liegt damit vor. 
Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB nicht erfüllt sind. Es liegt weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung von Art. 70 StGB vor. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Auslagen entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi