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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_111/2018  
 
 
Urteil vom 27. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
Zwangsmassnahmengericht, 
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Überwachungsmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 30. Januar 2018 (TK180013-O/U01 (41) und vom 12. Februar 2018 (TK180013-O/U02 (98). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen des Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Sie wirft A.________ vor, er habe als Organ von Unternehmen die Übernahme zu überhöhten Preisen von Gesellschaften vorangetrieben, an denen er sich unter Mitwirkung von B.________ vorher verdeckt beteiligt habe. Dabei geht es namentlich um die Sachverhalte C.________ und D.________. 
 
B.   
Am 17. bzw. 18. Januar 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft im Sachverhalt C.________ unter anderem die Echtzeitüberwachung des Mobiltelefonanschlusses xxx von A.________ und des Mobiltelefonanschlusses yyy von B.________ für die Dauer von 3 Monaten an. 
Am 18. Januar 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich um die Genehmigung der Überwachung. 
Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 lehnte das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung ab. 
 
C.   
Am 7. Februar 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft im Sachverhalt D.________ die Echtzeitüberwachung der genannten Mobiltelefonanschlüsse von A.________ und B.________ für die Dauer von 3 Monaten an. 
Gleichentags ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um die Genehmigung der Überwachung; ebenso um die Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Januar 2018. 
Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die Überwachung der beiden Mobiltelefonanschlüsse in Bezug auf den Sachverhalt D.________ bis zum 7. Mai 2018 (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Januar 2018 wies es ab (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
D.   
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung vom 30. Januar 2018 in Bezug auf die Nichtgenehmigung der Überwachung der Rufnummern xxx von A.________ und yyy von B.________ aufzuheben. Ziffer 3 der Verfügung vom 30. Januar 2018 (gemeint wohl: vom 12. Februar 2018) sei aufzuheben. Die Überwachung der Anschlüsse xxx von A.________ und yyy von B.________ sei für den Zeitraum vom 17. Januar 2018 bis am 7. Februar 2018 zu genehmigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. 
 
E.   
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen die angefochtenen Entscheide ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.  
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG zulässig (BGE 137 IV 340 E. 2.2 S. 343). 
Die Oberstaatsanwaltschaft ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde berechtigt (BGE 142 IV 196 E. 1.5 S. 198 ff.). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die angefochtenen Entscheide schliessen das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um Zwischenentscheide. Diese betreffen weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es geht somit um "andere Zwischenentscheide" nach Art. 93 BGG. Gegen derartige Entscheide ist gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
Die Gutheissung der Beschwerde würde hier keinen das Strafverfahren abschliessenden Endentscheid herbeiführen. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht. 
Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291; 140 II 315 E. 1.3.1 S. 318; je mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht hat nach einem Meinungsaustausch zwischen der Strafrechtlichen und der I. öffentlichen-rechtlichen Abteilung seine Rechtsprechung zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Bereich des Beweisrechts präzisiert. Erachtet die kantonale Beschwerdeinstanz während des Vorverfahrens entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ein Beweismittel als unverwertbar und ordnet sie dessen Entfernung aus den Akten an (Art. 141 Abs. 5 StPO), so droht der Staatsanwaltschaft dann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn die Entfernung des Beweismittels die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert. Dies trifft nicht zu, wenn der Staatsanwaltschaft andere Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Strafverfahrens und gegebenenfalls Anklageerhebung zur Verfügung stehen. In jedem Fall ist es Sache der Staatsanwaltschaft, die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun, damit auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 141 IV 284 E. 2.4 S. 287 f.; 289 E. 1.4 S. 292; je mit Hinweisen). 
Im hier zu beurteilenden Fall besteht eine vergleichbare Situation (vgl. Urteil 1B_433/2015 vom 18. Januar 2016 E. 1.2). Die angefochtenen Entscheide hindern die Staatsanwaltschaft daran, allfällige Erkenntnisse aus der nicht genehmigten Überwachung im Sachverhalt C.________ als Beweise in das Verfahren einzubringen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wäre dann anzunehmen, wenn dies der Staatsanwaltschaft die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglichen oder zumindest stark erschweren würde. 
 
1.2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, inwiefern ihr die angefochtenen Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken sollen. Damit kommt sie ihrer dargelegten Begründungspflicht nicht nach. Auf die Beschwerde könnte unter diesen Umständen nur eingetreten werden, wenn der nicht wieder gutzumachende Nachteil offensichtlich wäre (BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; Urteil 1B_170/2017 vom 9. Juni 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
Dies trifft nicht zu. Wie die Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch vom 18. Januar 2018 selber darlegt, liegt zum Sachverhalt C.________ eine qualitativ hochstehende private Untersuchung durch die mutmasslich geschädigte Gesellschaft vor. Die Vorinstanz erwägt, die Geschehnisse in diesem Sachverhalt schienen bereits relativ gut dokumentiert und die Schwierigkeit des Falles sei eher in der rechtlichen Würdigung der Vorgänge zu vermuten (Verfügung vom 30. Januar 2018 S. 8). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin substanziiert nichts ein. Mit der nicht genehmigten Überwachung bezweckte die Staatsanwaltschaft nach ihren Ausführungen im Genehmigungsgesuch zudem in erster Linie, die Beschuldigten "synchron und gut vorbereitet tangieren zu können" (vgl. auch Verfügung vom 12. Februar 2018 S. 2). Der Zugriff auf die Beschuldigten hat inzwischen bereits stattgefunden. A.________ und B.________ wurden Ende Februar 2018 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Ein synchroner und gut vorbereiteter Zugriff auf die Beschuldigten war also offenbar auch ohne die Erkenntnisse aus der nicht genehmigten Überwachung möglich. Hinzu kommt Folgendes: Bei der Überwachung von A.________ und B.________ im Sachverhalt D.________ wurde ein Gespräch zum Sachverhalt C.________ aufgezeichnet. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 genehmigte die Vorinstanz die Verwertung dieses Gesprächs als Zufallsfund; ebenso die Verwertung von künftigen Erkenntnissen zum Sachverhalt C.________ (Beschwerde S. 5 Ziff. 11). Dass der Staatsanwaltschaft ohne Erkenntnisse aus der nicht genehmigten Überwachung die Weiterführung des Verfahrens im Sachverhalt C.________ verunmöglicht oder zumindest stark erschwert sein sollte, ist unter diesen Umständen nicht von Vornherein klar. 
 
1.2.3. Äussert sich demnach die Beschwerdeführerin nicht zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und ist dieser auch nicht offensichtlich, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri